Beschluss vom 31.05.2011 -
BVerwG 9 B 36.11ECLI:DE:BVerwG:2011:310511B9B36.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2011 - 9 B 36.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:310511B9B36.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 36.11

  • Niedersächsisches OVG - 11.03.2011 - AZ: OVG 9 LB 13/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. März 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 22,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

2 Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch nicht geklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalles durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund auszurichten. Davon abgesehen geht die Beschwerdebegründung an der maßgeblichen Erwägung des Oberverwaltungsgerichts vorbei, dass der angefochtene Bescheid vom 3. August 2006 die bereits mit Bescheid vom 8. November 2005 bestandskräftig festgesetzte Grundgebühr nicht erneut festsetze, sondern allein den Erlass bzw. die Ermäßigung dieser Grundgebühr betreffe.

3 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe überraschend nicht über die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundgebühr entschieden, wird ein Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Das Vorbringen ist schon nicht schlüssig. Die Beschwerde verweist selbst auf die dem angefochtenen Urteil vorausgegangene gerichtliche Verfügung vom 2. Februar 2011. Darin wird der Kläger auf die Bestandskraft des Bescheides vom 8. November 2005 und darauf hingewiesen, dass der allein angefochtene Bescheid vom 3. August 2006 nicht als Zweitbescheid über die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundgebühr angesehen werden könne.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 2 GKG.