Beschluss vom 30.10.2002 -
BVerwG 1 B 358.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B1B358.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - 1 B 358.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B1B358.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 358.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.07.2002 - AZ: OVG 4 A 4410/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2002 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger bezieht sich auf die "abweichende Rechtsprechung" des Verwaltungsgerichts Aachen. Gemeint ist offenbar, dass das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug anders entschieden hat als das Berufungsgericht. An anderer Stelle der Beschwerdebegründung ist davon die Rede, dass "die Verwaltungsgerichte" die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur politischen und wirtschaftlichen Situation im Kongo "unterschiedlich" beantworten. Damit bezeichnet die Beschwerde jedenfalls keine Entscheidung eines in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen wäre. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz ist demnach nicht ordnungsgemäß dargelegt. Auch eine bestimmte Rechtsfrage, die in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt werden könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), lässt sich dem auf die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse im Kongo zielenden Vorbringen nicht entnehmen.
Soweit sich die jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger auf Grundsatzfragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, ist dieses Vorbringen nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt und damit verspätet. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung einer höchstrichterlich klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da sie von tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.