Urteil vom 30.08.2012 -
BVerwG 2 WD 21.11ECLI:DE:BVerwG:2012:300812U2WD21.11.0

Leitsatz:

Die bedingt vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Abrechnung von Einsatzvorschüssen kann jedenfalls dann angemessen durch eine einfache Disziplinarmaßnahme sanktioniert werden, wenn nicht feststellbar ist, dass sich im Verlust des Geldes gerade das durch die Pflichtverletzung geschaffene Risiko verwirklicht hat, und einem erheblichen Mitverschulden des Dienstherrn Rechnung zu tragen ist.

  • Rechtsquellen
    WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7, § 96 Abs. 2 Satz 1
    SG §§ 7, 17 Abs. 2 Satz 1

  • Truppendienstgericht Nord 7. Kammer - 15.03.2011 - AZ: TDG N 7 VL 19/10

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 2 WD 21.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300812U2WD21.11.0]

Urteil

BVerwG 2 WD 21.11

  • Truppendienstgericht Nord 7. Kammer - 15.03.2011 - AZ: TDG N 7 VL 19/10

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 30. August 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
ehrenamtlicher Richter Oberst i.G. Wilcke und
ehrenamtlicher Richter Oberleutnant Badzinski,
Leitender Regierungsdirektor ...
als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwältin ...,
als Verteidigerin,
Geschäftsstellenverwalterin ...
als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle,
für Recht erkannt:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 15. März 2011 aufgehoben.
  2. Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird eingestellt.
  3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der 1969 geborene Soldat wurde im April 1992 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach stufenweiser Verlängerung seiner Dienstzeit bis auf 15 Jahre wurde ihm im April 1998 die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Der im April 2000 zum Oberleutnant beförderte Soldat wird als Angehöriger des militärfachlichen Dienstes seit April 1999 als Transportflugzeugführer (Transall) im Bereich des Lufttransportgeschwaders ... (A.) eingesetzt. Seine Dienstzeit wird nach derzeitigem Stand Ende April 2025 enden.

2 Die planmäßige Beurteilung vom 2. April 2009 bewertete seine Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit dem Durchschnittswert „5,80“.
Die Sozialkompetenz wurde als weniger ausgeprägt, die geistige und konzeptionelle Kompetenz als ausgeprägt und die funktionale sowie die Kompetenz in der Menschenführung wurden als stärker ausgeprägt beschrieben, wobei die funktionale Kompetenz das bestimmende Merkmal sei.

3 Der nächste Disziplinarvorgesetzte, Oberstleutnant Z., beschrieb den Soldaten in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht als guten, soliden Luftfahrzeugführer mit einer hohen Einsatzbereitschaft, der im Leistungsvergleich im oberen Mittelfeld rangiere. Seine Leistungen seien insgesamt beständig. Auch nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall habe es keinen Leistungseinbruch gegeben. Er sei allgemein anerkannt, sehr kameradschaftlich und sehr teamfähig sowie kommunikativ. Jüngere Kameraden seien gerne mit ihm unterwegs. Die hohe Einsatzbereitschaft zeige sich insbesondere an den Auslandseinsätzen, in denen der Soldat auch als Einsatzoffizier verwandt worden sei, was als höherwertig eingestuft werden müsse.

4 In der Sonderbeurteilung vom 30. Mai 2011 erhielt der Soldat im Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung „6,11“.
Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Soldat habe seine bisherigen Leistungen bestätigen und in Einzelmerkmalen verbessern können. Er demonstriere mit seiner hohen fliegerischen Einsatzbereitschaft, dass er willens sei, weitere Herausforderungen auch unter Zurückstellung persönlicher Belange anzunehmen. Der Soldat beherrsche das gesamte Einsatzspektrum des militärischen Lufttransports und gehöre damit in der Staffel zu den Flugzeugführern mit einer hohen und breiten Einsatzerfahrung. Diese habe er insbesondere durch die Teilnahme am Sondereinsatz für das Auswärtige Amt im Rahmen der Außenministerreise in den Irak belegt. Er habe als Einsatzoffizier beim Einsatzgeschwader Mazar-e Sharif Aufgaben exzellent erfüllt und seinen ausgezeichneten Ruf als Einsatzführer eindrucksvoll bestätigt. Er stehe an der Spitze der 65 %-Gruppe und könne sich in die Spitzengruppe vergleichbarer Offiziere des militärfachlichen Dienstes vorarbeiten. Der Soldat sei eine weit entwickelte Persönlichkeit mit einem professionellen beruflichen und soldatischen Selbstverständnis. Er habe einen starken und ruhigen Charakter, verhalte sich durchweg kameradschaftlich und loyal. Er sei leistungsbereit und denke durchweg einsatzorientiert. Hervorzuheben sei seine extrem hohe Einsatzbereitschaft. Für die Einsatzoffiziere sei er bei kurzfristigen und anspruchsvollen Einsätzen stets die erste Wahl. Als Kommandant schätze man ihn sehr. Er zeichne sich durch eine optimale Mischung von zuverlässiger Auftragserfüllung und ausgewogener Zusammenarbeit in der Besatzung, auch außerhalb des Cockpits, aus. An die im Rahmen der letzten Beurteilung getroffenen Zielvereinbarungen habe er sich gehalten, sodass er unter anderem seine Konflikt- und Kritikfähigkeit verbessert habe. Somit sei in seinem Persönlichkeitsprofil nun auch die soziale Kompetenz ausgeprägter als die konzeptionelle Kompetenz. Der stärkste Ausprägungsgrad liege erneut im Bereich der funktionalen Kompetenz und der Kompetenz in Menschenführung. Der Soldat sei aufgrund seiner Erfahrung, seiner Leistungen und seiner Persönlichkeitsentwicklung einer der nächsten Anwärter auf einen A 11 - Dienstposten. Potenzial für eine darüber hinausgehende Förderung sei erkennbar.

5 Die Auskunft aus dem Zentralregister vom 17. Juli 2012 und der Disziplinarbuchauszug vom 9. Juli 2012 weisen keine Eintragungen auf. Der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zugrundeliegende Vorfall war Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen den Soldaten wegen des Verdachts des Diebstahls, welche jedoch gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurden.

6 Der Soldat ist verheiratet und Vater einer 2006 geborenen Tochter.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind nach seinen eigenen Angaben geordnet. In der Berufungshauptverhandlung gab er an, derzeit einschließlich der Zulagen etwa 4 050 € netto zu verdienen. Seine Ehefrau sei als Assistenzärztin in Teilzeit beschäftigt und verdiene zurzeit ca. 1 500 € netto. Er bestätigte auf Nachfrage, auch derzeit noch Kredite, insbesondere wegen eines Immobilienerwerbs, mit monatlich etwa 1 650 € zu bedienen.

