Beschluss vom 31.07.2006 -
BVerwG 3 B 81.06ECLI:DE:BVerwG:2006:310706B3B81.06.0

Beschluss

BVerwG 3 B 81.06

  • Bayer. VG München - 21.02.2006 - AZ: VG M 4 K 04.3912

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 922,74 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von den in der Beschwerde genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

2 Es kann offen bleiben, ob die Rüge, das angefochtene Urteil weiche insbesondere vom Urteil des Senats vom 20. Juni 2002 - BVerwG 3 C 1.02 - (Buchholz 427.3 § 349 LAG Nr. 9 = NJW 2002, 3189) ab, überhaupt zutrifft. Allerdings ist die in den abstrakten Erörterungen enthaltene Aussage, das Gesetz nehme in § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG gezielt in Kauf, dass unter Umständen Hauptentschädigung von einem Lastenausgleichsempfänger, seinen Erben oder weiteren Erben zurückgefordert werde, obwohl dieser Personenkreis selbst keine Schadensausgleichsleistung erlangt habe, missverständlich. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Rückzahlungspflicht dem Lastenausgleichsempfänger und seinen Gesamtrechtsnachfolgern auferlegt, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben. Dementsprechend hat der Senat in seinem Urteil vom 20. Juni 2002 gerade darauf abgestellt, dass die dortigen Kläger Erben des Lastenausgleichsempfängers und Empfänger der Schadensausgleichsleistung waren.

3 Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, weil das angefochtene Urteil nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf der Abweichung beruhen muss. Das ist hier jedenfalls nicht der Fall. Der vom Verwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz war für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ersichtlich ohne Relevanz. Das Verwaltungsgericht hat in seinen abstrakten Überlegungen zu § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG eine Reihe von Konstellationen angesprochen, die mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun haben. Dazu zählt etwa die Haftung von Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten. Nach seinen Ausführungen zum vorliegenden Fall gilt dies aber auch für die Einbeziehung der Erben des Lastenausgleichsempfängers und der Erben des Schadensausgleichsempfängers. Diese Regelungen spielen hier keine Rolle, weil die Mutter der Klägerin selbst in einer Person zunächst den Lastenausgleich erhalten und später nach der Wiedervereinigung den entzogenen Grundbesitz zurückerhalten hat. Mit der Rückgabe des Grundbesitzes entstand, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 349 Abs. 5 Satz 1 LAG ihre Verpflichtung zur Rückzahlung des empfangenen Lastenausgleichs. Mit dem Tode der Mutter wurde diese Verpflichtung zur Nachlassverbindlichkeit, für die die Klägerin als (Mit-)Erbin nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gemäß § 1967 BGB zu haften hat. Auf dieser Grundlage ist die von der Beschwerde in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob die Klägerin selbst den zurückgegebenen Grundbesitz erhalten hat, ohne Belang.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.