Beschluss vom 31.01.2008 -
BVerwG 10 B 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B10B4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 - 10 B 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B10B4.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 4.08

  • VGH Baden-Württemberg - 22.10.2007 - AZ: VGH A 6 S 740/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht der Berufung der Beklagten im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung stattgegeben habe, obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 20. September 2007 dieser Verfahrensweise im Hinblick auf die zwischenzeitlich maßgebliche Qualifikationsrichtlinie und deren Umsetzung in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG entgegengetreten sei. In einer mündlichen Verhandlung hätte eine Rechtsdiskussion erfolgen können, die möglicherweise das Gericht zu einer anderen Entscheidung hätte veranlassen können. Dies gelte umso mehr, als das erstinstanzliche Urteil zugunsten des Klägers ergangen sei. Die Beschwerde sieht hierin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3 Mit diesem Vorbringen wird ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichtes beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht aufgezeigt. Gemäß § 130a VwGO kann das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ob das Gericht den ihm nach § 130a VwGO eröffneten Weg der Entscheidung im Beschlussverfahren beschreitet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen überprüfbar ist (stRspr, etwa Beschluss vom 3. Februar 1999 - BVerwG 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33). Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass ein solcher Verfahrensfehler hier vorliegt. Allein der Umstand, dass der anwaltlich vertretene Kläger in erster Instanz gewonnen hat und im Hinblick auf die Qualifikationsrichtlinie und deren Umsetzung eine Rechtsdiskussion in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht begehrte, genügt hierfür nicht.

4 2. Auch mit ihren Grundsatzrügen kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die in einem Revisionsverfahren verallgemeinerungsfähig beantwortet werden kann.

5 a) Die Beschwerde hält zunächst aufgrund der zwischenzeitlichen Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie im Aufenthaltsgesetz für grundsätzlich bedeutsam, in welchem Maße die Genfer Flüchtlingskonvention und damit die „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ zum Tragen komme. In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die ergänzende Anwendung der Qualifikationsrichtlinie festgeschrieben worden sei und damit Klärungsbedarf bestehe, inwieweit nach Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie in nationale Gesetze die dortigen Mindestnormen im Falle der Widerrufsentscheidung betreffend Kosovo eingehalten seien. Hierbei sei auch von Bedeutung, welche Qualität die abweichende Auslegung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen betreffend Anforderungen an eine Widerrufsentscheidung habe.

6 Mit diesem Vorbringen genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer hinreichend konkreten Frage. Stattdessen verweist die Beschwerde pauschal auf die Wegfall-der-Umstände-Klausel der Genfer Flüchtlingskonvention, deren Auslegung durch den UNHCR und die zwischenzeitliche Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie, ohne in diesem Zusammenhang eine konkrete für die Revision entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufzuwerfen und deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit im Einzelnen darzulegen.

7 b) Soweit die Beschwerde im Übrigen der Auffassung ist, auch die Neubeurteilung der zwischenzeitlich eingetretenen politischen Situation im Kosovo sei von grundsätzlicher Bedeutung, zielt das Vorbringen nicht - wie für eine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlich - auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo (§ 137 Abs. 2 VwGO).

8 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.