II

7 1. In dem mit Verfügung des Kommandeurs des Lufttransportkommandos vom 19. Oktober 2009, dem Soldaten zugestellt am 6. November 2009, eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft in ihrer am 9. November 2010 zugestellten Anschuldigungsschrift vom 19. Oktober 2010 dem Soldaten folgendes Verhalten als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7, 11, 17 Abs. 2 Satz 1 2. Alt SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG zur Last gelegt:
„Der Soldat hat es als Kommandant des USA-Fluges (LTB Nr. ...) vom 4. August bis zum 15. August 2008 versäumt, nach seiner Rückkehr am 15. August 2008 den für den Flug am 30. Juli 2008 empfangenen Einsatzvorschuss in Höhe von 5.000,00 €, 5.000,00 US $ und 5.000,00 CAN $ entgegen der ihm bekannten Bestimmungen für die Zahlungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Nr. 1674) unverzüglich, obwohl die Gelegenheit dazu mehrfach bestand, mit der Zahlstelle des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums R., AußensteIle ...-Kaserne in A. abzurechnen. Vielmehr hat er den nach dem Flug noch verbliebenen Einsatzvorschuss in Höhe von ca. 4.500,00 €, ca. 3.000,00 US $ und ca. 3.000,00 CAN $ zunächst vom 15. August bis zum 4. September 2008 bei sich zu Hause und vom 4. September 2008 an im Stahlschrank des Gefechtsstandes des Geschwaders in A. gelagert, wo er am 11. September 2008 feststellen musste, dass der verbliebene Teil des Einsatzvorschusses aus dem Stahlschrank entschwunden ist. Dabei war ihm zumindest bewusst oder hätte ihm bewusst sein müssen, dass durch die unsachgemäße Aufbewahrung des Geldes die Gefahr bestand, dass dieses abhanden kommt. Nachdem die Geldtasche, in der der Einsatzvorschuss aufbewahrt wurde, mit einigen kleineren Geldscheinen sowie den Belegen in der Küche des Gefechtstandes entdeckt wurde, musste ein Schaden von insgesamt ca. 6.641,73 € festgestellt werden.“

8 Der Anhörung der Vertrauensperson hatte der Soldat am 2. Oktober 2009 widersprochen. Die Ladung zum Schlussgehör war aufgehoben worden, nachdem sein Verteidiger angekündigt hatte, dass er zum Termin nicht erscheinen werde, und eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht gestellt hatte.

9 Dem Soldaten war wegen des Vorfalles, der Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist, vor der Einleitung dieses Verfahrens bereits eine Geldbuße auferlegt worden. Nachdem zunächst eine im November 2008 verhängte Geldbuße wegen einer unterbliebenen Schlussanhörung aufgehoben worden war, wurde unter dem 6. Februar 2009 erneut eine Geldbuße in Höhe von 1 000 € verhängt.

10 Nach erfolgloser Disziplinarbeschwerde gegen die Geldbuße hatte der Soldat weitere Beschwerde eingelegt. Die Truppendienstkammer hatte daraufhin am 18. August 2009 beschlossen, die Beschwerdeakten der zuständigen Einleitungsbehörde, dem Kommandeur Lufttransportkommando gemäß § 42 Nr. 4 letzter Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 4 Satz 7 WDO zur Entschließung zu übersenden. Zugleich war das Disziplinarbeschwerdeverfahren bis zur Entscheidung der Einleitungsbehörde ausgesetzt worden.
Zur Begründung hieß es, aufgrund der dem Soldaten bekannten Entwendung von Geld aus einem Einsatzvorschuss im März 2008 sei er gehalten gewesen, mit den ihm anvertrauten Barmitteln besonders sorgfältig umzugehen. Das Abhandenkommen von Devisen im Gegenwert von rund 6 600 € im September 2008 könne vor diesem Hintergrund und nach Sichtung der Beschwerdeakten auf leichtfertigem oder bedingt vorsätzlichem Verhalten des Soldaten beruhen, weshalb die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens mit entsprechenden Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft notwendig erscheine.

11 Durch Beschluss des Vorsitzenden der Truppendienstkammer vom 16. Dezember 2009 wurde die mit Beschluss vom 18. August 2009 verfügte Aussetzung des Disziplinarbeschwerdeverfahrens „bis auf weiteres“ aufrechterhalten.
Es gelte abzuwarten, welche vorgreiflichen Entscheidungen seitens der Wehrdisziplinaranwaltschaft und der Einleitungsbehörde im gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten in gleicher Sache getroffen werden.

12 Das Disziplinarbeschwerdeverfahren ist auch derzeit noch nicht endgültig eingestellt oder sonst beendet worden.

13 2. Mit Urteil vom 15. März 2011 hat das Truppendienstgericht wegen eines Dienstvergehens die Dienstbezüge des Soldaten um ein Zehntel für die Dauer von fünfzehn Monaten gekürzt und zugleich die gegen ihn verhängte Disziplinarbuße aufgehoben.

