Beschluss vom 31.03.2011 -
BVerwG 2 C 21.10ECLI:DE:BVerwG:2011:310311B2C21.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2011 - 2 C 21.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:310311B2C21.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 21.10

  • VG Arnsberg - 03.03.2010 - AZ: VG 2 K 93/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. März 2010 ist wirkungslos.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf die Wertstufe bis zu 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er den Beklagten am 28. Januar 2011 in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen hat und damit keinen Vollstreckungsschutz mehr begehren kann.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.