Beschluss vom 30.12.2002 -
BVerwG 1 B 102.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301202B1B102.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.12.2002 - 1 B 102.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301202B1B102.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 102.02

  • Bayerischer VGH München - 21.01.2002 - AZ: VGH 25 B 01.31213

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
Für klärungsbedürftig hält sie sinngemäß die Fragen, ob die Gewaltnatur eines Militärregimes die Feststellung zulasse, das Regime sei "ganz offensichtlich" über jede "Verärgerung" erhaben, ob für die Annahme einer ernsthaften Rückkehrgefährdung keine hervorgehobene oppositionelle Tätigkeit genüge, sondern eine extremistische, gewaltbereite Oppositionstätigkeit erforderlich sei und ob sich die Rückkehrgefährdung nach der Motivationslage des togoischen Regimes beurteilen lasse, dem westlichen Ausland gegenüber bei der Behandlung von Rückkehrern ein möglichst korrektes Auftreten zu demonstrieren.
Damit ist keine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage in einer den erwähnten gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise bezeichnet. Die aufgeworfenen Fragen betreffen in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen Verhältnisse in Togo und die von diesen Gerichten vorzunehmende Würdigung der Feststellungen daraufhin, unter welchen Voraussetzungen die in Rede stehende exilpolitische Tätigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung im Falle der Rückkehr führen wird. Letztlich wendet sich die Beschwerde hier in Wahrheit nach Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Gefährdungsprognose des Berufungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht den Schriftsatz des Klägers vom 21. November 2001 und die diesem beigefügte Satzung der ARTA vom 16. April 1995 nicht berücksichtigt habe. Der Satzung sei zu entnehmen, dass die ARTA ausdrücklich auf die Überwindung des togoischen Regimes ausgerichtet ist. Das Berufungsgericht hätte unter Berücksichtigung der ARTA-Satzung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass "die ARTA-Satzung und deren Exiltätigkeit" über ein bloßes "Ärgernis" hinausgehe. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht den erwähnten gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan. Die Beschwerde setzt sich in diesem Zusammenhang nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht (BA S. 5) unter Verweis auf seine Entscheidung zum Erstverfahren des Klägers annimmt, dass weder die nach der Einreise des Klägers in Deutschland aufgenommene Tätigkeit für die Organisation ARTA noch seine Tätigkeit in deren Vorstand Umstände begründeten, die bei ihm die Gefahr politischer Verfolgung auslösen könnten. Die Beschwerde legt somit nicht dar, dass das Berufungsgericht, auch wenn es nicht ausdrücklich auf den Schriftsatz vom 21. November 2001 und die Satzung der ARTA vom 16. April 1995 Bezug nimmt, diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.