Beschluss vom 30.07.2012 -
BVerwG 5 B 50.12ECLI:DE:BVerwG:2012:300712B5B50.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.07.2012 - 5 B 50.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:300712B5B50.12.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 50.12
- VG Freiburg i. Br. - 13.10.2011 - AZ: VG 6 K 941/09
- VGH Baden-Württemberg - 23.04.2012 - AZ: VGH 2 S 3059/11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 082,82 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. April 2012 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.