Gerichtsbescheid vom 30.10.2002 -
BVerwG 4 A 5.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002G4A5.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Gerichtsbescheid vom 30.10.2002 - 4 A 5.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002G4A5.02.0]

Gerichtsbescheid

BVerwG 4 A 5.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
für Recht erkannt:

  1. I. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 20. Dezember 2001 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 16. September 1999 wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird zurückgewiesen.
  3. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Klageverfahrens und des Anordnungsverfahrens.
  4. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 50 000 €, für das Anordnungsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

I


1. Die Klägerin ist eine Agrargenossenschaft. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des beklagten Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Dezember 2001 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. September 1999. Die Planfeststellung betrifft den Ausbau der Bundesautobahn A 4. Gegenstand des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses ist die Vervollständigung landschaftspflegerischer Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Durch sie sollen Eingriffe in Natur und Landschaft ausgeglichen werden. Der angegriffene ändernde Planfeststellungsbeschluss sieht dazu die Inanspruchnahme von etwa 6,35 ha Fläche für die landespflegerische Maßnahme E 4 vor.
Die benötigte Fläche steht derzeit im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Diese hat die Fläche durch die ... GmbH ... an die Klägerin verpachtet. Das Pachtverhältnis ist auf das Jahr 2010 befristet. Die Klägerin strebt eine Verlängerung des Pachtverhältnisses oder den Kauf der Pachtfläche an.
2. Die Klägerin hat fristgemäß gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2001 Klage erhoben. Mit ihr macht sie die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses geltend. Dazu trägt sie im Wesentlichen vor:
Bei der beanspruchten Fläche handele es sich um eine Hauptfutterfläche für die von der Klägerin betriebene Milchwirtschaft. Die Fläche habe für den Betrieb existenzielle Bedeutung. Sie sei ferner für die Entsorgung der anfallenden Gülle notwendig. Die beanspruchte Fläche sei auch nicht geeignet, das landschaftspflegerische Ziel zu erreichen. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich sei zudem auf anderen Flächen möglich. Das würde den klägerischen Betrieb weniger beeinträchtigen. Bereits im Aufstellungsverfahren habe sie dazu Vorschläge unterbreitet, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht hinreichend auseinander gesetzt habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Behörde nicht hinreichend geprüft habe, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen auf anderen Grundstücken hätten getroffen werden können. Die Klägerin habe außerdem im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundesautobahn bereits erhebliche Flächenverluste hinnehmen müssen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Dezember 2001 zur Änderung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. September 1999 insoweit aufzuheben, als hiervon die in dem Grunderwerbsverzeichnis der DEGES Deutsche Einheit Fernstraßen-, Planungs- und -Bau GmbH vom 21. November 2000 - Unterlage 14.2 b lfd. Nr. 01.1 bis 11.1 - aufgeführten Grundstücke der Gemarkung A., Fl-Nr. 1019/1, 1019/2, 1019 d, 1019 e, 1019 f, 1019 i, 1019 m, 1019 n, 1019 p, 1019 q, 1019 u mit einer Gesamtfläche von ca. 6,35 ha betroffen sind.
Der Beklagte, der die Abweisung der Klage beantragt, verteidigt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und legt dar, aus welchen Gründen ein Zugriff auf andere Flächen nicht in Betracht gekommen sei.
3. Die Klägerin hat zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Der Beklagte weist dazu daraufhin, dass der Planfeststellungsbeschluss den Sofortvollzug bis 1. Oktober 2002 ausgesetzt habe (vgl. PFB S. 9). Die Klägerin hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2002 erneut gestellt.
4. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 15. August 2002 mit den Beteiligten erörtert und das im Klageantrag bezeichnete Gelände in Augenschein genommen. Die Beteiligten haben daraufhin ergänzend vorgetragen.

II


Das Gericht macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind dazu unter Hinweis auf die vom Berichterstatter vorläufig beurteilte Rechtslage gehört worden.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache zuständig. Das angegriffene Planvorhaben wird von § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes - VerkPBG - vom 16. Dezember 1991 (BGBl I S. 2174) erfasst. Der Planfeststellungsbeschluss vom 20. Dezember 2001 betrifft eine im Gebiet der neuen Bundesländer liegende Bundesfernstraße im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl I S. 854).
Die Klagebefugnis besteht. Die Klägerin kann als Pächterin des betroffenen Grundeigentums geltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = NVwZ 1997, 486).
2. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin wird durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren Rechten als Pächterin der benötigten Fläche verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1 Die Klägerin trägt keine durchgreifenden Verfahrensfehler im Verfahren der Planaufstellung vor. Es kann keine Rede davon sein, dass die Klägerin im Verfahren der Planaufstellung nicht beizeiten gehört wurde. Die Klägerin hatte - wie die beigezogenen Verfahrensakten ausweisen - in jeder Hinsicht die Möglichkeit, sich mit Einwendungen gegen die Inanspruchnahme zu wehren. Sie hat von dieser Möglichkeit schriftlich und im behördlichen Erörterungstermin auch Gebrauch gemacht.
