Beschluss vom 30.06.2003 -
BVerwG 3 B 30.03ECLI:DE:BVerwG:2003:300603B3B30.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.06.2003 - 3 B 30.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:300603B3B30.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 30.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 21.01.2003 - AZ: OVG 8 A 4230/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Namentlich enthält die Begründungsschrift vom 11. März 2003 keine ordnungsgemäße Darlegung im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), welchen die Beschwerde (wohl ausschließlich) geltend machen will (vgl. den abschließenden Satz der Beschwerdebegründung).
Eine ordnungsgemäße Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung die entweder ausdrückliche oder jedenfalls sinngemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26 = NJW 1997, 3328, m.w.N.). Eine solche Rechtsfrage formuliert die Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß. Vielmehr erschöpft sie sich darin, einzelne rechtliche Argumente, die in der angefochtenen Entscheidung angeführt worden sind, beispielsweise als "widesprüchlich" zu bewerten und dies zu begründen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und einer Revision.
Im Übrigen ist selbst bei einer unterstellten Erfüllung des Erfordernisses der Darlegung von entscheidungswesentlichen Rechtsfragen nicht sichtbar, inwieweit die vom Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht hierzu möglicherweise zu gebenden Antworten einzelfallübergreifend (verallgemeinerungsfähig) sein könnten; dies betrifft insbesondere den Punkt 2 der Beschwerdebegründung (prozentuale LKW-Anteile).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; bei der Streitwertfestsetzung orientiert sich der beschließende Senat an der berufungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung.