Beschluss vom 30.08.2005 -
BVerwG 6 PB 11.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300805B6PB11.05.0

Beschluss

BVerwG 6 PB 11.05

  • Hessischer VGH - 21.04.2005 - AZ: VGH 22 TL 2657/03

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
B ü g e und Dr. B i e r
beschlossen:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen (Land) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (§ 111 Abs. 3 HPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Im Hinblick auf § 81 Abs. 3 HPersVG, wonach "vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag" der Personalrat anzuhören ist, möchte die Beschwerde - sinngemäß - geklärt wissen, ob ein Anhörungsrecht des bei dem Fachministerium gebildeten Personalrats (noch oder wieder) gegeben ist, wenn das Finanzministerium im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsentwurfs nach § 28 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung - LHO - dem Fachministerium ein Vorschlagsrecht hinsichtlich der Benennung künftig umzuwandelnder Stellen einräumt und dieses daraufhin solche konkreten Stellen benennt. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

3 Das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsentwurfs ergibt sich aus §§ 27 ff. LHO: Die von den einzelnen mittelbewirtschaftenden Dienststellen erstellten Haushaltsvoranschläge werden dem Verwaltungsaufbau entsprechend an die jeweils vorgesetzten Behörden geleitet, die sie an das für den betreffenden Einzelplan zuständige Fachministerium weitergeben. Das Fachministerium überarbeitet die Voranschläge mitsamt den in ihnen enthaltenen Stellenanforderungen und übersendet sie sodann gemäß § 27 Satz 1 LHO dem Ministerium der Finanzen. Dieses prüft im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs nach § 28 Abs. 1 LHO die Voranschläge und kann sie "nach Benehmen mit den beteiligten Stellen" ändern. Anschließend wird der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen (§ 29 Abs. 1 LHO) und an den Landtag zur endgültigen Beschlussfassung weitergeleitet.

4 Das in § 81 Abs. 3 Satz 1 HPersVG geregelte Anhörungsrecht "vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag" bezweckt, dem jeweiligen Personalrat im Frühstadium des soeben beschriebenen gestuften Haushaltsaufstellungsverfahrens Gelegenheit zur Einflussnahme zu geben. Anhörungspflichtig sind die Stellenanforderungen, die gemäß § 27 LHO als Teil der Voranschläge dem Finanzministerium vorzulegen sind; somit ist auf dieser Verfahrensstufe der bei dem jeweiligen Fachministerium gebildete Hauptpersonalrat anzuhören (vgl. Beschluss vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 6 P 13.00 - BVerwGE 115, 205 <216 f.>). Die Anhörungspflicht erstreckt sich aber nicht auf die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs durch das Ministerium der Finanzen (§ 28 LHO) und schon gar nicht auf die abschließende Feststellung des Haushaltsplans durch den Landtag (Hohmann, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Teilausgabe I Personalvertretungsrecht, § 81 HPVG Rn. 200).

5 Ausgehend davon lässt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ohne weiteres dahin beantworten, dass in Fällen, in denen das Ministerium der Finanzen gemäß § 28 Abs. 1 LHO die in den Voranschlägen eines Fachministeriums enthaltenen Stellenanforderungen im Benehmen mit diesem ändern will, der bei dem Fachministerium gebildete Hauptpersonalrat nicht (mehr) nach § 81 Abs. 3 Satz 1 HPersVG angehört werden muss. Grundsätzliche Bedeutung hat diese Frage also nicht. Es kommt hinzu, dass sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich ist. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist das Ministerium der Finanzen nicht so verfahren, wie die Beschwerde unterstellt. Danach hat das Finanzministerium vielmehr den Voranschlag des Kultusministeriums beanstandet und diesem zur Korrektur der Stellenanforderungen mit dem Auftrag zurückgegeben, in eigener Zuständigkeit hundert der angeforderten A 15-Stellen für die Anbringung von ku-Vermerken auszuwählen und den so überarbeiteten Voranschlag wieder einzureichen. Die daraufhin intern im Kultusministerium getroffene Entscheidung hat daher dem angefochtenen Beschluss zufolge nicht die Ebene des § 28 Abs. 1 LHO, sondern (wieder) diejenige des § 27 Abs. 1 LHO betroffen und aus diesem Grund das in § 81 Abs. 3 Satz 1 HPersVG vorgesehene Anhörungsrecht des Antragstellers ausgelöst.

6 Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Beschwerde auch dann nicht auf, wenn sie sich darauf beziehen sollte, ob haushaltsrechtlich die Rückkehr in das frühere Stadium des § 27 LHO zulässig ist, wenn das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsentwurfs bereits die Stufe des § 28 LHO erreicht hat. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf bezüglich dieser Rechtsfrage ist schon nicht gemäß § 92 a Satz 2 i.V.m. § 72 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG dargetan, denn die betreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen sich ersichtlich auf die Besonderheiten des entschiedenen Falles. Abgesehen davon fehlt es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit. Denn maßgeblich für das Bestehen des Anhörungsrechts nach § 81 Abs. 3 Satz 1 HPersVG ist nicht die Frage, ob sich die zuständigen Ministerien von einem zutreffenden Verständnis der §§ 27, 28 LHO leiten ließen, sondern der Umstand, dass sie diese Vorschriften im vorliegenden Fall so ausgelegt und angewendet haben, wie vom Verwaltungsgerichtshof im Einzelnen festgestellt: Hatte die Beteiligte ihren ursprünglichen Voranschlag vom Ministerium der Finanzen mit der Bitte um Überarbeitung zurückerhalten und hat sie dementsprechend in eigener Zuständigkeit ihre Stellenanforderung bezüglich der geforderten 100 ku-Vermerke neu gefasst, so entsprach es dem Zweck des § 81 Abs. 3 Satz 1 HPersVG, den Antragsteller in diesem Verfahrensstadium anzuhören.

7 Soweit der Beschwerde schließlich noch die Frage zu entnehmen ist, ob durch die Benennung der 100 ku-Stellen eine "Personalplanung betrieben" und mithin ein Anhörungsrecht des Antragstellers i.S.v. § 81 Abs. 3 Satz 3 HPersVG ausgelöst wurde, rechtfertigt auch dies die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. Abgesehen davon, dass diese Frage nur auf den Einzelfall zielt und verallgemeinerungsfähige Bezüge vermissen lässt, ist auch sie für die Entscheidung nicht erheblich. Denn der in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Hinweis auf eine Maßnahme der Personalplanung trägt die Entscheidung ersichtlich nicht. Diese ist vielmehr allein darauf gestützt, dass ein Anhörungsrecht des Antragstellers "vor der Weiterleitung von Stellenanforderungen zum Haushaltsvoranschlag" gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 HPersVG bestand.