Beschluss vom 31.03.2008 -
BVerwG 3 B 81.07ECLI:DE:BVerwG:2008:310308B3B81.07.0

Beschluss

BVerwG 3 B 81.07

  • VG Potsdam - 03.05.2007 - AZ: VG 1 K 936/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder sie liegen - soweit dem Substanziierungserfordernis genügt wurde - nicht vor.

2 1. Der Rechtssache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 a) Die Klägerin hält zum einen die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei einer Vermögenszuordnung zu ihren Gunsten bezüglich der streitgegenständlichen Grundstücke Art. 135 Abs. 2 GG Anwendung finde, nachdem es sich hier um ehemals preußisches Vermögen handele und das Land Preußen im Jahr 1947 völkerrechtlich untergegangen sei. Diese Frage kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass ein Übergang des Verwaltungsvermögens nicht mehr bestehender Körperschaften des öffentlichen Rechts - im damaligen Fall in Gauwirtschaftskammern überführter Industrie- und Handelskammern - auf deren Funktionsnachfolger gemäß Art. 135 Abs. 2 GG ausscheidet, wenn das Vermögen in Volkseigentum überführt wurde; für solches Vermögen gilt die Verteilungsregelung der Art. 21, 22 EV (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 158.95 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 14 m.w.N.). Zu einer solchen Überführung in Volkseigentum ist es auch bei den im vorliegenden Fall streitigen Flächen gekommen. Danach ergibt sich aus der genannten Rechtsprechung ohne Weiteres, dass Art. 135 Abs. 2 GG auch hier ohne Bedeutung für die Zuordnungsentscheidung ist. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer weiteren Klärung keinen Anlass.

4 b) Ebenso fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit der weiteren von der Klägerin zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache benannten Fragen. Sie zielen zum einen auf die Frage einer Rechtsnachfolge der Klägerin und die dabei zugrunde zu legenden Kriterien ab und betreffen zum anderen die Voraussetzungen, unter denen die Überleitung eines vermögenszuordnungsrechtlichen Antrags vom früheren Antragsteller - hier dem Land Brandenburg - auf den aktuellen Prätendenten - hier die Klägerin - möglich ist. Beides sind jedoch Gesichtspunkte, die das Verwaltungsgericht lediglich im Rahmen der Erwägungen zur Zulässigkeit der Klage in den Blick genommen hat. Deren Zulässigkeit hat das Verwaltungsgericht dann jedoch dahinstehen lassen und seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass es sich bei der als Strandbad genutzten Fläche um eine durch Realteilung vom Buchgrundstück abtrennbare Teilfläche handele, die wegen ihrer für die maßgeblichen Stichtage festgestellten Nutzung zu kommunalen Zwecken nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV der Beigeladenen zuzuordnen sei. Im Hinblick darauf wären die aufgeworfenen Fragen auch für die Revisionsentscheidung unerheblich und ihre Klärung daher nicht zu erwarten.

5 2. Die behauptete Abweichung der angegriffenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 - BVerwG 7 C 7.02 - (Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 67) ist nicht in der erforderlichen Weise dargetan (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Klägerin rügt insoweit, dass das Verwaltungsgericht von diesem Urteil bei den Bestimmungsmerkmalen einer Rechtsnachfolge abgewichen sei. Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Hier fehlt es aber bereits an der gebotenen Herausarbeitung zueinander in Widerspruch stehender abstrakter Rechtssätze, wenn nur pauschal auf die Ausführungen auf einer bestimmten Seite der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen wird. Hinzu kommt, dass sich die vermeintlich divergierende Rechtsprechung auf die Anwendung derselben Rechtsvorschrift beziehen muss. Bei dem von der Klägerin genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ging es aber um eine vermögensrechtliche Restitution und die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 VermG. Dagegen war im vorliegenden Fall eine vermögenszuordnungsrechtliche Entscheidung zu beurteilen, für die § 2 Abs. 1 Satz 5 VermG, der die Rechtsnachfolge speziell in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG betrifft, und ebenso § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG erkennbar ohne Bedeutung waren. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht diese Regelungen schon gar nicht in Bezug genommen, geschweige denn ausgelegt. Schließlich muss die angegriffene Entscheidung auf der Divergenz beruhen. Auch dies ist hier nicht der Fall, weil sich die angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtsnachfolge der Klägerin in dem die Entscheidung nicht tragenden Teil zur Zulässigkeit der Klage befinden.

6 3. Die Beschwerdebegründung führt auch nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin sieht einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 1 und 2 VwGO) darin, dass sich das Gericht mit ihren Einwänden gegen eine Abtrennung der Teilfläche nur sehr unzureichend auseinandergesetzt habe. Doch hat das Gericht diese Einwände sowohl im Urteil benannt als dort auch die Gründe ausgeführt, weshalb es sie nicht als durchgreifend erachtet. Dass das Gericht hierbei im Ergebnis anderer Auffassung war als die Klägerin, begründet weder einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz noch liegt darin eine unzureichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Soweit die Klägerin eine Inaugenscheinnahme des Objekts vermisst, fehlt es - schon im Hinblick auf die für die Zuordnung maßgeblichen Stichtage - an einer schlüssigen Darlegung, weshalb sich dem Gericht eine solche Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, obwohl die Klägerin, die auch im erstinstanzlichen Verfahren bereits anwaltlich vertreten war, dort einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt hatte.

7 Der Vortrag, dass das Verwaltungsgericht ihrem Einwand, die Realteilung des Buchgrundstücks zerschneide ein einheitliches Parkdenkmal und führe so zu gravierenden Problemen des Denkmalschutzes, nicht weiter nachgegangen sei, begründet im Übrigen auch keinen Verstoß gegen das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag für unerheblich erachtet. Es ist hierbei von der Rechtsansicht ausgegangen, ein Buchgrundstück sei teilbar, wenn dies ohne gravierende praktische Probleme möglich sei, wobei sich diese Voraussetzung lediglich auf die praktische Durchführbarkeit der Teilung des Buchgrundstücks als solche beziehe. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt greift die Beschwerde nicht an. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kam aber dem Hinweis der Klägerin auf die Auswirkungen der Realteilung für die Wahrnehmung ihrer Denkmalschutzaufgabe in der Tat keine Bedeutung zu.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; nachdem die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat, bestand kein Anlass, ihre außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Hinsichtlich des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.