2.2 Auch durchgreifende inhaltliche Fehler bestehen nicht. Das Gericht prüft insoweit lediglich das Vorbringen im Anordnungs- und Hauptsacheverfahren. Diese Prüfung ergibt nicht, dass der angegriffene Planfeststellungsbeschluss auf einem Abwägungsfehler oder auf einem anderen Rechtsfehler beruht. Die Inanspruchnahme der für die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahmen benötigten Pachtfläche von 6,35 ha ist rechtmäßig.
2.2.1 § 19 Abs. 1 FStrG bildet die erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um zugunsten landespflegerischer Maßnahmen im Planfeststellungsbeschluss ggf. auch eine Enteignung vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 = NVwZ-RR 1999, 629; Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - a.a.O.). Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen allerdings nur solche Flächen in Betracht, die in ökologischer Hinsicht aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren Zustand als ökologisch höherwertig einstufen lässt (BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 - BVerwG 4 A 35.97 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 25 = NVwZ 1999, 532). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
a) Die Planfeststellungsbehörde hat in ihrer Entscheidung der Sache nach die für die beabsichtigte Ersatzmaßnahme vorgesehenen Grundstücke zutreffend erfasst. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin ist unerheblich.
Die Klägerin trägt erstmals mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 vor, Gegenstand der planfestgestellten Maßnahme E 4 sei nicht das Flurstück Nr. 329, wie der Planfeststellungsbeschluss annehme (vgl. PFB S. 7). Das Flurstück Nr. 329 erfasse die Ersatzmaßnahmen E 2 und E 3. Die planfestgestellte Ersatzmaßnahme E 4 erfasse Flächen mit anderen Flurbezeichnungen. Die Klägerin folgert aus ihrem Vorbringen, dass die angegriffene Entscheidung der Planfeststellungsbehörde unter einem Abwägungsausfall leide.
Das Vorbringen greift nicht durch. Die Planfeststellungsbehörde hat sich in der Sache nicht geirrt. Die bestehende Verwechselung der Bezeichnungen hat der Beklagte in seiner Klageerwiderung klargestellt. Das ist im Erörterungstermin vom 15. August 2002 nochmals klargestellt worden. Sachliche Fehler bestehen nicht. Die dem Gericht vorliegenden Verfahrensakten der Planfeststellungsbehörde ergeben, dass sowohl die im Aufstellungsverfahren angehörte Klägerin als auch die Planfeststellungsbehörde sich einig darüber waren, über welche Belegenheit sie sprachen. Das ergibt sich mit großer Deutlichkeit auch aus der Niederschrift über die Anhörung der Klägerin vom 27. September 2001. Die Beteiligten haben stets über dieselbe Fläche von 6,35 ha gesprochen. Die so von beiden Seiten gemeinte Fläche war alsdann auch Gegenstand der Planfeststellung als Sachentscheidung. Ohnedies kann die Planfeststellungsbehörde eine nur fehlerhafte Bezeichnung jederzeit berichtigen (vgl. § 42 VwVfG). Ihre Sachentscheidung wird davon nicht berührt.
b) Die vorgesehenen Flächen können in einen Zustand versetzt werden, der sich im Vergleich mit dem früheren Zustand als ökologisch höherwertig einstufen lässt. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin ist unzulässig, jedenfalls unbegründet. Die Klägerin trägt vor, es sei bereits ein ökologisch hochwertiger Zustand erreicht, der eine weitere Aufwertung nicht mehr zulasse.
Das Vorbringen der Klägerin steht bereits mit dem übrigen eigenen Vorbringen in Widerspruch. Sollte eine weitere ökologische Aufwertung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sein, dann ist damit die von der Klägerin erstrebte Fortsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung unvereinbar. Das bedarf hier indes keiner abschließenden Beurteilung. Die Erheblichkeit des klägerischen Vorbringens scheitert aus prozessualen Gründen. Die naturfachliche Stellungnahme in der Ergänzung zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 12.1 - Stand Dezember 2000) weist des Näheren die Möglichkeit ökologisch ausgerichteter Aufwertungsmaßnahmen auf. Die Klägerin kann die sachliche Richtigkeit zwar bestreiten. Das muss indes in einer Weise geschehen, dass das Gericht gehalten ist, durch einen gerichtlichen Sachverständigen die Sachlage zu klären. Dazu ist erforderlich, dass die Voraussetzungen vorliegen, nach denen das Gericht ein "Obergutachten" einzuholen hat. Das Einholen eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens oder einer gutachterlichen Stellungnahme liegt nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichtes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 1992 - BVerwG 4 B 39.92 - NVwZ 1993, 268; Beschluss vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 = NVwZ 1996, 1010). Das klägerische Vorbringen bietet für eine Ermittlung des Gerichts keine geeignete Grundlage.
aa) Das klägerische Vorbringen ergibt nicht, dass das benötigte Flurstück für die vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen ungeeignet ist. Die Klägerin behauptet dazu, die beanspruchte Fläche könne im Sinne der Rechtsprechung ökologisch nicht aufgewertet werden, weil sie bereits von ökologisch hohem oder höchstem Wert sei (Beweis: Zeugnis S. K., Sachverständigengutachten).