14 Auf der Grundlage der Einlassungen des Soldaten, der Angaben der vernommenen Zeugen und der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Urkunden stehe zur Überzeugung der Kammer folgender Sachverhalt fest:
Im März 2008 sei aus dem Panzerschrank des Gefechtsstandes des Lufttransportgeschwaders ... ein dort als Teil eines Einsatzvorschusses in Übereinstimmung mit der damaligen Befehlslage hinterlegter Geldbetrag entwendet worden. Im Verlaufe der Ermittlungen sei auch der Soldat als Zeuge vernommen und von ihm seien Fingerabdrücke genommen worden. Der Täter habe nicht ermittelt werden können. In der Folge seien aber alle Beteiligten zu besonderer Sorgfalt angehalten und das Einlagerungsprozedere geändert worden.
Ende Juli 2008 sei dem Soldaten als Kommandanten eines USA-Fluges von der Zahlstelle ein Einsatzvorschuss in Höhe von 5 000 €, 5 000 US $ und 5 000 Can $ ausgezahlt worden. Wegen eines technischen Defektes sei die Maschine nach verzögertem Rückflug erst Freitag, den 15. August 2008, außerhalb der Öffnungszeiten der Geschwaderzahlstelle gelandet. Der Soldat habe aus Bequemlichkeit den restlichen Einsatzvorschuss nicht im Stahlschrank im rund um die Uhr personell besetzten Gefechtsstand eingelagert. Das Geld habe er stattdessen in einem Nachttisch seines Privathauses deponiert. Von Montag, den 18. August 2008, bis Donnerstag, den 4. September 2008, habe er genehmigten Urlaub gehabt. Bis zum 3. September 2008 sei er mit dem Wohnmobil auf Fehmarn. gewesen. Im Hause sei gelegentlich ein Nachbar zum Blumengießen gewesen. Nach der Rückkehr von Fehmarn. habe der Soldat an seinem letzten Urlaubstag die Geldtasche in den Gefechtsstand verbracht und dort im Stahlspindfach Nr. 6 eingeschlossen. Der Soldat habe seine Schwiegermutter, die während seiner dienstlich veranlassten Abwesenheit in der anschließenden Woche das Haus habe hüten sollen, nicht mit der Verantwortung für das Geld belasten wollen. Er sei nicht auf die Idee gekommen, die Zahlstelle zur Einzahlung zu kontaktieren, weil er geplant habe, das Geld im Stahlschrank einzuschließen. Freitag, den 5. September 2008, habe der Soldat vormittags den Flug nach Kreta vom 8. bis 9. September 2009 vorbereitet. Er habe den designierten Co-Piloten für diesen Flug mit Empfang, Verwaltung und Abrechnung des Einsatzvorschusses für diesen Flug beauftragt, aber keine Notwendigkeit gesehen, für eine Einzahlung des restlichen Einsatzvorschusses aus dem USA-Flug bei der Zahlstelle zu sorgen, weil er das Geld im Stahlschrank sicher geglaubt habe. Nach einem dienstfreien Tag am 10. September 2008 habe der Soldat am 11. September 2008 den restlichen Einsatzvorschuss bei der Zahlstelle einzahlen wollen. Beim Öffnen des Stahlschrankes habe er aber festgestellt, dass die Geldtasche sich dort nicht mehr befand. Sie sei später in der Küche des Gefechtsstandes hinter der Mikrowelle aufgefunden worden. In ihr hätten sich Hotelrechnungen und etwas Restgeld befunden. Der Fehlbetrag belaufe sich auf 6 641,73 €.
Die Truppendienstkammer sieht den Soldaten durch das Schlüsselregime betreffend den Stahlspind im Gefechtsstand nicht entlastet. Dass sich ein Dritter einen Nachschlüssel gefertigt haben könnte, sei fernliegend. Der Soldat habe mehrere Gelegenheiten zur Rückführung des restlichen Einsatzvorschusses aus dem USA-Flug gehabt: Nach der Rückkehr aus den USA hätte es sich aufgedrängt, das Geld dem Co-Piloten gegen Quittung zu übergeben, durch diesen in ein Stahlfach einschließen und am nächsten Tag bei der Zahlstelle abrechnen zu lassen. Am 4. oder 5. September 2008 hätte der Soldat dies persönlich tun können.

15 Indem der Soldat es unterlassen habe, den restlichen Einsatzvorschuss am 4. September 2008 oder spätestens am 5. September 2008 bei der Zahlstelle abzuliefern, und er das Geld stattdessen im Stahlschrank des Gefechtsstandes am 4. September 2008 eingelagert und sich erst am 11. September 2008 um dessen Rückgabe an die Zahlstelle gekümmert habe, habe er grob fahrlässig und leichtfertig die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 1 SG) verletzt.

16 Das Dienstvergehen wiege wegen der Höhe des Schadens und der Intensität der gezeigten Nachlässigkeit nicht leicht. Der Schaden sei mit rund 6 600 € beträchtlich. Der Soldat habe durch seine Nachlässigkeit erhebliche charakterliche Defizite gezeigt und durch den sorgfaltspflichtwidrigen Umgang mit zu treuen Händen übergebenen Haushaltsmitteln ein schlechtes Beispiel gegeben. Beide Faktoren machten eine fühlbare disziplinargerichtliche Pflichtenmahnung unausweichlich. Auch wenn die fehlende Einsichtsbereitschaft des Soldaten in einem gewissen Widerspruch zu seinem ansonsten guten Persönlichkeits- und Leistungsbild stehe, erlaube es Letzteres, die Kürzung der Bezüge am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens zu belassen.

17 3. Gegen das dem Soldaten am 7. April 2011 zugestellte Urteil hat er am 5. Mai 2011 in vollem Umfang Berufung eingelegt.

18 Die Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung des Urteils seien fehlerhaft. Das Truppendienstgericht werfe dem Soldaten vor, den restlichen Einsatzvorschuss nicht so früh wie möglich an die Zahlstelle zurückgeführt zu haben. Nach seiner Rückkehr sei die Zahlstelle aber geschlossen gewesen. Die Mitnahme des Einsatzvorschusses nach Hause sei gängige und seitens der Vorgesetzten geduldete Praxis gewesen. Die Verwahrung von Schlüsseln im Gefechtsstand sei „stiefmütterlich“ gehandhabt worden. Entgegen der Einschätzung des Truppendienstgerichts sei es nicht fernliegend davon auszugehen, dass Dritte Nachschlüssel gefertigt hätten. In der Vergangenheit sei bereits Geld aus dem Stahlschrank entwendet worden. Das Einschließen des Einsatzvorschusses in den Stahlschrank entlaste den Soldaten nicht und werde in der Praxis kaum genutzt. Eine alternative Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Verwahrung des Einsatzvorschusses sei auch nach dem Vorfall nicht angeboten worden. Am 4. September habe sich der Soldat nicht im Dienst befunden und die Dienststelle nur als Privatperson aufgesucht. Am 5. September habe er wegen der Flugvorbereitung für den Kreta-Flug keine Möglichkeit zur Einzahlung des Einsatzvorschusses des USA-Fluges gehabt. Vorgesetzte seien verpflichtet, praktikable und sichere Aufbewahrungsalternativen zu eröffnen. Dies sei nicht geschehen. Darin liege eine Mitverantwortung der Bundeswehr. Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorliegen sollte, seien bei der Maßnahmebemessung das positive Persönlichkeitsbild des Soldaten, seine hohe Einsatzbereitschaft insbesondere bei Auslandseinsätzen und der Umstand zu berücksichtigen, dass der Soldat täglich eine hohe Verantwortung trage. Die Vorgesetzten treffe ein erhebliches Mitverschulden. Ein strenger Verweis sei auch generalpräventiv ausreichend.

III

19 Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO form- und fristgerecht eingelegte und damit zulässige Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die verhängte gerichtliche Disziplinarmaßnahme wendet.

20 Das Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Wegen der bereits verhängten Disziplinarbuße ist § 96 Abs. 2 Satz 1 WDO Rechnung zu tragen.

