Beschluss vom 30.05.2008 -
BVerwG 2 B 28.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300508B2B28.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2008 - 2 B 28.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300508B2B28.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 28.08

  • Bayerischer VGH München - 13.03.2008 - AZ: VGH 3 B 06.3203

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 132,69 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht (Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).

2 1. Soweit die Klägerin die Sache für rechtgrundsätzlich bedeutsam hält, lässt ihre Beschwerde bereits die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung vermissen. Geboten wäre danach die Formulierung einer verallgemeinerungsfähigen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Frage des revisiblen Rechts, deren Klärung entscheidungserheblich und erforderlich ist, um die Wahrung der Einheit des Rechts und dessen Fortentwicklung zu sichern. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde wendet sich nach Art einer Berufung oder Revision gegen rechtliche Ausführungen und tatsächliche Wertungen des Berufungsgerichts, ohne darzulegen, um welche Frage es ihr geht und warum sie klärungsbedürftig ist.

3 2. Auch eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wird von der Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Hierzu gehört, darzulegen, dass die Berufungsentscheidung auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, den das Berufungsgericht in Anwendung und Auslegung des revisiblen Rechts aufgestellt hat, und dass dieser Rechtssatz zu einem anderen Rechtssatz in Widerspruch steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung und Auslegung derselben Rechtsnorm aufgestellt hat. Die Beschwerde meint, die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1980 - BVerwG 2 C 24.78 - (BVerwGE 61, 200) sei unrichtig zitiert und befasse sich darüber hinaus „mit einem gegenteiligen Fall als dem hier gegebenen“. Mit diesen Ausführungen wird die Beschwerde den erwähnten Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Soweit die Beschwerde Rechtssätze aus dieser Entscheidung zur Beachtlichkeit von Vorkommnissen zitiert, die vor der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe gelegen haben, hat sie auch das Berufungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (Rn. 41), so dass auch inhaltlich eine Divergenz ausscheidet.

4 Die Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts „vom 31.5.1990“ ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Auch unter der Annahme, dass hiermit das Urteil des Senats vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - (BVerwGE 85, 177) gemeint ist, wird nicht deutlich, worin die Divergenz zu dieser Entscheidung liegen soll. Die genannte Entscheidung hat sich mit Leistungsmängeln beschäftigt, die der Probebeamte während der Probezeit gezeigt hat, während die Entlassung der Klägerin auf Vorkommnisse gestützt ist, die vor ihrer Probezeit lagen.

5 Auch mit ihren vertiefenden Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Mai 2008 greift die Klägerin die materielle Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung an, ohne indessen die Voraussetzungen einer Divergenz deutlich zu machen. Mit einer Abweichung der angegriffenen Entscheidung von „maßgeblicher Literatur“ lässt sich eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 2 VwGO ebenso wenig begründen wie mit einer lediglich unrichtigen Anwendung vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssätze.

6 3. Soweit in den Ausführungen der Klägerin zu „sachverhaltswidrigen“ Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls sinngemäß eine Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu sehen sein sollte, kann auch sie nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die vom Berufungsgericht erwähnte Telefonnotiz ihres Vorgesetzten Dr. W. sei nicht erst im September, sondern bereits im Juli 2003 verfasst worden. Abgesehen davon, dass die Klägerin in ihrer dienstlichen Erklärung vom 20. Februar 2004 (nicht 2003, vgl. Bl. 35 BA 1), auf die sie sich in ihrer Klage gestützt hat, selbst angegeben hat, sie habe „unmittelbar nach einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.09.2003“ auf ihrem Schreibtisch die Telefonnotiz ihres Vorgesetzten Dr. W. vorgefunden, sie möge bei Herrn Z. zurückrufen, hat das Berufungsgericht auch nicht tragend darauf abgestellt, wann diese Notiz verfasst worden war. Es hat vielmehr als entscheidend angesehen, dass die Klägerin dieser Notiz keinesfalls die Anweisung habe entnehmen können und dürfen, dem Z. Auskünfte zu erteilen, die nicht seinen eigenen Betrieb und seine eigenen Rinder betrafen (UA S. 9). Das Berufungsgericht hat es ausdrücklich als unmaßgeblich angesehen, ob die Klägerin bei Aufnahme der E-Mail-Kontakte mit Z. diesen bereits persönlich kannte oder nicht (UA S. 10). Unter diesen Umständen ist nicht dargelegt, wieso eine fehlerhafte Ermittlung des Datums der Notiz für die Entscheidung des Berufungsgerichts ursächlich gewesen wäre. Die bloße Behauptung, die Notiz sei ursächlich gewesen, genügt dafür nicht.

7 4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.