Beschluss vom 31.03.2003 -
BVerwG 8 B 183.02ECLI:DE:BVerwG:2003:310303B8B183.02.0

Beschluss

BVerwG 8 B 183.02

  • VG Potsdam - 25.07.2002 - AZ: VG 1 K 1586/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258,38 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des verwaltungsgerichtlichen Urteils von einer in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, vgl. 1.). Ob ein Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß bezeichnet wird (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), kann dahinstehen. Jedenfalls liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.).
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Die Beschwerde benennt zwar einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz. Einen davon abweichenden vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz benennt sie aber weder ausdrücklich noch sinngemäß. Vielmehr meint sie, das Verwaltungsgericht sei seiner - in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher geschilderten - Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht nachgekommen. Damit rügt sie keine Abweichung, sondern einen Verfahrensfehler, der aber nicht vorliegt (vgl. 2.).
2. Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Diesem Darlegungsgebot genügt die Beschwerde zumindest teilweise nicht. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt:
Soweit die Beschwerde rügt, dass das Verwaltungsgericht die Akten über die Zwangsverwaltung nicht beigezogen hat, wird schon nicht angegeben, zur Aufklärung welcher Tatsache die Beiziehung notwendig gewesen wäre und zu welchem tatsächlichen Ergebnis sie voraussichtlich geführt hätte. Dies darzulegen hätte umso mehr Veranlassung bestanden, als die Berechtigung des Klägers feststeht und allein um den redlichen Erwerb der Beigeladenen gestritten wird. Auch hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - ausweislich der Sitzungsniederschrift (VG-Akte Bl. 165 f.) – entgegen seinem Vortrag insoweit keinen Beweisantrag gestellt. Wieso sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme aufdrängen musste, die der bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger nicht beantragt hat, wird ebenfalls nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es nicht selbst eine Auskunft des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eingeholt hat, sondern der von dem Beklagten eingeholten Auskunft des Bundesbeauftragten Glauben geschenkt hat. Weder die Pflicht zur Amtsermittlung noch der Grundsatz der Unmittelbarkeit zur Beweisaufnahme verbieten es allgemein dem Verwaltungsgericht, eine Auskunft zu verwerten, die nicht es selbst, sondern die beklagte Behörde eingeholt hat. Ebenso darf das Verwaltungsgericht im vermögensrechtlichen Verfahren grundsätzlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit einer Auskunft, die der Bundesbeauftragte über die bei ihm vorhandenen Unterlagen gab, vertrauen. Ohne besonderen Anlass muss das Verwaltungsgericht die vom Bundesbeauftragten gegebene Auskunft nicht durch eine eigene Einsichtnahme in dessen Unterlagen überprüfen. Möglich ist es zwar, dass die Unterlagen des Bundesbeauftragten unvollständig sind. Daran vermag aber auch eine Einsichtnahme in diese nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen eigenen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entsprach es der Billigkeit deren außergerichtliche Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 13 und 14 GKG.