Beschluss vom 31.01.2008 -
BVerwG 5 B 85.06ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B5B85.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 - 5 B 85.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B5B85.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 85.06

  • OVG Berlin-Brandenburg - 12.06.2006 - AZ: OVG 5 N 8.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 519,40 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Senat lässt dahinstehen, ob die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde mit Rücksicht darauf, dass sie sich nicht zu den Zulassungsgründen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO verhält, sondern lediglich geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe auf der Grundlage einer ganz unzutreffenden Auffassung entschieden, zulässig ist. Sie ist jedenfalls nicht begründet.

2 Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsmittelerklärung, die ein Rechtsanwalt abgegeben hat, einer gerichtlichen Umdeutung (jedenfalls) grundsätzlich unzugänglich ist (Beschluss vom 9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 75.04 - juris Rn. 12).

3 Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zugelassen werden. Denn die Klägerin hat voneinander abweichende Rechtssätze einerseits des Bundesverwaltungsgerichts und andererseits des Oberverwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt noch sind solche sonst ersichtlich.

4 Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden.

5 Zu Unrecht meint die Klägerin, wie im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B 110.98 - NVwZ 1999, 405 - müsse auch ihr Antrag im Schriftsatz vom 31. März 2006 als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt werden. Dabei verkennt sie, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Kläger innerhalb offener Antragsfrist beantragt hatte, die Berufung zuzulassen. Dagegen hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 31. März 2006 „Anträge und Beschwerdebegründung“ einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, sodann nach dem Hinweis des Oberverwaltungsgerichts, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht die Berufung, sondern nur der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft sei, die Verlängerung der Begründungsfrist des mit Schriftsatz vom 31. März 2006 eingelegten Rechtsmittels beantragt - die Frist zur Begründung der Berufung kann verlängert werden, die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht - und dann erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 2006, also nach Ablauf der Antragsfrist von einem Monat sowie der Begründungsfrist von zwei Monaten, einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

6 Zudem hülfe der Klägerin eine Auslegung oder Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht. Denn die Klägerin hatte ihren Schriftsatz vom 31. März 2006, in dem sie sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wandte, an das Oberverwaltungsgericht gerichtet und diesem übersandt und nicht, wie es für einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO erforderlich gewesen wäre, an das Verwaltungsgericht.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.