21 1. a) Die Anschuldigungsschrift bestimmt den Prozessstoff, das heißt den Sachverhalt, der allein zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden darf, abschließend (Beschluss vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 WD 4.08 - BVerwGE 133, 129 <131> Rn. 12). Sie muss so deutlich und klar sein, dass der Soldat sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann (Beschluss vom 11. Februar 2009 a.a.O.) und ist daher von einem objektiven Empfängerhorizont aus eng auszulegen (Beschluss vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Der Tatvorwurf muss unter anderem erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt wird. Aus der Fassung des Tatvorwurfs muss sich die angeschuldigte Handlungsweise bzw. „Schuldform“ (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) eindeutig ergeben (vgl. Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 <79>).

22 b) Hiernach bilden nach der Anschuldigungsschrift vom 19. Oktober 2010 Verletzungen zweier komplementärer Pflichten den Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens: Angeschuldigt wird zum einen das Unterlassen der unverzüglichen Abrechnung des restlichen Einsatzvorschusses, zum anderen die Verletzung der Pflicht zur sicheren Aufbewahrung empfangener Einsatzvorschüsse.

23 aa) Der erste Satz des verfügenden Teils der Anschuldigungsschrift nimmt Bezug auf die Nummer 1674 der Bestimmungen für die Zahlungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und lehnt sich auch in der Formulierung an diese an. Angeschuldigt ist hiermit ein vorsätzliches Unterlassen. Denn wer „entgegen der ihm bekannten Bestimmungen“ die Erfüllung der dort geregelten Pflicht versäumt, handelt nicht nur willentlich, sondern auch in Kenntnis der versäumten Pflicht.

24 Die fahrlässige Begehungsform ist in Bezug auf diese Pflichtverletzung auch nicht hilfsweise angeschuldigt. Denn dies würde zumindest voraussetzen, dass neben der Alternative des Kennens der verletzten Pflicht zu aktivem Tun auch die Alternative des Kennenmüssens dieser Pflicht erwähnt wird. Dass dies im ersten Satz der Anschuldigungsschrift im Unterschied zu ihrem dritten Satz nicht erfolgt ist, lässt sich von einem objektiven Empfängerhorizont nur so verstehen, dass unterschiedliche Pflichtverletzungen mit jeweils unterschiedlichen Verschuldensvorwürfen Gegenstand des Verfahrens sind. Der dritte Satz der Anschuldigungsschrift lässt sich auch nicht ergänzend für die Auslegung des Verschuldensvorwurfs bezüglich der nicht unverzüglichen Abrechnung heranziehen. Denn dort ist nur vom Erkennenkönnen der Gefahren einer unsachgemäßen Aufbewahrung, nicht aber vom Erkennenkönnen der Gefahren einer nicht rechtzeitigen Abrechnung die Rede.

25 bb) Mit dem zweiten und dem dritten Satz des verfügenden Teils der Anschuldigungsschrift wird ergänzend angeschuldigt, dass der Soldat durch aktives Tun - die Einlagerung im Nachtschränkchen seines Privathauses und die Einlagerung im Stahlschrank des Gefechtsstandes - die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung verletzt hat. Diese Pflicht ergänzt die Abrechnungspflicht. Wer die Abrechnungspflicht - schuldhaft oder nicht - nicht erfüllt, muss jedenfalls die Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung erfüllen. Wer beides versäumt, hat ein schwerwiegenderes Vergehen begangen, als derjenige, der zwar schuldhaft nicht abrechnet, das Geld aber sicher verwahrt und es dennoch durch eine Straftat verliert. Diesem Umstand will die Anschuldigungsschrift objektiv erkennbar Rechnung tragen. Sie will damit ersichtlich auch den gesamten Zeitraum nach der Rückkehr von dem USA-Flug bis zum Abhandenkommen des Geldes durch angeschuldigte Pflichtverletzungen erfassen, ohne zugleich eingrenzen zu müssen, zu welchem Zeitpunkt sich welches durch Pflichtverletzungen geschaffene Verlustrisiko realisiert hat.
Im Hinblick auf diese Pflichtverletzung ist durch den Satz 3 mit den Begriffen „bewusst oder hätte ihm bewusst sein müssen“ vorsätzliches und hilfsweise auch fahrlässiges Verhalten angeschuldigt. Dass sich dieser Satz auf die im vorangegangenen Satz angeführten objektiven Pflichtverletzungen bezieht, ergibt sich aus dem Wort „dabei“.

26 2. a) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Soldat den am Mittwoch, den 30. Juli 2008, empfangenen Einsatzvorschuss für den für Anfang August 2008 vorgesehenen USA-Flug bis zum Abflug am 4. August 2008 mit sich nach Hause nahm. Nach der Rückkehr aus den USA am Freitag, den 15. August 2008, abends außerhalb der Öffnungszeiten der Geschwaderzahlstelle nahm er den restlichen Einsatzvorschuss wiederum mit in sein Privathaus, wo er die Geldtasche samt Inhalt im Nachtkästchen seines Privathauses deponierte. Von Montag, den 18. August 2008, bis einschließlich Donnerstag, den 4. September 2008, hatte der Soldat genehmigten Erholungsurlaub. Von Sonntag, den 17. August 2008, bis Mittwoch, den 3. September 2008, verbrachte er seinen Urlaub gemeinsam mit der Familie im Wohnmobil auf Fehmarn. Nach seiner Rückkehr noch während seines Urlaubes suchte er am 4. September 2008 seine Dienststelle auf, ließ sich den Schlüssel für das Stahlspindfach Nr. 6 geben und verschloss die Geldtasche mit Inhalt im Stahlschrank. Freitag, den 5. September 2008, war der Soldat wieder im Dienst und befasste sich mit den Vorbereitungen für den vom 8. bis zum 9. September 2008 vorgesehenen Kreta-Flug. Mit der Entgegennahme und Verwaltung des Einsatzvorschusses für den Kreta-Flug hatte er seinen designierten Co-Piloten beauftragt, der am 5. September 2008 den Vorschuss für diesen Flug auf der Geschwaderzahlstelle in Empfang nahm. Nach der Rückkehr aus Kreta am 9. September 2008 und einem dienstfreien Tag am 10. September 2008 wollte der Soldat am 11. September 2008 den im Stahlschrank eingelagerten restlichen Einsatzvorschuss von dem USA-Flug abrechnen. Bei der Öffnung des Stahlspindfaches Nr. 6 stellte er jedoch fest, dass dieses leer war. Die Geldtasche, in der sich nur noch einige Geldscheine und Belege und Quittungen befanden, wurde in der Küche des Gebäudes aufgefunden. Es konnte nicht ermittelt werden, wer die fehlende Geldsumme in Höhe von ca. 6 600 € an sich genommen hatte.
Diese Tatsachen stehen schon aufgrund der Einlassungen des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung fest, der den entsprechenden Angaben der Anschuldigungsschrift und den gleichlautenden Feststellungen des truppendienstgerichtlichen Urteils nicht entgegen getreten ist, diese auf ausdrückliche Nachfragen vielmehr bestätigt hat.

