Verfahrensinformation

Die Kläger sind als Verfolgte im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt. Der beklagte Landkreis hat ihnen eine Aufenthaltserlaubnis unter der Auflage erteilt, im Falle des Bezugs von Sozialhilfe den Wohnsitz im Bezirk des Beklagten zu nehmen. Die gegen diese Wohnsitzbeschränkung gerichtete Klage blieb beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wird darüber zu entscheiden haben, ob eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsbefugnis für Ausländer, die Sozialhilfeempfänger sind, rechtens ist.


Verfahrensinformation

Die Kläger sind als Verfolgte im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG anerkannt. Der beklagte Landkreis hat ihnen eine Aufenthaltserlaubnis unter der Auflage erteilt, im Falle des Bezugs von Sozialhilfe den Wohnsitz im Bezirk des Beklagten zu nehmen. Die gegen diese Wohnsitzbeschränkung gerichtete Klage blieb beim Verwaltungsgericht und beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht wird darüber zu entscheiden haben, ob eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsbefugnis für Ausländer, die Sozialhilfeempfänger sind, rechtens ist.