Beschluss vom 30.06.2004 -
BVerwG 9 C 5.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300604B9C5.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2004 - 9 C 5.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300604B9C5.04.0]
Beschluss
BVerwG 9 C 5.04
- OVG Mecklenburg-Vorpommern - 18.12.2002 - AZ: OVG 9 K 34/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2002 mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie keine Anträge gestellt hat, mit der sie sich nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hätte.