Beschluss vom 30.06.2008 -
BVerwG 8 PKH 3.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300608B8PKH3.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 8 PKH 3.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300608B8PKH3.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 3.08

  • VG Greifswald - 17.01.2008 - AZ: VG 6 A 440/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Der weitere Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

1 Die Eingabe der Klägerin vom 22. April 2008, hier eingegangen am 23. April 2008, ist als ein weiterer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu werten. Die Klägerin bringt zwar zum Ausdruck, dass sie sich durch den ablehnenden Beschluss des Senats vom 10. April 2008 in ihren „grundgesetzlich gesicherten Grundrechten“ verletzt sieht, da der Senat ihr schriftsätzliches Vorbringen vom 16. April 2008 noch nicht berücksichtigt habe. Dieses zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch gar nicht vorhandene neuerliche Vorbringen der Klägerin konnte der Senat naturgemäß nicht berücksichtigen. Der Senat hat aber wegen dieses neuerlichen Vorbringens der Klägerin keine Bedenken, von der zulässigen Erhebung eines weiteren Prozesskostenhilfeantrags auszugehen.

2 Auch die nunmehr beantragte Prozesskostenhilfe kann aber nicht gewährt werden, da dem Prozesskostenhilfegesuch nicht entnommen werden kann, aus welchen Gründen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Januar 2008 hinreichende Erfolgsaussichten haben könnte. Die Gründe hierzu ergeben sich aus dem Beschluss des Senats vom 10. April 2008, auf die vollinhaltlich verwiesen wird. Das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsätzen vom 22. April 2008 nebst Anlagen, vom 13. Mai 2008 nebst Anlage, vom 16. Mai 2008, vom 25. Mai 2008 und vom 1. Juni 2008 enthalten keine Gesichtspunkte, die für eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung sprechen. Es ist weder ersichtlich, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben soll, noch dass das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte beruht, noch ist ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Die Klägerin verschließt sich offenbar der Einsicht, dass in dieser Sache bereits ein rechtskräftiges ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts vorliegt, das einer vollständigen Überprüfung in den Instanzen einschließlich des Bundesverfassungsgerichts standgehalten hat.

Beschluss vom 04.08.2008 -
BVerwG 8 PKH 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:040808B8PKH4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2008 - 8 PKH 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040808B8PKH4.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 4.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. Juni 2008 - BVerwG 8 PKH 3.08 - wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit zu verwerfen. Die Klägerin verkennt, dass diese kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses des Senats sein kann. Es handelt sich bei einer Anhörungsrüge vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm in der gebotenen Weise nicht auseinander gesetzt hat. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Klägerin wiederholt im Grunde ihr Vorbringen in ständiger Weise und bringt keine Gesichtspunkte vor, die für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin sprechen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert es nur, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber keinesfalls, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist ein Gericht verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Im vorliegenden Fall versucht die Klägerin erneut die bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen, die durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sind, zu korrigieren. Das ist aber nicht Sinn und Zweck einer Anhörungsrüge.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.