Das Beweisanerbieten ist unbeachtlich, weil es - wie ausgeführt - bereits mit dem bisherigen eigenen Vortrag in Widerspruch steht. Die Klägerin trägt selbst vor, sie benötige die Fläche als Hauptfutterfläche im Rahmen der von ihr betriebenen Milchwirtschaft. Sie hat also keineswegs vor, den naturhaften Zustand unberührt zu lassen. Widersprüchlichem Parteivortrag braucht das Gericht nicht nachzugehen. Vielmehr ergibt das eigene weitere Vorbringen der Klägerin gerade, dass die beanspruchte Fläche geeignet ist, als eine ökologisch aufwertbare Fläche im Sinne des § 9 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - SächsNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (GVBl S. 1601) zu dienen. Darüber hinaus ist das Beweisangebot untauglich. Dass benannte Zeugin fähig ist, die naturfachliche Frage zu beurteilen, wird nicht dargetan. Der nur allgemeine Verweis auf ein Gutachten eines Sachverständigen genügt ebenfalls nicht. Da dem Planfeststellungsbeschluss bereits eine fachliche Stellungnahme zugrunde liegt, bedarf es gesonderter Darlegung, aus welchen Gründen diese Stellungnahme zu Zweifeln Anlass gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137 = NVwZ 1982, 309; Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214). Daran fehlt es.
Die klägerische Annahme, zwischen der Eingriffsweise und den getroffenen Maßnahmen des Ausgleiches oder des Ersatzes müsse gemäß § 9 Abs. 3 SächsNatSchG eine "Ähnlichkeit" bestehen, trifft nicht zu. Maßgebend ist allein eine Bilanzierung der Kompensation. Zulässig ist, durch eine gezielt höherwertige ökologische Aufwertung eine geringere Fläche in Anspruch zu nehmen, als es der Eingriffsfläche hinsichtlich des dort vorgenommenen Eingriffs entspricht. Eine eher formale Gleichartigkeit wird nicht gefordert. Auch eine Gleichwertigkeit kann - davon geht auch § 9 Abs. 3 SächsNatSchG aus - genügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 29 = NVwZ 2001, 673).
Ergänzend wird bemerkt: Ein weiteres Vorbringen der Klägerin würde zu einer gemäß § 5 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO zu beachtenden Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits führen.
c) Die beanspruchte Fläche erfüllt auch die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer nach § 9 Abs. 3 SächsNatSchG zu beurteilenden Ersatzmaßnahme. Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin treffen nicht zu.
aa) Die festgelegte Ersatzmaßnahme verlangt nicht, dass ein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang zwischen Eingriffsort und Ort der Maßnahme besteht. Dies ist nur bei einer Ausgleichsmaßnahme geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 - BVerwG 4 C 44.87 - BVerwGE 85, 348 <360> = NVwZ 1991, 364; Urteil vom 23. August 1996 - BVerwG 4 A 29.95 - Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 8 = NVwZ 1997, 486; Gerichtsbescheid vom 10. September 1998 - BVerwG 4 A 35.97 - a.a.O.).
Eine unmittelbare Wechselwirkung zwischen der Fläche des Eingriffs und der Fläche für die vorgesehene Kompensationsmaßnahme ist nicht geboten. § 9 Abs. 3 SächsNatSchG bestimmt nicht, dass nur Ausgleichsmaßnahmen zu treffen sind. Vielmehr ist genügend, wenn der Verursacher bei nicht ausgleichbaren Eingriffen die durch den Eingriff gestörten Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes in dem vom Eingriff betroffenen Natur- und Landschaftsraum durch Ersatzmaßnahmen möglichst gleichwertig wiederherstellt. Der sächsische Gesetzgeber verlangt mithin nicht, dass die Ersatzmaßnahme gerade auf den Eingriffsort zurückwirkt. Vielmehr lässt er es genügen, dass überhaupt eine räumliche Beziehung zwischen dem Ort des Eingriffs und der Durchführung der Maßnahme besteht. Dafür maßgebend ist der vom Eingriff betroffene Natur- und Landschaftsraum.
Diesen räumlichen Anforderungen genügt die planfestgestellte Maßnahme. Welche räumliche Entfernung im Sinne des § 9 SächsNatSchG maßgebend sein kann, lässt sich nicht allgemein, geschweige denn metrisch festlegen. Welches der Bereich des vom Eingriff betroffenen Natur- und Landschaftsraums ist, ergibt sich aus einer bewertenden Betrachtung. Dafür kommt den örtlichen Gegebenheiten ein maßgebendes Gewicht zu. Die hier gegebene "Nähe" der Fläche für die vorgesehene Ersatzmaßnahme und dem Eingriffsort ist (noch) hinreichend sachbezogen. Das ergibt sich jedenfalls dann, wenn die Fläche Teil eines nächstgelegenen Landschaftsschutzgebietes und/oder eines gemeldeten FFH-Gebietes und dort aufwertungsfähig ist. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, die in Anspruch genommene Fläche sei Teil eines übergeleiteten Landschaftsschutzgebietes, das seinerseits entsprechend in den Entwurf eines Regionalplanes Chemnitz/Erzgebirge aufgenommen worden sei, und ferner Teil eines gemeldeten FFH-Gebietes. Dieses Vorbringen weist hinreichend auf, dass die Planfeststellungsbehörde mit guten Gründen von einer ökologisch zutreffenden Beurteilung ausgegangen ist.
