Beschluss vom 30.06.2015 -
BVerwG 8 B 38.14ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B8B38.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2015 - 8 B 38.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:300615B8B38.14.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 38.14

  • VG Berlin - 14.02.2014 - AZ: VG 4 K 585.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2015
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Kläger begehrt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntSchG) eine Entschädigung "für die Verlagsrechte und den Kundenstamm" in Bezug auf einen Zeitungsverlag, der seinem Vater gehörte, dessen Erbe er ist. Mit Verfügung vom 25. April 1941 wurde dem Vater des Klägers, Herrn K., der weitere Papierbezug für seine Zeitung untersagt mit dem Ziel der Einstellung des Erscheinens zum 1. Juni 1941. Ab dem 16. Juni 1941 erschien eine von den Nationalsozialisten neu gegründete Zeitung. Unter dem 18. Juni 1941 schloss der Präsident der Reichspressekammer Amann Herrn K. aus der Reichspressekammer aus. Dieser führte über die NS-Zeit hinaus eine Druckerei fort, in der im August 1945 noch 25 Arbeiter beschäftigt und 51 Maschinen aufgestellt waren.

2 2. Die auf Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung lässt den behaupteten Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht erkennen.

3 Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist aber nicht verpflichtet, sich ausdrücklich mit sämtlichen Tatsachen und Rechtsansichten auseinanderzusetzen. Nur wenn es auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die nach seiner eigenen Einschätzung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, lässt dies darauf schließen, dass es dieses Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. September 2014 - 8 PKH 2.13 (8 B 70.13 ) - juris Rn. 12). Das ist hier nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4 Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es keine Belege dafür, dass die Zeitungseinstellung und der Ausschluss aus der Reichspressekammer deshalb erfolgten, weil das NS-Regime Herrn K. als politischen Gegner angesehen hatte. Weitergehende Nachteile für Herrn K. durch das NS-Regime seien nicht überliefert. Ausweislich einer Kopie der NSDAP-Gaukartei sei dieser nicht aus der NSDAP ausgeschlossen worden. Nach den vorliegenden Dokumenten hätten sich der Reichsstatthalter, der Oberbürgermeister von Zwickau und ein weiterer NS-Ehrenzeichenträger für den Erhalt der Zeitung des K. eingesetzt. Die sachlich gehaltene Antwort des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vom 24. Juni 1941 an einen Unterstützer, mit der die Schließung der Zeitung bestätigt worden sei, spreche dagegen, dass Herr K. als politischer Gegner angesehen worden sei. Dasselbe gelte für den Umstand, dass Herr K. danach noch fünf Jahre lang eine andere Zeitung habe herausgeben können. Daher sei anzunehmen, dass die Zeitung im Zuge der allgemeinen Gleichschaltung der Presse, die weit über eintausend noch nicht von den Nationalsozialisten herausgegebene Presseerzeugnisse betroffen habe, eingestellt worden sei. Ferner sei davon auszugehen, dass sich Herr K. aus erwerbswirtschaftlichen Gründen und in der (unzutreffenden) Annahme, dass seine Verbindungen zu Staat und Partei stark genug seien, um eine Gleichschaltung auch seiner Zeitung abwenden zu können, gegen den Präsidenten der Reichspressekammer gestellt habe. Der daraufhin erfolgte Ausschluss aus der Reichspressekammer habe daher nicht auf politischer Verfolgung beruht, abgesehen davon, dass ein Verfolgungswille allein der Reichspressekammer oder ihres Präsidenten Amann nicht ausreiche, um von einer politischen Verfolgung durch das NS-Regime ausgehen zu können. Schließlich habe der Zugriff durch die Reichspressekammer nicht auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Herrn K. gezielt. Denn dieser habe bis über die NS-Zeit hinaus eine Druckerei betreiben können, die im August 1945 noch 25 Arbeiter und 51 Maschinen aufgewiesen habe.

