Beschluss vom 30.06.2006 -
BVerwG 3 B 115.05ECLI:DE:BVerwG:2006:300606B3B115.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 - 3 B 115.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:300606B3B115.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 115.05

  • VG Düsseldorf - 28.04.2005 - AZ: VG 6 K 1012/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 127 823 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Beschwerde rügt in erster Linie, dass das Verwaltungsgericht der Klägerin zu 1 die Klagebefugnis abgesprochen und deshalb ihre Klage für unzulässig gehalten hat. Es kann offen bleiben, ob sich das Verwaltungsgericht damit in Widerspruch zu den in der Beschwerde genannten Urteilen des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt hat oder ob die Frage der Klagebefugnis der Klägerin im Hinblick auf die von ihr übernommene Freistellungsverpflichtung gegenüber den Klägern zu 2 bis 5 jedenfalls grundsätzliche Bedeutung hat. Darauf kommt es nicht an, denn das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage der Klägerin zu 1 zusätzlich selbstständig damit begründet, dass ihre Klage - ebenso wie die der übrigen Kläger - unbegründet sei. Enthält ein Urteil zwei unabhängig voneinander tragende Begründungen, so kann die Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn für beide Begründungsstränge durchgreifende Zulassungsrügen geltend gemacht sind. Das ist hier nicht der Fall.

3 Im Hinblick auf die Aussage des Verwaltungsgerichts, der angefochtene Feststellungsbescheid sei rechtmäßig und die Klage daher unbegründet, sehen die Kläger die Frage als grundsätzlich bedeutsam an, ob bei der Beurteilung der Objektidentität zwischen entzogenem und zurückgegebenem Vermögensgegenstand im Rahmen des § 349 LAG die Bestimmung des § 22 BewG maßgeblich ist. Diese Frage bedarf jedoch nicht mehr der Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie der Senat - allerdings nach Ergehen der angefochtenen Entscheidung - bereits im Urteil vom 17. November 2005 - BVerwG 3 C 1.05 - beantwortet hat. Dort heißt es, die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Grundbesitz stelle auch dann eine Rückgabe im Sinne der Schadensaus-gleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar, wenn geringfügige Teilflächen fehlten; geringfügig seien Bestandsveränderungen, die den Einheitswert unberührt ließen; maßgeblich sei insoweit § 22 BewG in der Fassung vom 16. Oktober 1934 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936. In der Sache ist durch diese Entscheidung die Ansicht des Verwaltungsgerichts von der Maßgeblichkeit des § 22 BewG bestätigt worden. Die Beschwerde benennt zwar in diesem Zusammenhang zusätzlich § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO als Zulassungsgrundlage. Sie benennt aber keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, in der zuvor die Anwendbarkeit des § 22 BewG verneint worden wäre. Im Übrigen wäre eine solche Entscheidung im Hinblick auf die ausdrückliche Klärung im Urteil vom 17. November 2005 überholt.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, sie orientiert sich an der Höhe des von der Klägerin zu 1 den übrigen Klägern für die Übertragung ihrer Rückgabeansprüche gezahlten Kaufpreises.

Beschluss vom 05.10.2006 -
BVerwG 3 B 115.05ECLI:DE:BVerwG:2006:051006B3B115.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - 3 B 115.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:051006B3B115.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 115.05

  • VG Düsseldorf - 28.04.2005 - AZ: VG 6 K 1012/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Senats vom 30. Juni 2006 wird geändert. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 75 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nach § 63 Abs. 3 GKG kann die Streitwertfestsetzung von dem Gericht, das sie getroffen hat, von Amts wegen geändert werden. Der Senat wertet die Beschwerde der Kläger gegen den Streitwertbeschluss vom 30. Juni 2006 als Gegenvorstellung mit dem Ziel einer solchen Änderung von Amts wegen.

2 Die Gegenvorstellung ist nur teilweise berechtigt. Sie führt nicht zu der von den Klägern erstrebten Festsetzung des Streitwerts auf 5 000 € nach § 52 Abs. 2 GKG. Es bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, welches wirtschaftliche Interesse die Kläger mit ihrem Rechtsmittel verfolgt haben. Nach Mitteilung des Beklagten sind aufgrund des angefochtenen Feststellungsbescheides zum Schadensausgleich inzwischen vier Rückforderungsbescheide über insgesamt rund 47 500 € ergangen. Über die Höhe zweier weiterer Rückforderungen liegen konkrete Erkenntnisse nicht vor. Der Senat schätzt aufgrund des ihm in § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens den Gesamtbetrag der Rückforderungsbeträge auf 75 000 €. Die erfolgte Streitwertfestsetzung ist entsprechend zu ändern.