Beschluss vom 30.08.2005 -
BVerwG 5 B 69.05ECLI:DE:BVerwG:2005:300805B5B69.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2005 - 5 B 69.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:300805B5B69.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 69.05

  • OVG Rheinland-Pfalz - 13.07.2005 - AZ: OVG 12 E 10945/05.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2005 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Juli 2005 nicht, mit dem die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung der Ladung des Rhein-Lahn-Kreises und eines dortigen Mitarbeiters verworfen wurde. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe und dessen Ablehnung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Wäre dies der Fall, würde sich jedoch an der Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz aus dem oben genannten Grund nichts ändern.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.