Beschluss vom 30.11.2011 -
BVerwG 8 B 48.11ECLI:DE:BVerwG:2011:301111B8B48.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2011 - 8 B 48.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:301111B8B48.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 48.11

  • VG Potsdam - 02.12.2010 - AZ: VG 1 K 839/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2010, berichtigt mit Beschluss vom 18. April 2011, wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist Mitglied der Erbengemeinschaft nach Frau Erna C., geb. F., und begehrt die Rückübertragung mehrerer Grundstücke, die zum Rittergut P. gehörten. Die Erblasserin veräußerte sie an Herrn Fritz H., der am 20. April 1926 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Die Kaufpreisforderung wurde hypothekarisch gesichert. Der Kläger macht geltend, der Erwerber habe den Kaufpreis nicht vollständig gezahlt. Die Erblasserin habe aber wegen rassischer und politischer Verfolgung nach 1933 weder aus der Restkaufpreishypothek vollstrecken noch vom Vertrag zurücktreten können. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Rückübertragung der Grundstücke abgewiesen.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Der Beschwerdebegründung lässt sich weder die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) entnehmen. Sie lässt auch keine Verfahrensmängel erkennen, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 1. Die gerügte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Die Beschwerdebegründung benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (stRspr, vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18).

4 a) Soweit die vom Kläger zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 20.03 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 26) und vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 3.06 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 39) Rechtssätze zur freien Verfügbarkeit des Kaufpreises gemäß Art. 3 Abs. 2 REAO enthalten, liegt keine Abweichung vor, weil das Verwaltungsgericht keinen abstrakten Rechtssatz zur Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals aufgestellt hat. Vielmehr hat es Art. 3 Abs. 2 REAO wegen des Zeitpunkts der Veräußerung für unanwendbar und deshalb die freie Verfügbarkeit des Kaufpreises für unerheblich gehalten.

5 Zur Frage des Zeitpunkts des Vermögensverlusts infolge rechtsgeschäftlicher Veräußerung arbeitet die Beschwerdebegründung keinen Rechtssatzwiderspruch heraus. Zwar weist sie zutreffend darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 auf das Kausalgeschäft abzustellen ist, mit dem sich der Veräußerer in bindender Weise wirtschaftlich des Vermögensgegenstandes entledigte (a.a.O. Rn. 24). Sie benennt jedoch keinen dem widersprechenden abstrakten, das angegriffene Urteil tragenden Rechtssatz. Dazu genügt nicht der Hinweis, das Verwaltungsgericht stelle für den „endgültige[n] Vermögensverlust“ auf das Datum der Grundbucheintragung des Erwerbers ab. Die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Umschreibung erklärt sich daraus, dass der Kaufvertrag nach den Feststellungen der Vorinstanz unauffindbar und das Datum des Kausalgeschäfts nicht bekannt ist. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind deshalb sinngemäß dahin zu verstehen, dass das zum Vermögensverlust führende Rechtsgeschäft jedenfalls vor dem 30. Januar 1933 datiert, weil (sogar) die Grundbucheintragung bereits am 20. April 1926 vollzogen wurde.

6 Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen eines bindenden Kausalgeschäfts abweichend von der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestimmt, fehlt schon die substantiierte Darlegung abstrakter, der Rechtsauffassung des Klägers entsprechender Rechtssätze in den angeblichen Divergenzentscheidungen. Nach dem Urteil vom 13. Dezember 2006 tritt die erforderliche Bindung vielmehr schon mit der Wirksamkeit des Kausalgeschäfts oder der Auflassung ein; dies gilt auch bei Stundung und hypothekarischer Sicherung der Kaufpreisforderung (a.a.O. Rn. 24 f., 29 f.).

7 b) Zu den vom Kläger weiter herangezogenen Urteilen vom 22. Februar 2001 - BVerwG 7 C 12.00 - (BVerwGE 114, 68 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 10), vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - (BVerwGE 119, 232 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 23) und vom 25. Oktober 2006 - BVerwG 8 C 20.05 - (BVerwGE 127, 79 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 38) ist ebenfalls keine Divergenz dargelegt. Deren Bezugnahme auf die rückerstattungsrechtliche Rechtsprechung erkennt diese als Auslegungshilfe zu § 1 Abs. 6 VermG an, ohne damit jede einzelne rückerstattungsrechtliche Entscheidung für bindend oder - mittelbar - für divergenzfähig zu erklären. Außerdem betraf das vom Kläger zitierte Urteil des OLG Hamburg vom 5. Dezember 1950 - 5 W 80/50 - (RzW 1951, 45 f.) die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 und 2 REAO in einem Fall, in dem der Verkäufer vertraglich ein Rücktrittsrecht für den Fall der Herabsetzung des Kaufpreises durch den Reichsstatthalter vereinbart hatte. Das Verwaltungsgericht hat dagegen eine Veräußerung vor Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft festgestellt und kein vertragliches Rücktrittsrecht angenommen, sondern das geltend gemachte gesetzliche Rücktrittsrecht erörtert und das Bestehen eines Rückabwicklungsanspruchs sowie einen erfolglosen Rückabwicklungsversuch im konkreten Fall verneint. Der Einwand, es habe dabei Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet, kann keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufzeigen.

8 2. Die Beschwerdebegründung legt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Sie formuliert keine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme (stRspr, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Dazu genügt nicht, dass die gestellte Frage noch nicht Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung war. Nur wenn ihre Klärung gerade eine solche Entscheidung verlangt, muss zur Wahrung der Rechtseinheit einschließlich der gebotenen Rechtsfortentwicklung ein Revisionsverfahren durchgeführt werden. Das ist hier nicht der Fall, weil die Frage sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> = Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 228).

9 Die Frage:
kann in bestimmten Fällen nicht der vor dem 30. Januar 1933 abgeschlossene Kaufvertrag über ein Grundstück, wohl aber ein verfolgungsbedingt nicht ausgeübtes gesetzliches Rücktrittsrecht mit einer dinglichen Sicherung der Grundstücksflächen in nahezu voller Höhe des Einheitswertes zu einem Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG geführt haben,
ist, soweit sie im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre, bereits auf der Grundlage des Vermögensgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung - verneinend - zu beantworten. Ein erzwungener Verzicht auf die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts kann nicht zum Verlust des veräußerten Vermögenswerts geführt haben, weil dieser Verlust nach der oben dargestellten Rechtsprechung auch in den Fällen der Stundung und der hypothekarischen Sicherung der Kaufpreisforderung bereits mit dem Wirksamwerden des Kausalgeschäfts oder der Auflassung eingetreten ist (Urteil vom 13. Dezember 2006 a.a.O. Rn. 29 f.). Gegenstand der Schädigung kann nur ein bestimmter Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG sein. Dies lässt keinen Raum für eine wirtschaftlich-bilanzierende Betrachtung, die den Wert des veräußerten Grundstücks und den der hypothekarischen Sicherung verrechnet und einen Verlust des Grundstücks erst bei Ausfall der Sicherung annimmt. Ein Verzicht auf die Ausübung eines etwaigen Rücktrittsrechts betrifft nicht das bereits an den Erwerber veräußerte Grundstückseigentum, sondern nur den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückabwicklung. Ob die Kaufpreishypothek als dingliches Recht im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG geschädigt wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da das Klagebegehren sich auf die Grundstücksrestitution beschränkt. Aus dem in der Beschwerdebegründung zitierten Beschluss vom 13. Dezember 2000 - BVerwG 8 C 1.00 - sind keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache herzuleiten. Er betrifft nur die Einstellung eines Revisionsverfahrens nach Rücknahme des Rechtsmittels. Der zuvor in diesem Verfahren ergangene Zulassungsbeschluss vom 24. Februar 2000 - BVerwG 8 B 356.99 - hielt nicht die hier aufgeworfene Frage für klärungsbedürftig, sondern nur die Frage, ob für den Zeitpunkt des Vermögensverlusts gegebenenfalls nicht auf das Datum des Kaufvertrages, sondern auf das einer nachfolgenden Auflassungserklärung abzustellen sei. Auf diese Frage käme es in dem hier angestrebten Revisionsverfahren nicht an, da sämtliche Teilakte der Übereignung nach den insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor dem 30. Januar 1933 datieren.

10 3. Die Beschwerdebegründung legt schließlich keine Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann.

11 a) Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist nicht zu erkennen. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe eine Schädigung durch erzwungenen Verzicht auf die Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts nicht geprüft, trifft nicht zu. Vielmehr greift das angefochtene Urteil dieses Vorbringen auf und verneint das Bestehen eines Rückabwicklungsanspruchs. Der Vortrag, die Hilfsbegründung zur Sachverhaltsalternative einer Veräußerung in der nach § 1 Abs. 6 VermG maßgeblichen Zeit sei zirkelschlüssig, bezieht sich auf materiellrechtliche Annahmen, die nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein können, und betrifft nur Erwägungen, auf denen das angegriffene Urteil wegen der selbstständig tragenden, verfahrensfehlerfreien Annahme einer Veräußerung vor dem 30. Januar 1933 nicht beruht.

12 b) Entgegen der Auffassung des Klägers leidet das angegriffene Urteil insoweit auch nicht an einem Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ermittlungen zu „anderen“, für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust sprechenden Tatsachen mussten sich dem Verwaltungsgericht ohne einen Beweisantrag des bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägers nicht aufdrängen. Sie waren nach der materiellrechtlichen, die Anwendbarkeit des Art. 3 Abs. 2 REAO verneinenden Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. Auch zur Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weiteres Vorbringen zu seines Erachtens nicht entscheidungserheblichen „anderen“ Tatsachen anzuregen.

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.