Beschluss vom 30.10.2008 -
BVerwG 10 B 58.08ECLI:DE:BVerwG:2008:301008B10B58.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2008 - 10 B 58.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:301008B10B58.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 58.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.06.2008 - AZ: OVG 20 A 4676/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2008 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Kläger in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 10 B 59.08 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.