Beschluss vom 31.01.2008 -
BVerwG 3 B 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B3B8.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 - 3 B 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B3B8.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 8.08

  • VG Meiningen - 01.11.2007 - AZ: VG 8 K 210/05 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. November 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008 hingewiesen worden.

2 Die gesetzlichen Regelungen in § 67 VwGO über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht sind zwingend. Daher kann dem Kläger auch nicht durch gerichtliche Entscheidung gestattet werden, sich selbst zu vertreten.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 16.02.2009 -
BVerwG 3 B 8.08ECLI:DE:BVerwG:2009:160209B3B8.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2009 - 3 B 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:160209B3B8.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 8.08

  • VG Meiningen - 01.11.2007 - AZ: VG 8 K 210/05 Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 31. Januar 2008 hatte der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. November 2007 verworfen, weil sie nicht gemäß § 67 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden war. Mit persönlichem an das Verwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 8. Januar 2009 beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung des Beschwerdeverfahrens in den Stand vom 22. November 2007 (Ausfertigung des Urteils). Infolge einer fälschlichen Interpretation der Rechtsbehelfsbelehrung habe er die Beschwerde ohne Rechtsbeistand eingelegt.

2 Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

3 Zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, da das Verfahren im Falle der Wiedereinsetzung dort fortzuführen wäre. Es kann dahinstehen, ob der Irrtum über den Umfang des Vertretungszwangs überhaupt als Hindernis im Sinne des § 60 VwGO angesehen werden kann. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bereits deswegen unzulässig, weil er nicht in der Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde (§ 60 Abs. 2 VwGO), sondern etliche Monate später. Davon abgesehen wurde die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt, da die Nichtzulassungsbeschwerde bis heute nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt und begründet worden ist (§ 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zudem hätte auch der Wiedereinsetzungsantrag durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt werden müssen.