Beschluss vom 30.05.2002 -
BVerwG 4 A 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B4A8.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.05.2002 - 4 A 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B4A8.02.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 8.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.