27 Zur Überzeugung des Senats steht weiter fest, dass es zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Geschehens der an der fraglichen Dienststelle üblichen Praxis entsprach, erhaltene Einsatzvorschüsse mit nach Hause zu nehmen und dort zu verwahren. Alternativ dazu bestand die Möglichkeit, erhaltene Geldsummen im Stahlschrank im Gefechtsstand einzuschließen. Es gab aber keinen konkreten Befehl, Gelder in dem Stahlschrank einzuschließen.
Diese Praxis ergibt sich aus der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage des Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, Oberstleutnant Z., und den damit übereinstimmenden Angaben des Soldaten. Dieser hat auch glaubhaft ausgeführt, dass ausweislich der Eintragungen im Schlüsselbuch für den Stahlschrank im Gefechtsstand vor ihm nur zwei Kameraden dort Schließfächer in Anspruch genommen hatten, obwohl der Stahlschrank seit Juni 2008 zur Verfügung stand. Hieraus schließt der Senat, dass die Möglichkeit der Einlagerung erhaltener Gelder im Stahlschrank nur ausnahmsweise genutzt wurde. Dass die Praxis, erhaltene Geldbeträge auch im vierstelligen Euro-Bereich mit nach Hause zu nehmen, vom Dienstherrn hingenommen und nicht als pflichtwidrig betrachtet wurde, ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Anschuldigungsschrift dies dem Soldaten für die Zeit zwischen der Empfangnahme des Einsatzvorschusses für den USA-Flug und dem Abflug nicht vorwirft.

28 Aus der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage des Disziplinarvorgesetzten des Soldaten und aus seinen eigenen Angaben sowie der vom Soldaten als Anlage zum Protokoll gereichten Kopie der Mitteilung über die Öffnungszeiten der Geschwaderzahlstelle ergibt sich, dass diese nur stundenweise vormittags geöffnet hatte.

29 Es ist nicht mehr feststellbar, wann die fehlende Summe von ca. 6 600 € aus dem restlichen Einsatzvorschuss abhandengekommen ist. Der Soldat hat in der Berufungshauptverhandlung erläutert, dass er das Geld das letzte Mal auf dem Rückflug aus den USA in der ruhigeren Flugphase zwischen Island und Köln nachgezählt hatte, als er mit Abrechnungen der Crew-Mitglieder befasst war. Dies ist schon deshalb glaubhaft, weil es seiner Einlassung bereits in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht entspricht. Der Senat glaubt dem Soldaten weiter, dass er nach der Rückkehr aus dem Urlaub in die Geldtasche hineingesehen und dort, ohne konkret nachzuzählen, jedenfalls eine größere Summe in allen ursprünglich vorhandenen Währungen gesehen hat. Die Geldtasche war nach seinen nicht widerlegbaren Angaben auch noch prall gefüllt, als er sie in das Stahlspindfach im Gefechtsstand einlagerte. Auch diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit früheren Aussagen des Soldaten insbesondere beim Truppendienstgericht. Dass der Soldat eine leere Geldtasche in den Stahlschrank eingelagert haben könnte, um zu verschleiern, dass das Geld bereits zuvor abhanden gekommen war, ist ihm weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Wehrdisziplinaranwaltschaft vorgeworfen worden. Es gibt auch keine darauf hindeutenden Indizien.

30 b) Der Senat ist des Weiteren davon überzeugt, dass der Soldat auch während des von der Anschuldigungsschrift erfassten Zeitraumes wusste, dass die Geschwaderzahlstelle regelmäßig unter anderem freitags vormittags stundenweise geöffnet hatte. Dies hatte er bereits vor dem Truppendienstgericht auf Nachfrage eingeräumt. Er hat in der Berufungshauptverhandlung selbst eine Übersicht über die Öffnungszeiten der Zahlstelle vorgelegt, aus der sich dies ergibt. Sein Disziplinarvorgesetzter hat in seiner in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage diese Öffnungszeiten bestätigt und darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Information aushing. Auch dieses Indiz spricht dafür, dass der Soldat über die an seiner Dienstelle auf diese Weise allgemein bekannt gegebenen Informationen verfügte.

31 Zudem steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Soldat am 5. September 2008 wusste, dass durch die Abrechnung des Einsatzvorschusses für den USA-Flug die Durchführung des Kreta-Fluges nicht gefährdet wäre und er beide Aufgaben an diesem Tag erfüllen könnte. Dass die Flugvorbereitung für den Kreta-Flug neben der Abrechnung an diesem Tag möglich war, hatte er auf Nachfrage bereits beim Truppendienstgericht eingeräumt. Auf Vorhalt seiner entsprechenden Angabe hat er hieran festgehalten. Er hat auf entsprechenden Vorhalt in der Berufungshauptverhandlung seine Angaben aus der Vernehmung vom 24. Oktober 2008 bestätigt. Dort ist unter anderem erörtert worden, warum er den Einsatzvorschuss nicht am 5. September 2008 abgerechnet hatte. In diesem Zusammenhang hatte der Soldat angegeben, er habe das Geld des USA-Fluges im Gefechtsstand sicher gewähnt und es nach dem Souda-Einsatz zurückgeben wollen. Die Frage seines Disziplinarvorgesetzten, ob er die Abrechnung also nicht verpasst habe, sondern es im Voraus geplant habe, den Einsatzvorschuss/Bordnotgeld nicht abzugeben, hatte er bejaht. Entsprach eine Rückstellung der Abrechnung des USA-Fluges bis nach dem Kreta-Flug aber von Anfang an der Planung des Soldaten, dann hatte er sich hierzu auch nicht durch die Erkenntnis veranlasst gesehen, dass dann eine Durchführung des Kreta-Fluges gefährdet gewesen wäre. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte.
Die Ausführungen des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung, man hätte ihm Verschuldensvorwürfe machen können, wenn es während des Kreta-Fluges zu einem sicherheitsrelevanten Zwischenfall gekommen wäre und er am 5. September 2008 Dienstzeit für die Abrechnung und nicht für die Vorbereitung des Kreta-Fluges verwendet hätte, können die Feststellung nicht erschüttern, ihm sei die Möglichkeit, beide Aufgaben an diesem Tag zu erledigen, bewusst gewesen. Denn die Ausführungen des Soldaten sind unsubstanziiert und rein hypothetisch. Er hat nicht plausibel und nachvollziehbar dargetan, welche Aufgaben durch eine zeitliche Umstellung der Vorbereitungsarbeiten gar nicht hätten durchgeführt werden können, wenn er die Zeit von einer Dreiviertelstunde bis zu einer Stunde auf die Abrechnung verwandt hätte, die nach seiner Einschätzung hierfür nötig gewesen wäre. Aus diesem Grund hält der Senat seine entsprechenden Angaben für eine unglaubhafte Schutzbehauptung.

