Beschluss vom 30.10.2006 -
BVerwG 1 B 156.06ECLI:DE:BVerwG:2006:301006B1B156.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2006 - 1 B 156.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:301006B1B156.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 156.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.07.2006 - AZ: OVG 16 A 4348/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Juli 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling im Bescheid vom 31. August 2005 bezieht. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt ein Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 1. Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 31. August 2005 (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1, Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 und negative Feststellung zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides) richtet. Insoweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.

2 Auf die weiteren insoweit erhobenen Revisionszulassungsrügen (Beschwerdebegründung unter II. - IV. und VI.) kommt es danach nicht an.

3 2. Im Übrigen - hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG - kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Berufungsurteil deshalb insoweit rechtskräftig, als es eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hat. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Klägers mit seinem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.

4 Die Beschwerde rügt im Rahmen ihres Hilfsbegehrens auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einen Verfahrensverstoß (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie macht geltend, dem Berufungsgericht hätte es sich aufdrängen müssen, dass der bedrohungsrelevante Sachverhalt nach Art, Umfang und Dichte der Bedrohung für die betroffenen Einwohner weiter hätte aufgeklärt werden müssen. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt sie eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Sie macht insbesondere nicht ersichtlich, hinsichtlich welcher konkreten tatsächlichen Umstände ein weiterer Aufklärungsbedarf bestanden haben soll, welche Beweismittel insoweit in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

5 Ohne Erfolg macht die Beschwerde darüber hinaus die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Sie wirft die Frage auf (Beschwerdebegründung unter VII., S. 22 f.), „ob bei Widerrufsentscheidungen gegen anerkannte Flüchtlinge bei der Frage der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 60 AufenthG eine erneute Verfolgung (gemeint wohl: im Fall erneuter Verfolgung) der erhöhte Wahrscheinlichkeitsmaßstab erforderlich ist, wie es das OVG NRW in dem angefochtenen Urteil auf Blatt 22 annimmt, oder ob der verminderte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ausreichend ist“, ohne - wie erforderlich - die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit dieser - offenbar auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogenen (vgl. die Anknüpfung an UA S. 22) - Frage schlüssig darzulegen. Abgesehen davon, dass der zitierte Satz missverständlich ist, zeigt die Beschwerde namentlich nicht auf, inwiefern es insoweit auf eine „erneute Verfolgung“ ankommen soll (vgl. auch Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <330>).

6 Ebenfalls ohne Erfolg wirft die Beschwerde die Frage auf, ob - mit dem Berufungsgericht - Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG deswegen verneint werden kann, weil der in Rede stehende Personenkreis nach der nordrhein-westfälischen Erlasslage in einer den Anforderungen des § 60a Abs. 1 AufenthG entsprechenden Weise vor der Abschiebung geschützt ist (vgl. UA S. 22 f.). Die Beschwerde legt insoweit nicht dar, inwiefern die aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre. Sie berücksichtigt nicht, dass das Berufungsgericht auch aus anderen - selbstständig tragenden - Gründen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneint hat (vgl. UA S. 20 ff.). Ist ein Berufungsurteil auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach ständiger Rechtsprechung nur entsprochen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

7 3. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Anfechtungsbegehren des Klägers gegen den Widerrufsbescheid, auf das fünf Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 39.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.