Beschluss vom 31.01.2007 -
BVerwG 3 B 138.06ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B3B138.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2007 - 3 B 138.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B3B138.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 138.06

  • VGH Baden-Württemberg - 21.12.2005 - AZ: VGH 8 S 774/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 23. November 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Es ist schon zweifelhaft, ob die Anhörungsrüge statthaft ist, weil der in § 152a VwGO eingeräumte Rechtsbehelf ausdrücklich auf Verstöße gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs beschränkt ist, die Klägerin aber eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen unterlassener Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht rügt. Selbst wenn man aber einen solchen Rechtsbehelf - sei es im Wege der Analogie zu § 152a VwGO, sei es im Wege eines Rückgriffs auf die bisherige Rechtsprechung zur Gegenvorstellung - für statthaft hielte, bliebe das Begehren der Klägerin unzulässig, weil sie der Sache nach keinen Verfahrensverstoß geltend macht, sondern eine Verletzung materiellen Rechts.

3 Die Klägerin beanstandet ohne jede weitere Substantiierung, dass der angegriffene Beschluss „nicht die mit der Beschwerdebegründung gerügte Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LuftSiG“ berücksichtige, die „zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Anlass“ gebe, und sieht darin einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da der Senat die Verfassungswidrigkeit der Norm geprüft und verneint hat (Abschnitt 1 der Beschlussgründe) und sich ausgehend davon die Vorlagefrage gar nicht stellen konnte, kann sich die Rüge der Klägerin der Sache nach nur dagegen richten, dass der Senat ihrer Auffassung zur Verfassungswidrigkeit der Norm nicht gefolgt ist. Solche materiellrechtlichen Einwände sind kein zulässiger Gegenstand eines außerordentlichen Rechtsbehelfs wegen einer Verletzung grundrechtsgleicher Verfahrensgewährleistungen.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.