Beschluss vom 31.10.2002 -
BVerwG 1 B 398.02ECLI:DE:BVerwG:2002:311002B1B398.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 B 398.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:311002B1B398.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 398.02

  • Bayerischer VGH München - 12.07.2002 - AZ: VGH 15 B 01.30554

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 2002 wird verworfen.
  3. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Beigeladenen kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensmängel der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verstoßes gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht sei dem in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2002 gestellten Beweisantrag auf Einholung von Auskünften des Deutschen Orient-Istituts und des UNHCR zum Beweis der Tatsache, "dass der Beigeladene als Deserteur der irakischen Armee (der Republikanischen Garde), Einheit Nr. 118 Hammurabi, nach einer Dienstzeit von 1988 bis Februar 1991 sowie wegen seiner INC-Zugehörigkeit im Falle einer Rückkehr in den Irak mit unverhältnismäßigen strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Maßnahmen des irakischen Regimes, auch mit Anschlägen zentralirakischer Agenten im Nordirak rechnen muss", zu Unrecht nicht nachgekommen. Sie zeigt indes nicht, wie erforderlich, auf, dass die Ablehnung dieses Beweisantrags durch das Berufungsgericht im Prozessrecht keine Stütze findet.
Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt und in den Urteilsgründen im Einzelnen ausgeführt, dass der neue Sachvortrag des Beigeladenen hinsichtlich seiner angeblichen früheren Mitgliedschaften in der Republikanischen Garde und im Irakischen National Kongress - INC - unglaubhaft sei (UA S. 11 f.). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass es auf die Frage, ob sich aus einer Zugehörigkeit zur Republikanischen Garde oder zum INC eine Rückkehrgefährdung ergeben würde, nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht ankam. Inwiefern die Ablehnung des Beweisantrags bei dieser Sachlage prozessrechtlich fehlerhaft gewesen sein sollte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht den neuen Tatsachenvortrag des Klägers für unglaubhaft gehalten hat. Damit greift sie die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall an, ohne damit einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Soweit die Beschwerde außerdem beanstandet, das Berufungsgericht sei der Beweisanregung des Beigeladenen nicht nachgegangen, zur Frage seiner Gefährdung aufgrund der Mitarbeit als Leibwächter bei der japanischen Hilfsorganisation H.E.R. zusätzlich zur Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts noch die Auskünfte anderer sachkundiger Stellen einzuholen, legt sie auch nicht ansatzweise dar, dass sich dem Berufungsgericht eine solche weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Insbesondere teilt die Beschwerde nicht mit, warum die vom Berufungsgericht hierzu eingeholte ausführliche Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts vom 6. Mai 2002 unzureichend sein soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.