Beschluss vom 30.11.2006 -
BVerwG 6 B 96.06ECLI:DE:BVerwG:2006:301106B6B96.06.0

Beschluss

BVerwG 6 B 96.06

  • Niedersächsisches OVG - 25.10.2006 - AZ: OLG 2 LA 1189/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2006 sowie die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Beschluss werden verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und für das Beschwerdeverfahren auf je 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision des Klägers, über die der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheidet, da der Kläger Ablehnungsgründe auch nicht ansatzweise substantiiert hat, ist gemäß § 144 Abs. 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Denn der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover abgelehnt wurden, zählt nicht zu den Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Revision statthaft ist (§ 132 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gleichfalls unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört zwar ein Beschluss, der eine Berufung als unzulässig verwirft (§ 125 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 133 Abs. 1 VwGO), nicht aber der hier angefochtene Beschluss, durch den ein Antrag auf Zulassung der Berufung und auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist. Ebenso wie die Revision ist die Nichtzulassungsbeschwerde ferner deshalb unzulässig, weil gemäß § 67 Abs. 1 VwGO diese Rechtsmittel bei dem Bundesverwaltungsgericht nicht durch den Rechtsmittelführer persönlich, sondern nur durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst vertretungsberechtigte Person eingelegt werden können. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Abgesehen von alledem sind sämtliche Anträge des Klägers aus einem weiteren Grund erkennbar unzulässig: Ungeschriebene Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts, sei es durch Klage, durch Einlegung eines Rechtsmittels oder durch einen anderen Antrag, ist das allgemeine Rechtschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten stehen die Gerichte nicht zur Verfügung. Der Kläger, der sich in der Vergangenheit immer wieder mit offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen an das Bundesverwaltungsgericht gewendet hat, ist auf alle die Sachentscheidungsvoraussetzungen, deren Nichtvorliegen in dem Streitfall entscheidungserheblich ist, wiederholt hingewiesen worden (siehe zuletzt Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - BVerwG 6 C 26.05 -, vom 16. Januar 2006 - BVerwG 6 B 89.05 - und vom 27. September 2006 - BVerwG 6 B 86.06 und 6 B 87.06 -). Sollte der Kläger ungeachtet dessen in weiteren Verfahren, die sich wiederum auf seine Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung beziehen, gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, welche dem angefochtenen Beschluss vergleichbar sind, Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen, wird der Senat diese Anträge als nicht gestellt behandeln und nicht mehr bescheiden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m § 52 Abs. 1 GKG.