Beschluss vom 30.08.2013 -
BVerwG 6 B 23.13ECLI:DE:BVerwG:2013:300813B6B23.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2013 - 6 B 23.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:300813B6B23.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 23.13

  • VG Hamburg - 09.12.2009 - AZ: VG11 K 2423/08
  • Hamburgisches OVG - 12.02.2013 - AZ: OVG 3 Bf 11/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2013
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Hahn und
Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2 a. Die Rechtssache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3 Die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, „ob auch bei der Beurteilung von Fehlern wissenschaftliche Meinungen als vertretbar einzuordnen sind, sobald sie von einer wissenschaftlichen Meinung fachlich vertreten werden“ (Beschwerdebegründung S. 2), ist durch die Rechtsprechung bereits in der Weise beantwortet, dass es einem allgemeinem, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsatz bei berufsbezogenen Prüfungen entspricht, eine vertretbare und mit gewichtigen Gründen folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch zu bewerten (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 - BVerfGE 84, 34 <55>). Der Senat hat diese Maßgabe weiter präzisiert (Urteil vom 26. März 1997 - BVerwG 6 C 7.96 - BVerwGE 104, 203 <206 ff.> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 378 S. 172 ff.). Soweit die Klägerin moniert (Beschwerdebegründung a.a.O.), das Oberverwaltungsgericht hätte im Lichte der Lehrmeinung von Prof. Dr. M. zu dem Schluss gelangen müssen, dass die Beanstandung der festgestellten Risse an den Kronenrändern sowie des festgestellten Loches am Rande der Krone durch den Prüfer bewertungsfehlerhaft gewesen sei, wendet sie sich lediglich gegen die Anwendung dieser Maßgaben durch das Berufungsgericht in dem entschiedenen Fall. Wären dem Berufungsgericht hierbei Rechtsfehler unterlaufen, würde dies der Sache nicht die ihr von der Klägerin beigemessene rechtsgrundsätzliche Bedeutung verleihen. Ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen des Berufungsgerichts ist für den Senat allerdings nicht erkennbar. Es hat sich in seinem Urteil auf das Gutachten von Prof. Dr. K. gestützt, der im Hinblick auf die festgestellten Risse und das Loch in den Kronenrändern zu dem Ergebnis gelangt ist, für diese Mängel spiele die Anwendung der von Prof. Dr. M. vertretenen Methode (Abdeckung mit Hartwachs vor dem Einbetten) keine Rolle (UA S. 11).

4 Der Senat vermag ferner nicht zu erkennen, inwiefern im Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, den Antrag der Klägerin, „die Befangenheitserklärungen der Herren Prof. Dr. H. und Dr. K. als unzulässig zurückzunehmen“, mit Blick auf § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG als unzulässig zu verwerfen (UA S. 19 f.), die Rechtssache rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erlangen könnte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin (Beschwerdebegründung S. 3) genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und sind für den Senat in der Sache nicht nachvollziehbar.

5 b. Dass, wie die Klägerin meint (Beschwerdebegründung S. 4), das angefochtene Urteil im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf einer Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerwG 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74 = Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 5) beruht, wird von der Klägerin nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise vorgetragen und ist für den Senat in der Sache auch nicht erkennbar.

6 c. Die Verfahrensrügen der Klägerin (Beschwerdebegründung S. 4 ff.) greifen nicht durch.

7 Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangen im Hinblick auf Verfahrensrügen, dass der Beschwerdeführer Tatsachen angibt, die den gerügten Verfahrensmangel schlüssig ergeben. Im Falle der Aufklärungsrüge ist die substantiierte Darlegung von Tatsachen geboten, hinsichtlich derer ein Aufklärungsbedarf bestanden haben soll; ferner ist anzugeben, welche geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen dafür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; ferner ist anzugeben, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch Stellung eines unbedingten Beweisantrags hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen; schließlich ist darzulegen, inwiefern die aufgeklärte Tatsache - vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus - zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Im Falle der Gehörsrüge ist substantiiert darzulegen, durch welche Maßnahme des Berufungsgerichts das rechtliche Gehör verletzt worden ist; dass kein Rügeverlust (§ 173 VwGO i.V.m. § 295 ZPO) eingetreten ist bzw. der Beschwerdeführer seine prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um rechtliches Gehör zu erlangen; was der Beschwerdeführer bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. Eyermann/Kraft, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 133 Rn. 35 ff. m.w.N.).

