Beschluss vom 31.03.2014 -
BVerwG 5 B 69.13ECLI:DE:BVerwG:2014:310314B5B69.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2014 - 5 B 69.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:310314B5B69.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 69.13

  • VG Hannover - 16.06.2011 - AZ: VG 2 A 2491/10
  • OVG Lüneburg - 09.07.2013 - AZ: OVG 5 LB 3/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 191,20 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen führt die aufgeworfene Frage, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen genügt, wegen fehlender Klärungsbedürftigkeit nicht zur Revisionszulassung.

3 Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
„Stellt der in einer internen - dem Kläger nicht bekannt gegebenen Personalkartei vom 04.02.1998 (P 17-03 Karte 2a) formulierte Abrechnungshinweis, für eine am Wohnort des Beamten beginnende Dienstreise am Dienstort Reisekosten nur für den Weg ab und bis zur Dienststelle zu erstatten, eine rechtmäßige Weisung an den als Konzernprüfer tätigen dienstreisenden Beamten im Sinne des § 98 Abs. 1 NBG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung i. V. m. § 3 BRKG dar, dass die Dienstreise an der Dienststelle anzutreten ist?“.

4 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie so auf die Besonderheiten des Einzelfalles zugeschnitten ist, dass sich darin weder eine allgemeine Frage des revisiblen Rechts noch deren fallübergreifende Bedeutung erkennen lässt.

5 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7 4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.