Beschluss vom 30.09.2002 -
BVerwG 3 B 154.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300902B3B154.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.09.2002 - 3 B 154.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:300902B3B154.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 154.02

  • VG Greifswald - 29.05.2002 - AZ: VG 5 A 945/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 694,53 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf einen allein geltend gemachten Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Einen solchen Verfahrensmangel sieht die Beschwerde in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht nach den Gründen des angefochtenen Urteils zwar die Frage geprüft hat, ob es sachgerecht sei, Sachverständigenbeweis über die Frage zu erheben, ob im Streitfall im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG zwischen dem Bewertungszeitpunkt und der Schädigung Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten sind, deren Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein Fünftel führt, diese Frage jedoch mit der Begründung verneint hat, es würde auch einem Sachverständigen nicht möglich sein, einen erhöhten Einheitswert zu bestimmen, wie dieser nach von den Klägern behaupteten Arbeiten, insbesondere einer Drainage, angemessen sein soll. Darin liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO (Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht).
Die Beschwerde verkennt den Kern der Aussage der auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils formulierten Urteilsgründe, wenn sie behauptet, das Verwaltungsgericht habe eingeräumt, nicht über den notwendigen Sachverstand zu verfügen, um eine entscheidungserhebliche Frage beantworten zu können, so dass - so die Behauptung der Beschwerde - die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, es sei überzeugt, wegen des Zeitablaufs (es geht um die Frage einer Neubewertung nach 1935 aufgrund von tatsächlichen Veränderungen, die im Schwerpunkt vor 1940 erfolgt sein sollen) und der in diesen über 60 Jahren erfolgten Veränderungen sei ein Sachverständiger ebenso wenig wie eine Behörde oder ein Gericht in der Lage, eine Hilfswertberechnung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG durchzuführen bzw. zu ermöglichen. Dies ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, zumal sich die Kläger im tatsachengerichtlichen Verfahren darauf beschränkt haben, schriftsätzlich pauschal Sachverständigenbeweis anzuregen, und ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO gestellt haben, geschweige denn einen geeigneten Sachverständigen namentlich benannt haben. Auch im Beschwerdeverfahren ist nur pauschal von einem "landwirtschaftlichen Sachverständigen" die Rede, ohne dass auch nur ansatzweise der Frage näher getreten worden wäre, aus welchen Gründen entgegen den dargelegten Urteilsgründen ein Sachverständiger zureichende tatsächliche Anhaltspunkte ausfindig machen könnte, um auf dieser Grundlage eine Hilfswertberechnung zu ermöglichen.
Aus den vorstehenden Darlegungen erhellt, dass das Verwaltungsgericht nicht seine Sachkenntnis verneint hat, die erforderlich ist, der gesetzlichen Vorgabe in § 3 Abs. 3 Satz 1 EntschG entsprechend eine Hilfswertberechnung durchzuführen, sondern zur Überzeugung gekommen ist, eine weitere Aufklärung sei weder mit Hilfe behördlicher oder gerichtlicher noch sachverständiger Anstrengungen möglich. Im Hinblick auf diese gerichtliche Überzeugung enthält das Beschwerdevorbringen jedoch keine taugliche Rüge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der verwaltungsgerichtlichen.