Beschluss vom 19.06.2009 -
BVerwG 1 B 19.08ECLI:DE:BVerwG:2009:190609B1B19.08.0

Beschluss

BVerwG 1 B 19.08

  • VGH Baden-Württemberg - 28.05.2008 - AZ: VGH 13 S 936/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Mai 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer mit einer Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist.

3 Über die außerdem geltend gemachte Verfahrensrüge braucht daher nicht entschieden zu werden.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 12.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 30.07.2009 -
BVerwG 1 C 12.09ECLI:DE:BVerwG:2009:300709B1C12.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 C 12.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:300709B1C12.09.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 12.09

  • VGH Baden-Württemberg - 28.05.2008 - AZ: VGH 13 S 936/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Mai 2008 mit Schriftsatz vom 24. Juli 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG (1/2 Auffangwert pro Person bei isolierter Abschiebungsandrohung, vgl. Streitwertkatalog 2004 Nr. 8.3).