Beschluss vom 30.05.2002 -
BVerwG 3 B 72.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B3B72.02.0

Beschluss

BVerwG 3 B 72.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.01.2002 - AZ: OVG 20 A 1501/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 023 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (Grundsatzbedeutung).
1. Zwar wirft die Beschwerdebegründung eine Fülle von ihres Erachtens klärungsfähigen und -bedürftigen Rechtsfragen auf, die aber letztlich alle um die vom Oberverwaltungsgericht verneinte Frage kreisen, ob von einem abnahmebedürftigen "neuen Fahrzeug" im Sinne des § 32 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung - EBO - auch dann zu sprechen ist, wenn - wie im Streitfall - ein im Jahre 1960 hergestellter und seither im Betrieb eingesetzter Kesselwagen im Hinblick auf seine Bremsen Veränderungen erfahren hat, die eine höhere Höchstgeschwindigkeit zulassen.
2. Mit dem angefochtenen Urteil hält der beschließende Senat den Wortlaut der Vorschrift des § 32 Abs. 1 EBO in Verbindung mit deren Stellung in der EBO in einer Weise für eindeutig, dass es nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf, um für den vorbezeichneten "Bremsen-Umbau" eine Abnahmebedürftigkeit vor einer (Wieder-)Inbetriebnahme zu verneinen:
a) Wenn § 32 Abs. 1 EBO, welcher in dem von Fahrzeugen handelnden Dritten Abschnitt der EBO angesiedelt ist, die Zulässigkeit der Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen an eine Abnahme anknüpft, kann zunächst nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich des Merkmals "Fahrzeug" derselbe Begriff wie in § 18 EBO verwendet wird, welcher den Dritten Abschnitt einleitet. Hiernach unterscheidet die EBO Regelfahrzeuge und - hier nicht interessierend - Nebenfahrzeuge. Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden. Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven. Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
Hieraus erhellt, dass unter Fahrzeug immer die jeweilige Sachgesamtheit zu verstehen ist, im Streitverfahren also ein (ganzer) Kesselwagen.
b) Soweit die Abnahmebedürftigkeit "neuen" Fahrzeugen vorbehalten ist, mag sich zwar bei seriell hergestellten Fahrzeugen die Frage stellen, ob die Abnahme des ersten gefertigten Fahrzeugs ausreicht, oder ob alle hergestellten und mangels einer vorherigen Inbetriebnahme noch ungebrauchten und damit im Wortsinne "neuen" Fahrzeuge abgenommen werden müssen (vgl. Thoma u.a., Kommentar zur EBO, 3. Auflage 1996, § 32 Rn. 8 "Nachbauten"). Fahrzeuge, die bereits im Betrieb eingesetzt waren und sich hinsichtlich ihrer "Neuheit" auf erneuerte Teile beschränken, lassen sich aber unter ergänzender Heranziehung des § 1 Abs. 4 EBO äußerstenfalls dann der Abnahmebedürftigkeit für neue Fahrzeuge unterstellen, wenn es sich um "umfassende Umbauten" handelt; § 1 Abs. 4 EBO bestimmt nämlich, dass die Vorschriften für Neubauten auch für umfassende Umbauten von - hier interessierend: - Fahrzeugen gelten, und darüber hinaus sollen die Vorschriften für Neubauten auch bei der Unterhaltung und Erneuerung "berücksichtigt" werden.
Die mithin aus § 32 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 EBO ableitbare Differenzierung zwischen Neubauten, umfassenden Umbauten und Erneuerungen von Fahrzeugen lässt indessen zur Überzeugung des beschließenden Senats nicht zu, eine (bloße) Erneuerung eines Fahrzeugs, die nicht den Grad eines umfassenden Umbaus erreicht, den gleichen Abnahme-Regeln zu unterwerfen wie einen Neubau. Selbstverständlich schließt dies nicht aus, dass bei Fahrzeugteil-Erneuerungen die Vorschriften für Neubauten in der Weise "berücksichtigt" werden, dass bei planmäßig wiederkehrenden Fahrzeug-Untersuchungen im Sinne des § 32 Abs. 2 EBO in materieller Hinsicht gleiche Anforderungen etwa an die Betriebstauglichkeit bzw. Sicherheit von erneuerten Teilen gestellt werden wie bei Abnahmen von neuen Fahrzeugen; darum streiten indessen die Beteiligten nicht.
c) Dass die - neben der Wortlautbetrachtung - anderen anerkannten Auslegungskriterien, vor allem Sinn und Zweck der Vorschrift, zu einem anderen Auslegungsergebnis nötigen könnten, ist weder von der Beschwerde substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden, noch ansonsten ersichtlich.
Nach allem kann an der Richtigkeit des im angefochtenen Urteil sinngemäß entwickelten Auslegungsergebnisses kein Zweifel bestehen, wonach jedenfalls eine Erneuerung eines Fahrzeuges, welche - im Streitfall unstreitig - nicht die Qualität einer umfassenden Erneuerung des Fahrzeugs erreicht, nicht zur auf neue Fahrzeuge beschränkten Abnahmepflicht des § 32 Abs. 1 EBO führen kann.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat der berufungsgerichtlichen Festsetzung.