32 Dass der Soldat die Pflicht zur unverzüglichen Abrechnung jedenfalls aus dem Flugbetriebshandbuch kannte, entspricht seiner Einlassung vor dem Truppendienstgericht, von der er in der Berufungshauptverhandlung nicht abgerückt ist.

33 Der Senat glaubt dem Soldaten, dass ihm zu keinem Zeitpunkt bewusst war, dass er einen Kameraden, insbesondere seinen Co-Piloten, mit der Abrechnung des von ihm selbst in Empfang genommenen Einsatzvorschusses des USA-Fluges, hätte beauftragen können. Denn diese Möglichkeit drängt sich entgegen der Einschätzung des Truppendienstgerichts nicht auf. Es liegt vielmehr nahe, davon auszugehen, dass derjenige abrechnen muss, der das Geld empfangen und verwaltet hat. Die Abrechnung dient der Entlastung des mit der Verantwortung für den Vorschuss „Belasteten“ gegenüber der Kasse. Die Bestimmungen für die Zahlungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sprechen in der Nummer 1674 nicht die Möglichkeit an, dass ein anderer als der mit dem Vorschuss „Belastete“ die Abrechnung vornimmt. Die damit verbleibende Unsicherheit, ob der mit der Verantwortung für das Geld „Belastete“ durch die Einschaltung eines Dritten und ohne direkten Kontakt mit der Abrechnungsstelle seiner Verantwortung gerecht werden kann, lässt diese Möglichkeit jedenfalls für einen Soldaten ohne juristische Ausbildung nicht naheliegend erscheinen. Sie ist auch nicht mit der Übertragung der gesamten Aufgabe der Empfangnahme, Verwaltung und Abrechnung des Einsatzvorschusses auf einen Co-Piloten vergleichbar, da in diesem Fall der gegenüber der Kasse „Belastete“ ja gerade identisch mit dem Abrechnenden ist.

34 3. a) aa) Durch das Unterlassen der Abrechnung des erhaltenen Einsatzvorschusses mit der Zahlstelle des Geschwaders am 5. September 2008 hat der Soldat hiernach vorsätzlich seine Dienstpflichten aus § 7 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

35 Zu diesem Zeitpunkt hat er objektiv pflichtwidrig die ihm nach Nr. 1674 der Bestimmungen für die Zahlungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, Stand 1. Juli 2008, unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) obliegende Abrechnung unterlassen. Denn er war im Dienst und damit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet. Er hatte Zugang zur Zahlstelle des Geschwaders und diese hatte jedenfalls stundenweise am Vormittag geöffnet. Einen Grund, den Einsatzvorschuss zurückzubehalten, gab es nicht.
Damit hat der Soldat zunächst seine Dienstpflicht aus § 7 SG verletzt. Die Pflicht zum treuen Dienen schließt die Verpflichtung ein, auch jenseits von Befehlen (schlichte) Weisungen zu befolgen (Urteil vom 30. März 2011 - BVerwG 2 WD 5.10 - juris Rn. 39). Eine solche Weisung lag in der oben genannten Bestimmung. Mit seinem Verhalten hat der Soldat auch gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen. Denn jeder Verstoß eines Soldaten gegen eine gesetzliche Dienstpflicht, die dem § 17 SG vorangestellt ist, enthält zugleich einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 SG, wenn dem festgestellten Verhalten unabhängig von anderen Pflichtenverstößen die Eignung zur Ansehensminderung innewohnt. Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (Urteil vom 4. September 2009 - BVerwG 2 WD 17.08 - BVerwGE 134, 379 <388>). Dies ist der Fall, wenn der Kommandant eines Transall-Fluges die damit verbundenen Pflichten nicht rechtzeitig und vollständig erfüllt und damit Vermögensinteressen des Dienstherrn zumindest gefährdet.
Dagegen liegt hierin kein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG. Die oben genannten Bestimmungen, die weder vom Verteidigungsminister noch vom Staatssekretär „In Vertretung“, sondern „Im Auftrag“ unterzeichnet worden sind, stellen keinen Befehl im Sinne von § 11 Abs. 1 SG dar (vgl. dazu u.a. Urteil vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 <23 ff.> = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 m.w.N.).

36 Die Pflichtverletzung geschah auch zumindest bedingt vorsätzlich. Denn der Soldat unterließ die Abrechnung nicht nur willentlich, sondern wie oben ausgeführt auch in Kenntnis der entsprechenden Pflicht und im Bewusstsein der Möglichkeit, ihr zu genügen.
Der Feststellung von bedingtem Vorsatz steht kein Irrtum darüber entgegen, dass eine vordringliche Pflicht - die Vorbereitung des nächsten Fluges - zunächst erledigt werden musste. Wie ausgeführt war dem Soldaten bewusst, dass er am 5. September 2008 beide Pflichten erledigen konnte, und der Senat glaubt ihm nicht, dass er sich in einer Konfliktlage zwischen zwei kollidierenden Pflichten sah.
Der Annahme von bedingtem Vorsatz steht nicht entgegen, dass der Soldat das Geld im Stahlschrank sicher aufgehoben glaubte. Denn die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung erfüllt die Pflicht zur unverzüglichen Abrechnung nicht. Sollte der Soldat geglaubt haben, dass er wegen der Erfüllung der Aufbewahrungspflicht die Erfüllung der Abrechnungspflicht zurückstellen dürfe, hätte er sich in einem Irrtum über die Pflichtwidrigkeit seines Unterlassens befunden, der als Verbotsirrtum entsprechend § 17 Satz 2 StGB den Vorsatz nicht entfallen lässt. Er wäre nämlich vermeidbar, wenn der Soldat bei der Prüfung seiner Erwägungen die Sorgfalt angewandt hätte, die von ihm nach seiner Amtsstellung und nach den Kenntnissen, die er aus der für seinen Werdegang erforderlichen Vorbildung gewonnen hat, zu fordern ist. (vgl. Urteil vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - Rn. 36).

37 bb) Dagegen ist der Soldat freizustellen, soweit ihm für die Zeit vor dem 5. September 2008 eine Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Abrechnung vorgeworfen worden ist. Insofern fehlt es bereits objektiv an einer Pflichtverletzung. Denn nach der Rückkehr von dem USA-Flug am Freitagabend und am darauf folgenden Wochenende war eine Abrechnung schon deshalb nicht möglich, weil die Geschwaderzahlstelle nicht geöffnet hatte und eine Abrechnung nur dort möglich war.
In der Zeit vom 18. August 2008 bis einschließlich 4. September 2008 war die Unterlassung nicht pflichtwidrig, weil der Soldat genehmigten Urlaub hatte. Während des Urlaubs ist der Soldat weder zur Erbringung von Dienstleistungen noch zur Anwesenheit am Dienstort verpflichtet (vgl. Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 8. Aufl. 2008, § 28 Rn. 2). Ihm ist daher auch nicht vorzuwerfen, dass er eine Dienstleistung wie die Abrechnung, die nur am Dienstort erfüllt werden kann, nicht erbringt.
Entsprechendes gilt für die Zeit vom 6. bis 10. September 2008: Am Wochenende 6./7. hatte die Zahlstelle des Geschwaders nicht geöffnet; am 8. und 9. hatte er keine Gelegenheit zur Abrechnung, weil er den Kreta-Flug durchführen musste, und am 10. war er zur Abrechnung nicht verpflichtet, weil er dienstfrei hatte.

38 Soweit dem Soldaten vorgehalten worden ist, er habe es unterlassen, seinen Co-Piloten mit der Abrechnung des Einsatzvorschusses zu beauftragen, kann dahinstehen, ob dieses Unterlassen hinreichend bestimmt angeschuldigt ist und ob es überhaupt pflichtwidrig wäre. Denn insoweit fehlt es jedenfalls an einem Vorsatz. Vorsätzliches Unterlassen erfordert das Bewusstsein möglichen Handelns (BGH, Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 456/00 - BGHSt 46, 373 <379> -, juris LS 2). Wie ausgeführt glaubt der Senat dem Soldaten aber, dass er dieses Bewusstsein nicht hatte. Die damit in Betracht kommende Fahrlässigkeit ist, wie ausgeführt, nicht angeschuldigt.

39 b) Der Soldat ist von dem Vorwurf der Verletzung der Pflicht zur sicheren Aufbewahrung insgesamt freizustellen. Insofern fehlt es bereits an einem objektiv pflichtwidrigen Handeln.

40 Der Empfänger eines Einsatzvorschusses schuldet dem Dienstherrn unter anderem die sichere Aufbewahrung des erhaltenen Geldes. Was eine sichere Aufbewahrung ist, hat der Dienstherr weder durch konkrete Befehle noch durch Verwaltungsvorschriften - insbesondere nicht durch Nummer 1674 der Bestimmungen für die Zahlungseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - allgemein definiert. Er hat damit zwar keinen bestimmten Sicherheitsstandard ausdrücklich abstrakt gefordert. Durch die Duldung der Praxis, erhaltene Einsatzvorschüsse mit nach Hause zu nehmen und sie bei sich zu verwahren, hat der Dienstherr aber konkludent definiert, was er als jedenfalls hinreichend sichere Aufbewahrung versteht. Dieses Maß an Sicherheit hat der Soldat durch die Mitnahme des Geldes nach Hause - vor wie nach dem Einsatz - gewährleistet.

41 Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die Zeit der urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des Soldaten. Denn der Dienstherr hat seine Duldung der Mitnahme erhaltener Einsatzvorschüsse in Privathäuser und damit die konkludente Definition des von ihm erwarteten Sicherheitsstandards nicht davon abhängig gemacht, dass für eine dauernde Bewachung des Geldes Sorge getragen wurde. Weder der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten noch dieser selbst haben berichtet, dass auch nur nachgefragt wurde, ob dies bei einer Mitnahme etwa über das Wochenende gewährleistet gewesen wäre. Dass Geldbeträge oder Wertgegenstände mit einem Gesamtwert von jedenfalls 6 600 € auch eine Zeit lang während des Urlaubs in einem verschlossenen Haus unbeaufsichtigt bleiben, ist nicht ungewöhnlich und wird von der Verkehrsanschauung nicht als Verstoß gegen Sorgfaltspflichten gewertet. Der Dienstherr muss - duldet er grundsätzlich die Mitnahme auch über mehrere Tage nach Hause - klar stellen, wenn er für die Verwahrung seiner Gelder ein höheres Maß an Sicherheit erwartet. Dies ist hier nicht geschehen.

42 Nicht pflichtwidrig war hiernach erst recht die Einlagerung in den Stahlschrank des Gefechtsstandes. Denn dieser war wie oben ausgeführt als alternative Möglichkeit der sicheren Aufbewahrung von Einsatzvorschüssen vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt worden. Damit hat der Dienstherr die Einlagerung in diesen Schrank als hinreichend sicher bestimmt. Dass der Soldat diese Möglichkeit genutzt hat, kann ihm dann nicht vorgeworfen werden.

43 4. Auch wenn der Soldat mit der Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Abrechnung ein Dienstvergehen begangen hat, ist das gerichtliche Disziplinarverfahren nach § 123 Satz 3 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 WDO einzustellen und das Urteil der Truppendienstkammer aufzuheben. Denn hiernach ist nur eine einfache Disziplinarmaßnahme geboten. Über die verhängte Geldbuße kann der Senat nicht entscheiden, weil insofern ein Verfahren vor dem Truppendienstgericht anhängig ist. Dieses ist nur ausgesetzt und nunmehr fortzusetzen, weil es sich nicht durch die Aufhebung der Geldbuße nach § 96 Abs. 2 Satz 1 WDO wegen der Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme erledigt hat.

44 Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten („Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr“, vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Die bedingt vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Abrechnung von Einsatzvorschüssen kann jedenfalls dann angemessen durch eine einfache Disziplinarmaßnahme sanktioniert werden, wenn nicht feststellbar ist, dass sich im Verlust des Geldes gerade das durch die Pflichtverletzung geschaffene Risiko verwirklicht hat und einem erheblichen Mitverschulden des Dienstherrn Rechnung zu tragen ist.

45 Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

46 Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

47 Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als „Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen“. Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach „oben“ bzw. nach „unten“ zu modifizieren.

