Beschluss vom 31.07.2007 -
BVerwG 5 B 17.06ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B5B17.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 31.07.2007 - 5 B 17.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B5B17.06.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 17.06
- VG Berlin - 11.11.2005 - AZ: VG 31 A 385.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht (mehr) auf einen Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO.
2 Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 13.06 sowie BVerwG 3 C 38.05 -, die den Verfahrensbeteiligten bekannt sind, verbindet sich mit dem Streitverfahren keine rechtsgrundsätzliche Frage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mehr, wie sie die Beschwerde zunächst mit Blick auf die Beschäftigung von Zwangsarbeitern geltend gemacht hat; dies sieht wohl auch der Beklagte so, der auf eine entsprechende Anfrage nur noch auf seine Divergenzrüge, über die nachstehend zu befinden ist, hingewiesen hat.
3 Bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht das Vorbringen der Beschwerde hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrunds im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (S. 6 f. des Beschwerdeschriftsatzes vom 31. Januar 2006). Zwar benennt die Beschwerde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. September 2004 - BVerwG 3 C 42.03 -), von welcher das angefochtene Urteil abweichen soll. Die Beschwerde stellt dabei aber nicht - wie es erforderlich wäre (vgl. etwa Beschluss vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 = NVwZ 2005, 447) - entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze aus dieser höchstrichterlichen Entscheidung sowie der angefochtenen Entscheidung als sich widersprechend gegenüber. Eine von der Beschwerde behauptete Divergenz liegt auch nicht etwa offensichtlich vor; denn das Urteil vom 16. September 2004 beruht auf der Grundlage, dass keine Reinvermögensbetrachtung im Sinne von § 4 Abs. 2 EntschG vorzunehmen war, während im Streitfall auf einen Ersatzeinheitswert abgestellt worden ist, welcher in einem BFG-Verfahren ermittelt worden ist. Mit ihrer Rüge, das angefochtene Urteil verletzte Bundesrecht, weil es gegen § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG verstoße, wonach zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter aus der Berechnung auszuklammern seien, diese Wirtschaftsgüter also auch dann nicht berücksichtigt werden dürfen, wenn es nicht zu einer Wertfortschreibung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EntschG gekommen wäre, macht die Beschwerde zwar eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen geltend. Das reicht aber für eine Revisionszulassung wegen Divergenz nicht aus (Beschluss vom 25. Januar 2005, a.a.O.).
4 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der nach §§ 47, 52 GKG durchzuführenden Streitwertfestsetzung hat der beschließende Senat die verwaltungsgerichtliche Festsetzung übernommen, die auf Angaben der Verfahrensbeteiligten beruht.