Beschluss vom 31.05.2012 -
BVerwG 5 B 35.12ECLI:DE:BVerwG:2012:310512B5B35.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2012 - 5 B 35.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:310512B5B35.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 35.12

  • VG Berlin - 14.03.2012 - AZ: VG 1 K 260.11 Berlin
  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.04.2012 - AZ: OVG 12 L 26.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Dies ist dem Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend mitgeteilt worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.