Beschluss vom 31.01.2008 -
BVerwG 6 B 55.07ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B6B55.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 - 6 B 55.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B6B55.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 55.07

  • Bayer. VG Augsburg - 26.07.2007 - AZ: VG Au 1 K 07.549

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge
und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. Juli 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren sowie für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die von der Beklagten erhobene Grundsatzrüge ist als Abweichungsrüge zu behandeln, nachdem die in der Beschwerdebegründung als grundsätzlich aufgeworfene Frage durch das nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ergangene Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - BVerwG 6 C 9.07 - geklärt worden ist (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 240, vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5, vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 74 und vom 3. November 2006 - BVerwG 7 B 69.06 ). Von der dahingehenden ständigen Rechtsprechung abzuweichen, geben die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung keinen Anlass. Namentlich würde der dort verlangte Wiedereinsetzungsantrag eine unnötige Komplizierung bedeuten, die dem Gedanken der Prozessökonomie abträglich ist. Die Behandlung der Grundsatzrüge als Abweichungsrüge in den hier in Rede stehenden Sonderfällen dient der Rechtseinheit, welche die - aufeinander abgestimmten - Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gleichermaßen im Auge haben, und damit auch der Rechtssicherheit; sie steht daher mit dem Rechtsstaatsprinzip in Einklang.

2 Die Revision ist demgemäß nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung zuzulassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht tragend auf der Erwägung, auf den vom Kläger absolvierten dualen Studiengang sei der Zurückstellungsgrund der „bereits begonnenen Berufsausbildung“ aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG anzuwenden. Der erkennende Senat hat aber am 24. Oktober 2007 in der Sache BVerwG 6 C 9.07 entschieden, dass auf derartige Fälle die Regelung aus § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b WPflG anzuwenden ist.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 C 12.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zu- ständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.