Beschluss vom 30.12.2015 -
BVerwG 6 PKH 12.15ECLI:DE:BVerwG:2015:301215B6PKH12.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.12.2015 - 6 PKH 12.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:301215B6PKH12.15.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 12.15

  • VG Osnabrück - 25.11.2015 - AZ: VG 4 B 8/15
  • OVG Lüneburg - 16.12.2015 - AZ: OVG 4 ME 377/15, 4 PA 378/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2015
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz, Dr. Möller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2015 werden verworfen.
  2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht hat der Antragstellerin wegen fehlender Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren versagt, in dem die Antragstellerin einen Anspruch auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen geltend gemacht hat. Zugleich hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten zu Recht verneint. Davon ausgehend erweise sich die Beschwerde gegen den Beschluss über die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig.

2 Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind zu verwerfen, weil sie unzulässig sind. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die angefochtenen Beschlüsse über die Zurückweisung bzw. Verwerfung der Beschwerden gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe und die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. Die Antragstellerin ist in den Gründen dieser Beschlüsse auf deren Unanfechtbarkeit hingewiesen worden.

3 Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem genannten Grunde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO).

4 Daher ist das Bundesverwaltungsgericht gehindert, die weiteren Anliegen zu behandeln, die die Antragstellerin in ihrem Schreiben vom 27. Dezember 2015 aufwirft.

5 Die Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.