Beschluss vom 31.03.2005 -
BVerwG 3 B 92.04ECLI:DE:BVerwG:2005:310305B3B92.04.0

Beschluss

BVerwG 3 B 92.04

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 10.06.2004 - AZ: OVG 1 L 359/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 160 714,44 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde sieht die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob die Vorschrift der Nr. 2.1. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) allein auf Änderungen bei der Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben oder auf eine Gegenüberstellung der Gesamtausgaben des Projekts vor und nach der Bewilligung abhebt und ob eine solche Auslegung dem Gebot der Normenklarheit und dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht. Diese Frage zielt, wie insbesondere auch der Verweis auf das Gebot der Normenklarheit belegt, darauf, die genannte Nebenbestimmung einer höchstrichterlichen Auslegung nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zuzuführen. Dafür ist jedoch kein Raum, da die Auslegung der Nebenbestimmung durch das Berufungsgericht zum Bereich der Tatsachenfeststellung gehört, an die das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist.
Nach den von der Beschwerde ausdrücklich gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts ist Nr. 2.1. ANBest-P, der die Ermäßigung der Zuwendung festlegt, wenn sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, als Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG LSA Bestandteil der Bewilligungsbescheide geworden. Die Ermittlung des Inhalts dieser Nebenbestimmung unterliegt damit den Grundsätzen für die Auslegung von Verwaltungsakten. Diese, jedenfalls soweit der Verwaltungsakt - wie hier - nicht unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits ist, ist prinzipiell, den Tatsachengerichten vorbehalten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 137 Rn. 25 a). Im Übrigen wäre ein Klärungsbedarf im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auch deshalb zu verneinen, weil es nach Wortlaut und Zweck der Nebenbestimmung an der Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Auslegung, dass es auf die Reduzierung der zuwendungsfähigen Aufwendungen und nicht auf die Reduzierung der Gesamtaufwendungen für das Projekt ankomme, keine ernsthaften Zweifel geben kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 72 GKG n.F.