Beschluss vom 30.05.2007 -
BVerwG 8 B 49.07ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B8B49.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2007 - 8 B 49.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:300507B8B49.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 49.07

  • VG Dresden - 17.01.2007 - AZ: VG 12 K 3136/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Januar 2007 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 165 780 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 23. April 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Das Verwaltungsgericht hat dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 20. März 2007 mitgeteilt, dass eine Fristverlängerung für die Begründung der Beschwerde gesetzlich nicht möglich ist.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.