Beschluss vom 30.11.2011 -
BVerwG 8 B 59.11ECLI:DE:BVerwG:2011:301111B8B59.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2011 - 8 B 59.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:301111B8B59.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 59.11

  • VG Potsdam - 07.04.2011 - AZ: VG 1 K 9/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von Heimburg und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger waren durch einen Überlassungsvertrag mit dem Testamentsvollstrecker in Erfüllung eines Vermächtnisses aus dem Jahr 1985 u.a. Eigentümer von auf den Grundbuchblättern 2384 und 1059 des Grundbuches von Z. eingetragenen Grundstücken. Aufgrund Eigentumsverzichts wurden die auf dem Grundbuchblatt 1059 verzeichneten Flurstücke 1988 in Volkseigentum umgeschrieben. Auf ihren Restitutionsantrag wurden den Klägern drei unter der laufenden Nummer 7 verzeichnete Flurstücke zurückübertragen, von denen eins mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaut war. Die Kläger begehren auch die Rückübertragung der weiteren - unbebauten - Flurstücke. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Weder beruht die angegriffene Entscheidung auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wird eine Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ordnungsgemäß dargelegt. Schließlich zeigt die Beschwerde auch keine entscheidungserhebliche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 1. Soweit die Beschwerde hinsichtlich des Klägers zu 1 einen Verstoß gegen § 88 VwGO rügt, weil das Verwaltungsgericht das Klageziel lediglich aus dem Antrag zu 1 der Klageschrift abgeleitet und deshalb das Klagebegehren auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides verkürzt habe, verkennt sie, dass das Verwaltungsgericht insoweit nur Bedenken geäußert hat, ob mit der Klage auch der Ausgangsbescheid wirksam angegriffen worden sei. Trotz dieser Bedenken hat es aber die Klage des Klägers zu 1 als auch gegen den Ausgangsbescheid gerichtet behandelt und in der Sache als unbegründet abgewiesen. Auf dem gerügten Verfahrensfehler kann deshalb die Entscheidung nicht beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

4 Auch soweit die Beschwerde hinsichtlich des Klägers zu 2 einen Verstoß gegen § 88 VwGO rügt, weil das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass sich der Kläger zu 2 über das gesamte Verfahren durch den Kläger zu 1 habe vertreten lassen, beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einem eventuellen Verfahrensmangel. Denn obwohl das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers zu 2 für unzulässig gehalten hat, hat es in der Begründetheit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide für beide Kläger geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bescheide rechtmäßig seien und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzten. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Vermögenswerte (UA S. 10). Insoweit handelt es sich hinsichtlich des Klägers zu 2 bei der Begründetheitsprüfung um eine weitere selbstständig tragende Begründung. Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. In diesem Fall beruht das erstinstanzliche Urteil nicht auf der hinwegdenkbaren Begründung (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94  - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Wie unten noch darzulegen ist, greifen die von der Beschwerde zur Begründetheit der Klage geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht durch.

5 2. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage des Klägers zu 2 die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhebt, genügt sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Mit den beanstandeten Abweichungen von bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung benennt sie keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Stattdessen rügt sie die ihres Erachtens unzutreffende Anwendung der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätze. Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

