Beschluss vom 30.06.2011 -
BVerwG 7 PKH 19.11ECLI:DE:BVerwG:2011:300611B7PKH19.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2011 - 7 PKH 19.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:300611B7PKH19.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 PKH 19.11
- Bayerischer VGH München - 17.05.2011 - AZ: VGH 5 C 11.1125
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Mai 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
2 Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).