Beschluss vom 30.08.2007 -
BVerwG 8 B 26.07ECLI:DE:BVerwG:2007:300807B8B26.07.0

Beschluss

BVerwG 8 B 26.07

  • VG Potsdam - 10.01.2007 - AZ: VG 6 K 1092/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 3 tragen diese selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 53 138,57 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Von den mit Blick auf § 132 Abs. 2 VwGO geltend gemachten Gründen für die Zulassung der Revision liegt keiner vor.

2 1. Entgegen der Ansicht der Kläger weist die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht auf. Es steht nicht zu erwarten, dass ein Revisionsverfahren eine nähere Definition der Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit im Sinne von § 4 Abs. 2 VermG bei nicht länger zurückliegenden Vorgängen zutage brächte.

3 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die materielle Beweislast für die den Rückübertragungsausschluss begründende Redlichkeit des Erwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VermG grundsätzlich den Erwerber trifft. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Erwerber durch das Vermögensgesetz generell gezwungen ist, auf bloßes Bestreiten hin für den Beweis der Redlichkeit seines Erwerbs einstehen zu müssen. Der Gesetzgeber geht vielmehr von der Grundannahme der Redlichkeit aus. Das materielle Recht sieht dementsprechend eine differenzierte Verteilung der Beweislast vor: Sind Tatsachen, die der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Redlichkeit dienen, nicht abschließend aufklärbar, ist zunächst zu prüfen, ob die Grundannahme der Redlichkeit des Erwerbs erschüttert ist, weil greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen. Nur in diesem Fall trifft die materielle Beweislast den Erwerber (stRspr, vgl. Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - BVerwGE 114, 75 = Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 14). Ob die Grundannahme der Redlichkeit erschüttert ist, hat sich aus vernünftigen, durch Tatsachen belegbare, ernst zu nehmende Zweifel an der Redlichkeit zu ergeben. Dieser Maßstab gilt auch bei nicht länger zurückliegenden Vorgängen, zumal in solchen Fällen die Aufklärungsmöglichkeit größer sein wird. Es hängt von den jeweiligen Umständen des konkreten Rechtsstreits ab, wie die Beurteilung der Sachlage ausfällt. Allgemeingültige Rechtssätze über die hinaus, die die Rechtsprechung bereits benannt hat, sind in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.

4 2. Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Auffassung der Kläger nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 10.00 - (a.a.O.) oder vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 5.98 - (BVerwGE 109, 81 = Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 1) ab. Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist gegeben, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz vorliegt, mit dem die Vorinstanz einen in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtvorschrift bezieht, widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Die Kläger haben keinen Rechtssatzwiderspruch aufgezeigt. Sie bemängeln, dass das Verwaltungsgericht die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze im Einzelfall fehlerhaft angewandt habe. Ein Anwendungsfehler ist jedoch keine Abweichung im Sinne des Revisionszulassungsrechts.

5 3. Die gerügten Verfahrensfehler sind nicht erkennbar (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Den Vorwurf mangelhafter Sachaufklärung haben die Kläger nicht näher begründet. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, welche weiteren Erkenntnisquellen das Verwaltungsgericht hätte ausschöpfen müssen, um über ihre Klage entscheiden zu können.

6 Der Würdigung der Zeugenaussagen, die das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, setzen die Kläger eine eigene Bewertung entgegen. Damit erweisen sich ihre Darlegungen als materiell-rechtlicher Angriff gegen das angefochtene Urteil. Mit solchem Vorbringen lässt sich ein das Revisionsverfahren eröffnender Verfahrensmangel nicht dartun.

7 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus §§ 47, 52 GKG.