Die dagegen erhobenen Bedenken der Klägerin greifen nicht durch. Der Beklagte hat durch eine Stellungnahme des zuständigen Fachreferates vom 21. August 2002 dargelegt, dass sich die im Klageantrag bezeichneten Flächen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes "Mulden- und Chemnitztal" befinden. Das Gericht hat keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben zu bezweifeln. Insbesondere gibt ihm das nur pauschale Bestreiten der Klägerin dazu keinen Grund. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Beschluss des Rates des Bezirks Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968 vorzulegen. Maßgebend ist allein, ob die Planfeststellungsbehörde im Zeitpunkt der Planfeststellung von einer zutreffenden Beurteilung der ökologischen Lage ausgegangen ist. Das ist durch drei Umstände hinreichend belegt. Bereits der Rat des Bezirks Karl-Marx-Stadt hat sich von der besonderen Schutzwürdigkeit des Gebietes überzeugt. Das Gebiet ist ferner entsprechend seiner Wertigkeit in den Entwurf des Regionalplanes Chemnitz/Erzgebirge aufgenommen worden. Auch wenn im Zeitpunkt der Planfeststellung die Rechtsverbindlichkeit des Regionalplanes noch nicht gegeben war, durfte die Planfeststellungsbehörde die Aufnahme in den Plan als Indiz für die fachlich anerkannte Wertigkeit des Gebietes ihrer Beurteilung zugrunde legen. Schließlich wird das Gebiet als potentielles FFH-Gebiet gemäß Art. 4 FFH-RL angesehen und wurde inzwischen gemeldet. Damit ist das Gebiet als ökologisch besonders bedeutsam anerkannt worden. Dass die Klägerin die Tatsache der Meldung "vorsorglich" bestreitet, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Darstellung des zuständigen Fachreferates vom 21. August 2002 in Zweifel zu ziehen.
bb) Die Inanspruchnahme der Fläche für Ersatzmaßnahmen ist auch nicht aus naturschutzrechtlichen Gründen unzulässig. Die Klägerin meint dazu, in einem angenommenen Landschaftsschutzgebiet seien Ersatzmaßnahmen rechtlich als Veränderungen des Gebietes zu beurteilen. Die Voraussetzungen für eine alsdann erforderliche Befreiung seien nicht gegeben.
Das klägerische Vorbringen zeigt nicht auf, dass die Fläche aus Rechtsgründen ungeeignet ist, die Ersatzmaßnahmen durchführen zu können. Eine Verbesserung des bestehenden Naturzustandes durch eine ökologisch begründete Aufwertung des Naturhaushaltes wird durch keinen förmlichen Landschaftsschutz ausgeschlossen. Die von der Klägerin angenommene Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Befreiung besteht dafür nicht. Eine Aufwertung dient gerade der Zielsetzung des Naturschutzes. Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob sich die Klägerin in dem Rechtsstreit noch redlich verhält, wenn sie für das angenommene Landschaftsschutzgebiet eine landwirtschaftliche Nutzung für sich in Anspruch nehmen will.
cc) Die Inanspruchnahme der Fläche für Ersatzmaßnahmen scheitert aus den vorstehenden Gründen auch nicht daran, dass es sich um ein nach Art. 4 FFH-RL gemeldetes FFH-Gebiet handelt.
Dazu bedarf es auch der von der Klägerin begehrten Aufklärung nicht, ob prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten vorhanden sind. Das hierauf gerichtete klägerische Vorbringen ist unsubstantiiert und spekulativ und insoweit letztlich auf eine Verzögerung des Rechtsstreites ausgerichtet. Eine Schutzerklärung nach § 33 Abs. 3 BNatSchG kann derzeit nicht vorliegen, weil bislang die Kommission der EU eine Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung noch nicht übermittelt hat. Die Klägerin gibt in ihrem nunmehrigen Vorbringen auch keinerlei Anhalt dafür, dass es sich bei der Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handeln könnte.
2.2.2 Bei der notwendigen Auswahl der in Betracht kommenden ökologisch geeigneten Flächen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BVerwG, Urteil vom 1. September 1997 - BVerwG 4 A 36.96 - BVerwGE 105, 178 <185> = NVwZ 1998, 504). Die Planfeststellungsbehörde ist diesen Anforderungen gerecht geworden.
a) Die Planungsbehörde ist im Aufstellungsverfahren den Einwendungen der Klägerin konkret nachgegangen, ob geeignetere Standorte zur Verfügung stehen, um den Zielen der landespflegerischen Planung gerecht werden zu können. Sie hat im Einzelnen andere Flächen dahin überprüft, ob sie als Kompensationsflächen in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht geeignet seien. Dies hat die Behörde verneint (vgl. PFB S. 8). Die Planfeststellungsbehörde hat dazu drei Bereiche dahin untersucht, ob Möglichkeiten der Kompensation bestünden. Das hierauf bezogene klägerische Vorbringen ergibt nicht, dass die von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Beurteilung fehlerhaft ist.
aa) Die Planfeststellungsbehörde hat geprüft, ob man auf geeignete Flächen in der Stadt Chemnitz zurückgreifen könne (vgl. PFB S. 8). Dies hat die Behörde aufgrund der ihr vorliegenden Stellungnahme der Stadt verneint. Das Klagevorbringen zeigt nicht auf, dass die Beurteilung der Behörde in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist.
Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2000 Vorschläge für Ausgleichsflächen unterbreitet. Die hierzu befragte Stadt Chemnitz hat mit Schreiben vom 17. Juli 2000 nur das Flurstück 697/2 für geeignet angesehen. Das Flurstück Nr. 480/1 wurde nicht geprüft. Die übrigen von der Klägerin bezeichneten Grundstücke wurden nicht "befürwortet". Die Klägerin hält es für ungenügend, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit einer derartigen Auskunft der Stadt Chemnitz zufrieden gab. Die Verfahrensweise der Planfeststellungsbehörde ist nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit ihrer Aufklärung an das Umweltamt der Stadt Chemnitz als untere Naturschutzbehörde gewandt. Sie durfte davon ausgehen, dass ihr eine fachkundige Behörde antwortete. Die Klägerin ist im Übrigen mit ihrem Vorbringen gemäß § 17 Abs. 4 FStrG teilweise präkludiert. Ihr ist mit Schreiben vom 8. Juni 2001 im Aufstellungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dabei wurde sie auf die Ausschlusswirkung gemäß § 17 Abs. 4 FStrG hingewiesen (Verfahrensakte Bl. 145). In ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme vom 20. Juni 2001 hat sie sich zwar auch auf das Schreiben vom 15. Juni 2000 bezogen und des Weiteren Ausgleichsmaßnahmen in der Gemarkung Wittgensdorf vorgeschlagen (Verfahrensakte Bl. 142/143). Eine Spezifizierung, welche Flächen hierbei in Betracht kommen könnten, hat die Klägerin nicht vorgenommen. Dies ist auch in ihrer Anhörung nicht geschehen. Bei dieser Sachlage kann der Planfeststellungsbehörde nicht als Rechtsfehler vorgehalten werden, es habe weitere Flächen auf ihre Tauglichkeit als Flächen für Ersatzmaßnahmen untersuchen müssen.
bb) Die Planfeststellungsbehörde hat ferner die im Schreiben der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) vom 14. Februar 2000 benannten Flächen auf ihre Kompensationsfähigkeit geprüft und dies verneint. Das ergibt ebenfalls der Planfeststellungsbeschluss (PFB S. 8). Soweit die Klägerin dazu vorträgt, die Behörde habe keine nähere Prüfung vorgenommen, ob die benannten Flächen als Alternativmöglichkeiten in Betracht kämen, trifft dies nicht zu. Das Vorbringen der Klägerin zeigt auch nicht auf, dass die Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses sachlich fehlerhaft sind.
cc) Schließlich ist die Behörde der im behördlichen Erörterungstermin vom 27. September 2001 behandelten Frage nachgegangen, ob eine weitere alternative Fläche von 1,83 ha zur Verfügung stehe. Das wurde ebenfalls verneint. Auch insoweit zeigt das Klagevorbringen nicht auf, dass die Beurteilung der Planfeststellungsbehörde fehlerhaft ist. Kommt die Klägerin insoweit ihrer Obliegenheit des § 5 Abs. 3 VerkPBG zur substantiierenden Klagebegründung nicht nach, besteht für das angerufene Gericht keine Ermittlungspflicht. Danach kann keine Rede davon sein, dass die Planfeststellungsbehörde das Vorbringen der Klägerin im Einwendungsverfahren und im Erörterungstermin im Wesentlichen außer Acht gelassen habe.
b) Die Klägerin trägt vor allem in ihren Schriftsätzen vom 29. Mai 2002 und vom 18. Oktober 2002 vor, die dort näher bezeichneten Flächen seien geeignet, um auf ihnen erforderliche Ersatzmaßnahmen durchführen zu können. Das Vorbringen ergibt nicht, dass die angegriffene Anordnung rechtswidrig ist.
aa) Die Klägerin ist ersichtlich der Auffassung, es sei im gerichtlichen Verfahren zulässig, weitere Flächen anzugeben, die für Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 3 SächsNatSchG in Betracht kämen. Diese Ansicht trifft nicht zu. Das Gericht prüft allein die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Dazu gehört im vorliegenden Zusammenhang, ob die für naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen ausgewiesene Fläche den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 SächsNatSchG entspricht oder ob sich der Planfeststellungsbehörde die Berücksichtigung anderer Flächen als geeignet hätte aufdrängen müssen. Maßgebend ist die der Planfeststellungsbehörde im Verfahren der Planfeststellung erkennbare Sachlage. Diese wird unter anderem auch durch das Vorbringen Betroffener bestimmt.
Die Klägerin ist ferner mit ihrem nunmehrigen Vorbringen gemäß § 5 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung hat ein Kläger im gerichtlichen Verfahren innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Diese Frist beginnt mit Klageerhebung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1993 - BVerwG 7 A 14.93 - NVwZ 1994, 371). Auf diese Rechtsfolge ist die anwaltlich vertretene Klägerin durch richterliche Verfügung vom 18. März 2002 nochmals ausdrücklich hingewiesen worden. Es handelt sich zudem um eine gesetzliche Frist (BVerwG, Urteil vom 31. März 1995 - BVerwG 4 A 1.93 - BVerwGE 98, 126 <129> = NVwZ 1995, 901). Die Zulassung des weiteren Vorbringens der Klägerin würde die Erledigung des Rechtsstreites weiter verzögern. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Darüber hinaus ergibt sich:
bb) Die Klägerin trägt vor, sie habe mit Schreiben vom 20. Juni 2001 an die DEGES (Deutsche Einheit Fernstraßen Planungs- und Bau GmbH) Alternativvorschläge für Ausgleichsflächen unterbreitet. Das sei mit Schreiben vom 5. Juli 2001 wiederholt worden. Ein entsprechendes Schreiben sei der Planfeststellungsbehörde übermittelt worden. Auch dieses Vorbringen vermag die Klage nicht zu begründen.
Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich nicht, dass die seinerzeit angegebenen Flächen besser zum Zwecke landespflegerischer Maßnahmen geeignet sind. Es ergibt sich insoweit nur, dass die Klägerin gegenüber der DEGES oder der Planfeststellungsbehörde auf entsprechende Flächen hingewiesen hat. In welcher Hinsicht die benannten Flächen den Anforderungen des landesrechtlichen Naturschutzrechtes genügen, wird nicht vorgetragen. Das vorgelegte Schreiben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Gartenbau mit Fachschule für Landwirtschaft Mittweida vom 19. Juli 2001 enthält selbst keine weiterführenden Angaben über Kompensationsflächen. Das Beweisangebot (Zeugnis: H. T.) ist nicht substantiiert. Ihm muss das Gericht daher nicht nachgehen. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass das angeführte Amt kraft fachlicher Zuständigkeit eine eigene naturfachliche Beurteilung über anderweitige Kompensationsflächen abgeben kann. Das Schreiben des Regierungspräsidiums (Referat 82) vom 27. Juli 2001 wiederholt nur das Schreiben des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft. Es hat insoweit keine eigene Aussagekraft.
Die von der Klägerin mitgeteilte Meinungsbildung befasster Behörden ersetzt auch nicht den eigenen Vortrag, dass es eine Alternativfläche gibt. Vielmehr ist dem Vorbringen nur zu entnehmen, dass diese Behörden aus wirtschaftsstrukturellen Gründen Bedenken hinsichtlich des Verlustes der gepachteten Fläche äußerten. Diese Bedenken betreffen indes nicht die hier erörterte und beweisbedürftige Frage, ob andere Flächen zum Zwecke der naturschutzrechtlich als geboten angesehenen Kompensation im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung standen. Soweit die Klägerin auf ein Schreiben der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH vom 9. November 2001 hinweist, ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, welche geeigneten Kompensationsflächen in dem Schreiben gerade im Hinblick auf das Flurstück 329 angegeben wurden. Dasselbe gilt, soweit die Klägerin auf ihre Schreiben vom 15. Juni 2000 verweist. Dem Schreiben ist nur zu entnehmen, dass der DEGES als Vorhabenträgerin Vorschläge unterbreitet wurden. Für die mit der Klage geltend gemachte Rechtswidrigkeit kommt es indes nicht darauf an, ob die Planfeststellungsbehörde entsprechende Vorschläge geprüft und sich mit ihnen inhaltlich auseinander gesetzt hat. Maßgebend ist allein, ob es im Vergleich zu dem Pachtgelände von 6,35 ha andere, zumindest in gleicher Weise naturfachlich geeignete Flächen tatsächlich gibt.
cc) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 weitere Flächen "benannt", die nach ihrer Ansicht als Kompensationsflächen genutzt werden könnten. Unabhängig davon, ob die Klägerin mit diesem Klagevorbringen materiellrechtlich oder prozessual ausgeschlossen ist, ergibt der Vortrag nicht die Rechtswidrigkeit der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Anordnung.
Die Klägerin behauptet, die bezeichneten Flächen seien geeignet, um der vorgesehenen Ersatzmaßnahme im Sinne des § 9 Abs. 3 SächsNatSchG zu dienen. Das ergibt sich aus dem Vorbringen indes nicht. Der Umfang der Flächen ist geringer als die in Anspruch genommene Ersatzfläche. Die von der Klägerin bezeichneten Flächen sind ferner nicht zusammenhängend. Damit haben sie von vornherein eine geringere naturfachliche Bedeutung. Bereits diese Unterschiede legen es nicht nahe, dass sich die Planfeststellungsbehörde mit dieser nunmehr vorgetragenen anderweitigen Lösung von sich aus zu beschäftigen hatte. Das ist der maßgebende Gesichtspunkt.
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht, aus welchen Gründen die bezeichneten Flächen als Ersatzmaßnahmen naturfachlich besser geeignet seien als die in Anspruch genommene Fläche. Selbst wenn die angegebenen Flächen nur in derselben Weise naturfachlich für Kompensationsmaßnahmen geeignet wären wie die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen, ergäbe sich daraus die Rechtswidrigkeit der zum Nachteil der Klägerin getroffenen Anordnung nur, wenn die Planfeststellungsbehörde eine sachwidrige Auswahl getroffen hätte. Auch dies ist - wie noch darzulegen ist - nicht der Fall.
dd) Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Oktober 2002 führt - unabhängig von der bestehenden prozessualen Präklusion des Vorbringens - zu keinem anderen Ergebnis.
