Beschluss vom 30.09.2003 -
BVerwG 2 B 21.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300903B2B21.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2003 - 2 B 21.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300903B2B21.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 21.03

  • Sächsisches OVG - 05.03.2003 - AZ: OVG 2 B 196/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22 360 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger gerügten Mängel bei der richterlichen Überzeugungsbildung liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat die unstreitige Tatsache, dass der Kläger vor seiner Ernennung die ausdrücklich gestellte Frage nach einer nebenamtlichen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR verneint hat, als arglistige Täuschung gewertet. Es hat dabei die dazu gegebene Erklärung des Klägers - er habe seine nachfolgende Tätigkeit als hauptamtlicher Mitarbeiter in vollem Umfang angegeben - gewürdigt. Die Beschwerde macht nicht geltend, das Berufungsgericht sei von einem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen, sondern beanstandet lediglich, die Schlüsse des Gerichts seien fehlerhaft.
Grundsätzlich ist die Würdigung des Sachverhalts im Hinblick auf die daraus abzuleitenden rechtlichen Folgen dem materiellen Recht zuzurechnen; sie kann daher nicht mit der auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) gestützten Verfahrensrüge angegriffen werden. Ausnahmen hiervon sind lediglich insoweit anerkannt, als das Gericht bei der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze in einer offensichtlich sachwidrigen und damit objektiv willkürlichen Weise verletzt (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 407.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 11 m.w.N.). Davon kann hier keine Rede sein. Ein derart schwerwiegender Verstoß liegt weder darin, dass das Berufungsgericht seine Würdigung während des mehrere Jahre dauernden Verfahrens unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Auffassung geändert hat, noch darin, dass es sich bei seiner geänderten Rechtsauffassung möglicherweise auf eine unrichtige Auslegung des materiellen Rechts stützte. Ebenso wenig stellt es einen Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze dar, wenn das Berufungsgericht aus der dem Kläger erteilten Belehrung über die Folgen unvollständiger oder unwahrer Angaben folgert, dass der Kläger sich der möglichen Erregung eines Irrtums über die Ernennungsvoraussetzungen bewusst war. Auch die Würdigung der zeitlichen Angaben des Klägers über den Beginn seiner Tätigkeit für das MfS ist nicht aktenwidrig, wie der Kläger vorträgt, sondern sogar nach seiner eigenen Auffassung "möglich". Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Erklärung des Klägers anders verstanden haben sollte, als dieser sie gemeint hatte. Schließlich verstößt es auch nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht das Verhältnis zwischen der Tätigkeit als informeller und als hauptamtlicher Mitarbeiter anders gewichtet als der Kläger und daraus Schlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Einlassung zieht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG (pauschalierter Halbjahresbetrag des Grundgehalts nach der Besoldungsgruppe A 12).