6 3. Auch die als grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehene Frage, inwieweit ein einziges Grundstück als Buchgrundstück zu „mehreren Vermögenswerten“ mit unterschiedlichem vermögensrechtlichen Schicksal werden könne, führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Verwaltungsgericht hat mit der Annahme einer Überschuldungslage im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG, die nur die zurückübertragenen Vermögenswerte, nicht jedoch die hier noch streitgegenständlichen betroffen habe, nur eine weitere selbstständig tragende Begründung für das Fehlen eines Rechtsanspruchs der Kläger auf Rückübertragung dargelegt. Zunächst hat es - selbstständig tragend - darauf abgestellt, dass eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG nicht gegeben sei. Das gelte sowohl für den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG, weil Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften nicht beständen, als auch für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG, weil es an dem in § 1 Abs. 2 VermG vorausgesetzten Ursachenzusammenhang zwischen der Mietenpolitik der DDR sowie der daraus resultierenden Überschuldung mit dem Eigentumsverzicht fehle. Dieser sei nach der Rechtsprechung nicht gegeben, wenn ein Alteigentümer aus freiem Entschluss in der DDR ein bereits überschuldetes Grundstück erworben habe und zwischen Erwerb und Verzicht nur ein unerheblicher Zeitraum lag. Die Kläger hätten die streitgegenständlichen und weiteren Vermögenswerte durch notariellen Grundstücksüberlassungsvertrag in Erfüllung eines Vermächtnisses erst 1986, mithin erst zwei Jahre vor dem Verzicht erworben. Dieser Erwerb habe - anders als eine Erbschaft - auf einem Rechtsgeschäft beruht. Dieses Rechtsgeschäft sei zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, als eine Überschuldungssituation bereits bestanden habe. Sie sei den Klägern auch bekannt gewesen, da die Belastungen ausdrücklich im Grundstücksüberlassungsvertrag erwähnt worden seien.

7 Diese selbstständig tragende Begründung wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Sie beanstandet vielmehr - weitgehend in Form einer Berufungsbegründung - die Auslegung und Anwendung des Begriffs des „Buchgrundstücks“ durch das Verwaltungsgericht. Darauf kommt es aber nur an, wenn man von der alternativen Begründung des Verwaltungsgerichts ausgeht, bei der es eine Überschuldungslage im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG unterstellt hat.

8 4. Soweit die Beschwerde als Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rügt, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich mit zwei von ihnen benannten Entscheidungen nicht auseinandergesetzt habe, genügt dies weder den Darlegungsanforderungen einer Divergenz noch denen eines Verfahrensfehlers. Die Beschwerde arbeitet keine Rechtssätze heraus, mit denen das Verwaltungsgericht einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widersprochen haben soll. Der allgemeine Hinweis, die Beachtung der Rechtsprechung hätte zu einem anderen Ergebnis führen müssen, bezieht sich wiederum nur auf die alternative Begründung des Verwaltungsgerichts bei einer unterstellten Überschuldungslage. Dass dies nicht zur Zulassung der Revision führen kann, wurde bereits dargelegt.

9 5. Die Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung durch den Beklagten ist nicht geeignet, zur Zulassung der Revision zu führen.

10 Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Bemessung des Wertes des Streitgegenstandes, weil das Verwaltungsgericht den Streitwert vorläufig auf 5 000 €, endgültig ohne entsprechende Ankündigung in der mündlichen Verhandlung aber auf 500 000 € festgesetzt habe, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Gemäß § 37 Abs. 2 VermG ist der Streitwertbeschluss unanfechtbar. Eine entsprechende Verletzung ihrer Rechte hätten die Kläger deshalb mit der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO geltend machen müssen.

11 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

12 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG, wobei der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts folgt. Da die Kläger die Rückübertragung mehrerer größerer Flurstücke begehren, liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Ersatzstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG ersichtlich nicht vor. Vielmehr ist auf den Verkehrswert der zurückbegehrten Grundstücksflächen abzustellen. Die Kläger haben sich mit der Beschwerde zwar gegen die Festsetzung des Verwaltungsgerichts gewandt, selbst aber keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Verkehrswert der streitgegenständlichen Flächen mitgeteilt. Der Senat schließt sich deshalb der Festsetzung des Verwaltungsgerichts an.

