Beschluss vom 30.06.2004 -
BVerwG 9 C 5.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300604B9C5.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2004 - 9 C 5.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300604B9C5.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 C 5.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 18.12.2002 - AZ: OVG 9 K 34/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2002 mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil sie keine Anträge gestellt hat, mit der sie sich nach § 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hätte.