Beschluss vom 30.08.2006 -
BVerwG 10 B 54.06ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B10B54.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 - 10 B 54.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B10B54.06.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 54.06

  • Bayerischer VGH München - 14.08.2006 - AZ: VGH 23 CE 06.1421

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2006
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hien
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.