aaa) Die Klägerin trägt vertiefend zu den Flurstücken Nr. 669 der Gemarkung Wittgensdorf (etwa 1,2 ha), Nr. 691 der Gemarkung Wittgensdorf (etwa 0,64 ha) und Nr. 480/1 und Nr. 536 der Gemarkung Pleißa (zusammen etwa 2,02 ha) vor. Es ist nur zu wiederholen, dass die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde - unabhängig von anderen Gründen - sachgerecht ist, eine hinreichend geschlossene Fläche als besser geeignet auszuwählen. Deshalb ist das klägerische Vorbringen unerheblich, ob einzelne Teilflächen ökologisch aufwertungsfähig sind und überhaupt zur Verfügung stehen. Auf die Beweisangebote kommt es aus Rechtsgründen nicht an.
bbb) Die Klägerin verweist nochmals auf die Flurstücke Nr. 223, 223 b und 224 der Gemarkung Borna (etwa 3,0 ha). Die Flächen stehen im Eigentum der Stadt Chemnitz. Davon ist die Klägerin in ihrem Schreiben vom 15. Juni 2000 selbst ausgegangen. Die Stadt Chemnitz hat in ihrem Schreiben vom 9. August 2000 der Planfeststellungsbehörde mitgeteilt, dass sie die Flächen für eigene Ausgleichsmaßnahmen benötigt. Diesen Sachverhalt hält der Planfeststellungsbeschluss fest (vgl. PFB S. 8). Das nunmehrige Klagevorbringen ergibt nicht, dass die Planfeststellungsbehörde insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
Es ist nicht sachwidrig, wenn die Planfeststellungsbehörde in der Wahl geeigneter Flächen berücksichtigte, dass die Stadt Chemnitz ihrerseits auf die in ihrem Eigentum stehenden Flächen zur Erfüllung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen zugreifen will.
2.2.3 Auch wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Möglichkeit einer zumindest geringeren anderweitigen Kompensation gegeben ist, ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf den geltend gemachten Eigentumsschutz nicht rechtswidrig. Die Planfeststellungsbehörde hat nämlich ergänzend geprüft, ob die Inanspruchnahme unverhältnismäßig sei. Die Behörde hat dazu als Maßstab die geltend gemachte Existenzgefährdung der Klägerin zugrunde gelegt. Eine derartige Gefährdung hat sie allerdings verneint. Auch diese Beurteilung lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird durch das Klagevorbringen nicht erschüttert.
Bereits nahe liegend ist es, auf solche Flächen zuzugreifen, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, mögen sie auch befristet verpachtet sein. Eine gesetzliche Wertung ergibt sich u.a. aus § 90 Abs. 1 Nr. 2 BauGB (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - IBR 2002, 638 <nur Leitsatz>, juris, zur weiteren Veröffentlichung vorgesehen). Einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung eines zeitlich befristeten Pachtverhältnisses hat die Klägerin nicht. Ist die Frage der Existenzvernichtung eines Betriebs für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss die Planfeststellungsbehörde allerdings klären, ob eine Existenzvernichtung eintritt oder diese sich durch die Bereitstellung von Ersatzland vermeiden lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 = NVwZ-RR 1999, 629).
Die Klägerin trägt dazu vor, in welcher Hinsicht sie durch die beabsichtigten landespflegerischen Ausgleichsmaßnahmen in der Fortführung ihres Betriebes mutmaßlich beschwert werde. Die Planfeststellungsbehörde hat dieses Vorbringen im Aufstellungsverfahren zur Kenntnis genommen und im Einzelnen in den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses gewürdigt (vgl. PFB S. 7). Die Behörde hat dabei die klägerischen Belange in ihrer Bedeutung ersichtlich nicht verkannt. Sie hat allerdings eine Existenzgefährdung ausdrücklich verneint und dies auch näher begründet.
Das klägerische Vorbringen lässt demgegenüber nicht erkennen, welche konkreten Abwägungsfehler der Planfeststellungsbehörde insoweit vorzuhalten wären. Das Vorbringen erschöpft sich weitgehend in einem Bestreiten. Damit genügt die Klägerin indes nicht ihrer prozessualen Mitwirkungspflicht. Sie setzt das Gericht nämlich nicht in die Lage, beispielsweise etwaigen Ermittlungsfehlern der Planfeststellungsbehörde nachzugehen. Der alleinige Aufweis von bestehenden Nachteilen der Planung reicht dazu nicht aus. Es führt auch nicht weiter, Einwendungen aus dem Aufstellungsverfahren lediglich zu wiederholen. Vielmehr musste zumindest näher vorgetragen werden, in welcher Weise existenzbedrohende Nachteile bei Verlust der im Klageantrag bezeichneten Flurstücke jetzt - also bereits vor Ablauf der regulären Pachtzeit - zu erwarten sind, die durch betriebliche Maßnahmen nicht in zumutbarer Weise ausgeglichen werden können. An einem derartigen Vorbringen fehlt es.
Die Planfeststellungsbehörde legt ihrer Entscheidung den Erfahrungssatz zugrunde, dass für die Bewirtschaftung einer Vieheinheit etwa 0,5 ha Grünfläche erforderlich ist. Danach entspricht die in Anspruch genommene Pachtfläche von 6,5 ha etwa 13 Vieheinheiten. Die Klägerin trägt vor, ihr stehe von einer gepachteten Gesamtfläche von 2 600 ha nur ein Anteil von 20 v.H. als Grünland zur Verfügung. Damit können nach dem angegebenen Erfahrungssatz etwa 1 040 Vieheinheiten versorgt werden. Auch wenn dies nur grobe Annahmen sind, zeigen sie doch, dass die Klägerin näher hätte darlegen müssen, aus welchen konkreten Gründen bereits der Verlust von 6,5 ha zu einer Existenzgefährdung führen wird. Das ist dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen. Das Beweisangebot der Klägerin (Zeugnis S. K.) ist unsubstantiiert und zudem als Beweisermittlungsantrag unzulässig. Auch aus dem eigenen Klagevorbringen ergibt sich, dass eine Existenzgefährdung nicht besteht. Die Klägerin legt eine Berechnung vor, nach der sie die Ertragsminderung auf rund 10 137 € p.a. schätzt. Bei dieser Größenordnung des voraussichtlichen Mehraufwandes lässt sich die Gefahr einer Existenzschädigung nicht begründen.
