Beschluss vom 31.01.2007 -
BVerwG 1 B 88.06ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B1B88.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.01.2007 - 1 B 88.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:310107B1B88.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 88.06

  • Hamburgisches OVG - 24.03.2006 - AZ: OVG 1 Bf 15/98.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2006 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob der Klägerin - einer 1918 im Iran geborenen und 1990 von dort in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten iranischen Staatsangehörigen - wegen der Gefahr geschlechtsspezifischer Verfolgung ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG zur Seite steht, betrifft das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung wegen an das Geschlecht anknüpfender Verfolgung im Falle der Klägerin, führt aber nicht auf eine bestimmte, verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Rechtsfrage zur Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG. Auch mit den weiteren Ausführungen der Beschwerde, die sich offenbar in der Wiedergabe der Gründe einer nicht näher benannten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem anderen Fall erschöpfen, ist eine solche Rechtsfrage nicht bezeichnet.

4 Im Übrigen fehlt es unabhängig davon auch an der erforderlichen Darlegung, dass sich eine - etwaige - Rechtsfrage in Bezug auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung aufgrund der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt stellen würde. Dies wäre schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin sich im vorliegenden Asylfolgeverfahren bisher nur auf eine religiöse Verfolgung wegen der in Deutschland vollzogenen Konversion zum Christentum berufen hat und das Berufungsgericht deshalb zu einer erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung keinerlei Feststellungen getroffen hat.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.