8 Diese Darlegungsanforderungen werden schon im Ansatz verfehlt, soweit die Klägerin ihr Klagebegehren durch den Tatbestand des angefochtenen Urteils unzutreffend zusammengefasst sieht und dies als Gehörsverletzung rügt (Beschwerdebegründung S. 4 f.), die Auslegung ihrer Anträge durch das Berufungsgericht moniert und dies als Gehörsverletzung rügt (Beschwerdebegründung S. 5) sowie im Wege der Aufklärungsrüge bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, warum die Klausurinhalte von der Beklagten nicht herausgegeben wurden (Beschwerdebegründung S. 7). Soweit sie den letztgenannten Umstand zusätzlich als Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz rügt, ist ihr Vortrag für den Senat nicht nachvollziehbar.

9 Auch die übrigen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

10 2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

11 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 29.10.2013 -
BVerwG 6 B 51.13ECLI:DE:BVerwG:2013:291013B6B51.13.0

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    BVerwG, Beschluss vom 29.10.2013 - 6 B 51.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:291013B6B51.13.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 51.13

  • VG Hamburg - 09.12.2009 - AZ: VG11 K 2423/08
  • Hamburgisches OVG - 12.02.2013 - AZ: OVG 3 Bf 11/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens BVerwG 6 B 51.13 (§ 154 Abs. 2 VwGO). Im Hinblick auf das Verfahren BVerwG 6 PKH 8.13 wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2013 (BVerwG 6 B 23.13 , 6 PKH 5.13 ), mit dem der Senat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2013 (OVG 3 Bf 11/10) zurückgewiesen und zugleich ihren Antrag, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abgelehnt hat. Die Klägerin sieht sich hierin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Schriftsatz vom 25. September 2013, Schriftsatz vom 19. September 2013).

2 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat vermag eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht zu erkennen. Er hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und sich hiermit auseinander gesetzt, allerdings in seinem Lichte nicht zu erkennen vermocht, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision bzw. für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision berechtigt das Bundesverwaltungsgericht nicht zu einer vollinhaltlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung; seine Prüfung muss nach der Prozessordnung auf die Frage beschränkt bleiben, ob einer der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für eine revisionsgerichtliche Befassung mit der Streitsache vorliegt.

3 Zur Begründung der Anhörungsrüge durch die Klägerin ist zu bemerken:

4 1. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass das Gericht grundsätzlich die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen hätte, bevor es eine Entscheidung trifft. Anderes kann dann gelten, wenn die Entscheidung auf Erwägungen gestützt werden soll, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt möglicher Rechtsauffassungen nach dem Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Radtke/Hagemeier, in: Epping/Hillgruber, Beck-OK GG, Stand 15. Mai 2013, Art. 103 Rn. 6 m.w.N.). Dass eine entsprechende Situation hier gegeben gewesen wäre, wird von der Klägerin nicht vorgetragen und ist für den Senat nicht erkennbar.

5 2. Eine Gehörsverletzung zu Lasten der Klägerin folgt nicht daraus, dass der Senat im Zusammenhang mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, den Antrag der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, „die Befangenheitserklärungen der Herren Prof. Dr. H. und Dr. K. als unzulässig zurückzunehmen“, in den Gründen des angegriffenen Beschlusses ausgeführt hat, die Ausführungen der Klägerin genügten nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und seien für den Senat in der Sache nicht nachvollziehbar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt vom Gericht nicht, auf jedes einzelne Element des Vortrags der Beteiligten im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung einzugehen. Das Gericht hat die für seine Überzeugungsbildung leitenden Gründe anzugeben (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.

6 3. Ebenso hat der Senat im Hinblick auf bestimmte Verfahrensrügen der Klägerin diejenigen Gründe angegeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Entscheidung des Senats, der von der Klägerin erhobenen Rüge zu den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts, welche die im Juli/August 2008 von der Klägerin erstellte Tangentialbrücke betreffen, keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen.

7 4. Soweit der Senat von einer Begründung des angegriffenen Beschlusses abgesehen hat, war diese Vorgehensweise durch § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO gedeckt. Macht das Bundesverwaltungsgericht von der durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit Gebrauch, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass es den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit diesem nicht auseinander gesetzt hätte.