5 Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe "Beweismittel" übergangen, die belegten, dass die gegenüber Herrn K. ergriffenen Maßnahmen entgegen dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts Ausdruck einer politischen Verfolgung durch das NS-Regime gewesen seien. Den Angaben der Beschwerde zu Dokumenten, die in das gerichtliche Verfahren eingeführt wurden, lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte hierfür entnehmen. Das Verwaltungsgericht hatte daher auch keinen Anlass, sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich mit dem Inhalt dieser Dokumente auseinander zu setzen.

6 Die von der Beschwerde angeführten Ausführungen im Zwickauer Heimatjournal 4/1995 zur Situation der Zeitung des Herrn K. vor deren Schließung und dem Verhalten des Herrn K. in diesem Zeitraum als Zeitungsverleger musste das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich würdigen. So beruht die von der Beschwerde hervorgehobene Aussage, die Einstellung der Zeitung habe "das Ende eines achtjährigen Kampfes gegen die nationalsozialistische Pressepolitik" dargestellt, offenkundig auf Einschätzungen des Klägers. Abgesehen davon widerspricht der von der Beschwerde insoweit zitierte Text auch nicht der Würdigung des Verwaltungsgerichts, Herr K. habe nicht wegen einer Gegnerschaft zum NS-Regime, sondern aus erwerbswirtschaftlichem Interesse gegen die Schließung seiner Zeitung gekämpft. Soweit in dem Heimatjournal berichtet wird, dass Herr K. nach der Schließung des - wohl sozialdemokratisch geprägten - Zwickauer "Volksblatts" im Jahre 1933 Mitglieder von deren Belegschaft "vom Drucker bis hinauf zum Geschäftsführer" eingestellt habe und dass die Nationalsozialisten diesen Schritt "dem liberal gesonnenen" Herrn K. nie hätten verzeihen können, fehlt es an einer Offenlegung der zugrundeliegenden Erkenntnisquellen. Auch wird kein konkreter Zusammenhang mit den im Jahre 1941 getroffenen Maßnahmen aufgezeigt.

7 Die weiteren von der Beschwerde aufgeführten Dokumente aus der Gerichtsakte betreffen im Wesentlichen die Auseinandersetzungen zwischen Herrn K. und der Reichspressekammer bzw. deren Präsidenten vor der Schließung der Zeitung. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb diese Dokumente der Annahme des Verwaltungsgerichts widersprechen könnten, die Schließung der Zeitung des K. sei Teil der allgemeinen Gleichschaltung der Presse ohne politischen Verfolgungscharakter gewesen und Herr K. habe sich aus erwerbswirtschaftlichen Gründen gegen diese Maßnahme gewehrt. Soweit die Beschwerde hervorhebt, der Ausschluss von Herrn K. aus der Reichspressekammer habe "unter Polizeiaufsicht" gestanden, wird ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht dargetan. Das Verwaltungsgericht hat durchaus zur Kenntnis genommen, dass eine polizeiliche Überwachung des Ausschlusses von Herrn K. angeordnet worden war. Es hat diese Anordnung jedoch im Kontext der sonstigen Umstände als gewerbepolizeiliche Maßnahme ohne Verfolgungscharakter gewertet.

8 Dass das Verwaltungsgericht die zahlreichen weiteren von der Beschwerde benannten Dokumente übergangen haben könnte, ist schon deshalb nicht hinreichend dargetan, weil die Beschwerde es versäumt hat aufzuzeigen, dass sie in irgendeiner Weise in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt wurden. Abgesehen davon kann der Beschwerdebegründung auch insoweit kein konkreter Beleg dafür entnommen werden, dass die hier in Rede stehenden Maßnahmen trotz der vom Verwaltungsgericht umfangreich benannten gegenläufigen Umstände Ausdruck einer politischen Verfolgung des Herrn K. durch das NS-Regime hätten sein können.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.