Beschluss vom 30.11.2011 -
BVerwG 9 B 91.11ECLI:DE:BVerwG:2011:301111B9B91.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2011 - 9 B 91.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:301111B9B91.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 91.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 30.08.2011 - AZ: OVG 6 A 10475/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. August 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 573,25 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen zur Auslegung des § 131 der Abgabenordnung (AO) betreffen irrevisibles Landesrecht. Denn die in Rede stehenden Regelungen der - an sich bundesrechtlichen - Abgabenordnung sind durch den landesrechtlichen Anwendungsbefehl in § 3 Abs. 1 Nr. 3 des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in das Landesrecht inkorporiert worden, teilen mithin dessen Rechtscharakter und sind daher ebenfalls nicht revisibel (stRspr; vgl. Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C 10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9 m.w.N.). Demgemäß könnten die mit der Grundsatzrüge aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

3 2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat die Beschwerde schon nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie hat nämlich dem von ihr zitierten Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 38.90 - (Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 25 S. 8) keinen diesem widersprechenden abstrakten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts in Anwendung ein und derselben Vorschrift des revisiblen Rechts gegenübergestellt; zum einen betreffen die formulierten Rechtssätze verschiedene Gesetze, zum anderen bezieht sich der dem angefochtenen Urteil entnommene Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts auf irrevisibles Landesrecht.

4 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.