48 Hiernach liegt der Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für die vorsätzliche Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Abrechnung eines Einsatzvorschusses im Allgemeinen unterhalb der Schwelle der Bezügekürzung als mildester gerichtlicher Disziplinarmaßnahme. Denn die in Rede stehende Pflichtverletzung ist nicht durch finanziellen Eigennutz geprägt: Der Soldat hat dadurch nicht sich selbst oder andere bereichert oder dies beabsichtigt, sodass keine Vergleichbarkeit mit einem Zugriffsdelikt besteht. Seinem pflichtwidrigen Verhalten fehlt die strafrechtliche Relevanz. Es handelt sich um eine Schlechtleistung beim verantwortungsbewussten Umgang mit öffentlichen Mitteln, die Vermögensinteressen des Bundes gefährdet, aber nicht unmittelbar beeinträchtigt. Die Abrechnung von Einsatzvorschüssen ist Teil des Pflichtenkreises des Kommandanten eines Luftfahrzeuges, gehört aber nicht zu seinen Kernpflichten.

49 Jedenfalls dann, wenn sich im konkreten Einzelfall das durch die Pflichtwidrigkeit geschaffene Risiko nicht realisiert hat oder - wie hier - die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden nicht nachgewiesen ist, reicht im Ergebnis der Gesamtabwägung eine einfache Disziplinarmaßnahme als Pflichtenmahnung aus. Vorliegend ist nicht auszuschließen, dass das Geld bereits am 4. September 2008 aus dem Stahlspindfach entwendet wurde. Dann wäre aber der Schaden nicht durch die zeitlich erst nachfolgende Verletzung der Pflicht zur unverzüglichen Abrechnung verursacht.

50 Dies gilt erst recht, wenn - wie hier - ein erhebliches Mitverschulden des Dienstherrn als Milderungsgrund in den Umständen der Tat hinzu kommt. Ein Milderungsgrund steht einem Soldaten dann zur Seite, wenn er der Dienstaufsicht bedarf, z.B. in einer Überforderungssituation, die ein hilfreiches Eingreifen des Vorgesetzten erforderlich macht (vgl. z.B. Urteile vom 13. März 2003 - BVerwG 1 WD 4.03 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 2 und vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 37).
So liegt der Fall auch hier: Denn der Dienstherr hat durch die Organisation des Dienstbetriebes zum Entstehen einer Überforderungssituation beigetragen, in der es für den Soldaten nicht möglich war, seiner Abrechnungspflicht zeitnah zu genügen und er mit dem sich daraus ergebenden organisatorischen Problem, wie er seine Pflicht zur unverzüglichen Abrechnung mit der Erledigung der mit neuen Einsätzen verbundenen Aufgaben vereinbaren konnte, allein gelassen war. Zu dieser Überforderungssituation trug bei, dass die Geschwaderzahlstelle nur während eines kurzen Zeitfensters und nur vormittags geöffnet hatte. Damit war vorhersehbar, dass sich in einer erheblichen Zahl von Fällen schon faktisch nicht die Möglichkeit einer Abrechnung noch am Tag der Rückkehr von einem Einsatz ergeben würde. Es ist auch vorhersehbar, dass sich Abrechnungen dadurch weiter verzögern konnten, dass Wochenenden und Urlaubszeiten sich an die Rückkehr anschließen. Die kurzen Öffnungszeiten der Zahlstelle machen es erkennbar schwierig, die Abrechnung alter Einsatzvorschüsse und die Vorbereitung neuer Einsätze parallel zu erledigen und belasten den Soldaten zusätzlich weiterhin mit der Verantwortung für die sichere Verwahrung des Geldes. Diese Situation überlässt dem nach der Rückkehr von einem noch nicht vollständig abgerechneten Flug mit der Vorbereitung des sich anschließenden Fluges befassten Kommandanten allein die Verantwortung dafür, die Prioritäten kollidierender Pflichten richtig zu setzen bzw. seine Arbeit so zu organisieren, dass er allen ihn treffenden Pflichten gerecht wird. Diese Schwierigkeit hätte der Dienstherr durch organisatorische Vorkehrungen und klare Dienstanweisungen oder Befehle im Rahmen der Wahrnehmung der Dienstaufsicht ohne unzumutbaren Aufwand verringern können. Denn es hätte nahe gelegen, ein Prozedere verbindlich vorzugeben, das außerhalb der kurzen Öffnungszeiten der Geschwaderzahlstelle zeitnah nach der Rückkehr an die Dienststelle eine Entlastung von der Verantwortung für noch abzurechnende Einsatzvorschüsse erlaubte, wenn schon eine deutliche Ausweitung der verlässlichen Öffnungszeiten der Zahlstelle nicht zu gewährleisten war. So wäre es beispielsweise denkbar, den außerhalb der Öffnungszeiten der Zahlstelle zurückkehrenden Empfänger des Einsatzvorschusses zu verpflichten, das Geld und die Belege an der Wache des rund um die Uhr besetzten Gefechtsstandes abzugeben, den Wachhabenden mit der Entgegennahme, sicheren Verwahrung und Quittierung zu beauftragen sowie für die Weiterleitung von Geld und Belegen an die Zahlstelle organisatorisch Sorge zu tragen.

51 Es gibt vorliegend auch keine erschwerenden Umstände von solchem Gewicht, dass sie trotz der bereits genannten, die Schwere des Dienstvergehens und das Maß der Schuld bestimmenden Gesichtspunkte die Annahme eines schweren Falles und damit mindestens eine Bezügekürzung fordern würden. Dies gilt insbesondere für die Beweggründe des Handelns des Soldaten, selbst wenn man von einer gewissen Bequemlichkeit als Motiv für die Rückstellung der Abrechnung bis nach der Rückkehr aus Kreta ausgeht. Es gilt auch für den erschwerenden Gesichtspunkt der Vorgesetztenstellung des Soldaten (§ 10 Abs. 1 SG). Vielmehr sind bei der Gesamtabwägung zusätzlich zu seinen Gunsten sprechende Gesichtspunkte wie die durch die Beurteilungen und die Angaben des Leumundszeugen ausgewiesenen bisherigen Leistungen und die fehlende disziplinar- oder strafrechtliche Vorbelastung zu berücksichtigen.

52 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 3 2. Alt. WDO, da das gerichtliche Disziplinarverfahren aus einem anderen als den in § 138 Abs. 2 WDO bezeichneten Fällen eingestellt worden ist. Dementsprechend wären dem Soldaten nur solche Kosten aufzuerlegen, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat. Ein Fall schuldhafter Säumnis liegt hier aber nicht vor. Damit sind dem Bund gemäß § 138 Abs. 4 WDO sowohl die Kosten des Verfahrens als auch gemäß § 140 Abs. 1 2. Alt. WDO die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.