Beschluss vom 31.03.2009 -
BVerwG 8 B 45.09ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B8B45.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.03.2009 - 8 B 45.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B8B45.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 45.09

  • VG Chemnitz - 26.11.2008 - AZ: VG 2 K 1061/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 943,18 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz mit Schriftsatz vom 25. März 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.