Die Klägerin wiederholt mit ihrem Vorbringen nur, dass der Entzug der beanspruchten Fläche zugunsten der Maßnahme E 4 zu Engpässen in der Futtermittelversorgung aus eigener Produktion führt. Das ist jedoch nicht der von der Planfeststellungsbehörde zutreffend zugrunde gelegte Gesichtspunkt, ob der Betrieb der Klägerin - wie diese während des Aufstellungsverfahrens vorgetragen hatte - in seiner Existenz gefährdet wird (vgl. PFB S. 8). Dem kann mit der Klage nicht entgegengehalten werden, dass bei einem Entzug für den Gesamtbetrieb spürbare Nachteile entstehen würden. Dass die Abwägungsentscheidung mit Nachteilen verbunden ist, macht sie - für sich betrachtet - noch nicht rechtswidrig. Der beabsichtigten vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses steht das rechtmäßige Ziel gegenüber, landschaftspflegerische Maßnahmen zu treffen und hierfür auch das Mittel der Enteignung einzusetzen. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung wird nicht dadurch begründet, dass der Klägerin bereits aus anderen Gründen Teile des Pachtlandes entzogen werden müssen.
3. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (BVerwG 4 VR 2.02 ) ist unbegründet. Auszugehen ist von einem einheitlichen Antrag. Der mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2002 erneut gestellte Antrag ist nur wiederholender Natur.
3.1 Der mit dem Klageschriftsatz gestellte Antrag war unzulässig. Für den Antrag fehlte das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klage hatte kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Die Planfeststellungsbehörde hatte den Sofortvollzug in dem Planfeststellungsbeschluss bis zum 30. September 2002 ausgesetzt (vgl. PFB S. 9). Dazu war sie befugt.
3.2 Der Antrag - seine Zulässigkeit seit dem 1. Oktober 2002 unterstellt - ist jedenfalls unbegründet. Nach dem Ergebnis der Hauptsache besitzt die Klage - wie dargelegt - keine Aussicht auf Erfolg. Daran würde - aus jetziger Sicht - auch ein Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung nichts ändern.
4. Die Kostenentscheidung im Hauptsache- und im Anordnungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt für das Hauptsacheverfahren aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klägerin gibt für das Klageverfahren einen Streitwert von rund 253 430 € an. Dem ist nicht zu folgen.
Die Festsetzung des Streitwerts bestimmt sich in Verfahren betreffend eine straßenrechtliche Planfeststellung im Regelfall nach dem Verkehrswert als Ausgangswert, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den klagenden Grundeigentümer enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt (BVerwG, Beschluss vom 1. März 1993 - BVerwG 4 B 188.92 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 73 = NVwZ-RR 1993, 331; Beschluss vom 26. Juli 1990 - BVerwG 4 B 235.89 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 99 = NVwZ 1991, 566). Liegen Besonderheiten in der einen oder anderen Richtung nicht vor, dann dürfte eine Streitwerthöhe von 30 bis maximal 50 v.H. des Verkehrswerts angemessen sein (BVerwG, Beschluss vom 22. September 1999 - BVerwG 11 B 48.99 - Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 20 = NVwZ-RR 2000, 138; Beschluss vom 26. Juli 1990 - BVerwG 4 B 235.89 - a.a.O.). Die Klägerin gibt als Pächterin als sog. Vermeidungskosten einen jährlichen Betrag von etwa 10 140 € an. Dies lässt sich als Ausgangswert für eine Abschätzung des Streitwertes zugrunde legen. Maßgebend ist die Restlaufzeit des Pachtverhältnisses (vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1982 - III ZR 114/80 - BGHZ 83, 1 <7> = NJW 1982, 2181; BGH, Urteil vom 15. November 1971 - III ZR 162/69 - NJW 1972, 528). Bei einer verbleibenden Pachtdauer von etwa 10 Jahren ergibt dies einen Gesamtbetrag von etwa 101 400 €. Der von der Klägerin angenommene 25fache Jahresbetrag des zusätzlichen Aufwandes kommt nicht in Betracht. Bei einem 50%igen Abschlag für die hier zu betrachtende Vorwirkung bestimmt sich danach der Streitwert im Hauptsacheverfahren auf etwa 50 000 €.
Für das Anordnungsverfahren ermäßigt sich der Streitwert gemäß § 20 Abs. 3 GKG auf etwa 20 000 €.
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht Leipzig, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig einzureichen. Hierfür besteht Vertretungszwang. Jeder Beteiligte muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der im Anordnungsverfahren (BVerwG 4 VR 2.02 ) ergangene Beschluss ist unanfechtbar.