Beschluss vom 16.02.2012 -
BVerwG 8 B 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:160212B8B3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2012 - 8 B 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160212B8B3.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 3.12

  • VG Potsdam - 07.04.2011 - AZ: VG 1 K 9/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2012
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss vom 30. November 2011 - BVerwG 8 B 59.11 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

2 Die Kläger greifen mit ihrer Anhörungsrüge die rechtliche Würdigung des Senats als fehlerhaft an und wollen auf diese Weise eine erneute Überprüfung des Beschwerdevorbringens in einem fortgeführten Beschwerdeverfahren erreichen. Das ist nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge (vgl. dazu u.a. Beschlüsse vom 1. April 2008 - BVerwG 9 A 12.08 <9 A 27.06 > - und vom 24. November 2011 - BVerwG 8 C 13.11 <8 C 5.10 > - jeweils juris). Sie stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen (vgl. Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 <5 B 110.06 > -, vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 <7 C 18.05 > - und vom 24. November 2011 a.a.O. - jeweils juris). Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Beschwerdevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 1980 - 1 BvR 1365/78 - BVerfGE 54, 43 <46> m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2007 - BVerwG 8 C 5.07 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 4 und vom 21. Juli 2005 - BVerwG 9 B 9.05 - juris). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt insbesondere keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des materiellen Rechts Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310> m.w.N.).

3 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 30. November 2011 das entscheidungsrelevante Vorbringen der Kläger im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und sich damit im gebotenen Maße auseinandergesetzt. Auf das vermeintlich übergangene Beschwerdevorbringen kam es für die Entscheidung nicht an.

4 Die Kläger verkennen auch mit ihrem Vorbringen zur Begründung der Anhörungsrüge, dass das Verwaltungsgericht sein Ergebnis der Unbegründetheit der Klage auf zwei selbstständig tragende Gründe gestützt hat. Wie bereits im Beschluss vom 30. November 2011 ausgeführt, kann in einem solchen Fall die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider Begründungen Revisionszulassungsgründe geltend gemacht werden und vorliegen. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. In diesem Fall beruht das erstinstanzliche Urteil nicht auf der hinwegdenkbaren Begründung (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15).

5 In ihrer Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2011 hatten die Kläger hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts, eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG liege nicht vor, weil es an dem von der Vorschrift vorausgesetzten Ursachenzusammenhang zwischen der Mietenpolitik der DDR sowie der daraus resultierenden Überschuldung mit dem Eigentumsverzicht fehle, keine Revisionszulassungsgründe geltend gemacht. Auf die in der Begründung der Anhörungsrüge erneut vorgetragene Argumentation zur Bestimmung des Grundstücksbegriffs im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG kam es dafür nicht an. Auch die Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid, auf die sich die Kläger nunmehr berufen, waren für die Frage der Zulassung der Revision ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hatte im Übrigen in seiner Begründung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der vorausgesetzte Ursachenzusammenhang auch hinsichtlich der an die Kläger bereits zurück übertragenen Vermögenswerte fehle.

6 Soweit sich die Kläger erstmals in der Begründung der Anhörungsrüge gegen die Annahme wenden, sie hätten das Grundstück in Kenntnis der Überschuldungssituation durch Rechtsgeschäft erworben, weil sie als Erben der Voreigentümerin kraft Gesetzes in die Eigentümerstellung eingetreten seien, ist dieses Vorbringen nicht nur verspätet, sondern widerspricht auch den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die bisher von den Klägern nicht bestritten worden waren. Danach sind die Kläger nicht Erben, sondern Vermächtnisnehmer der Voreigentümerin. In Erfüllung dieses Vermächtnisses sind sie auf Grund eines Grundstücksüberlassungsvertrages vom 15. August 1985 Eigentümer geworden.

7 Die Rüge, der Senat habe die Kläger im Beschluss vom 30. November 2011 wegen der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO gegen den dortigen Streitwertbeschluss verwiesen, weil deren Voraussetzungen nicht gegeben seien, geht ebenfalls fehl. Sie verkennt, dass der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 37 Abs. 2 VermG unanfechtbar ist und nicht Gegenstand ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sein konnte.

8 Der von den Klägern beantragten Beiziehung der Akte des Bundesverfassungsgerichts bedurfte es nicht. Da die Kläger ihre Verfassungsbeschwerde erst nach Erlass des Beschlusses vom 30. November 2011 eingelegt haben, kann in dieser Akte nichts enthalten sein, was der Senat bei seinem Beschluss vom 30. November 2011 hätte berücksichtigen müssen.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.