Beschluss vom 30.04.2009 -
BVerwG 9 PKH 1.09ECLI:DE:BVerwG:2009:300409B9PKH1.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.04.2009 - 9 PKH 1.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:300409B9PKH1.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 1.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

Dem Kläger wird für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 4.09 anhängige Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Arndt H. beigeordnet.

Gründe

1 Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 f., 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und seine Klage hinsichtlich des geltend gemachten Belangs, weiterhin über Parkmöglichkeiten auf dem eigenen Grundstück verfügen zu können, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2 Die Planfeststellungsbehörde hat die - rechtzeitig erhobene - Einwendung des Klägers, die Herstellung eines Gehweges habe den Verlust der von ihm benötigten zwei Parkplätze vor dem Eingang seines Wohnhauses R. Straße 28 zur Folge, mit der Begründung zurückgewiesen, dass Anwohner keinen Anspruch auf Beibehaltung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Verkehrsraum hätten (Planfeststellungsbeschluss vom 3. Dezember 2008, S. 78 und 87). Der Kläger rügt wohl zu Recht, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei dieser Abwägung seiner Belange von einem unzutreffenden Sachverhalt habe leiten lassen, weil die besagte Parkfläche vor seinem Haus nicht zum öffentlichen Verkehrsraum, sondern zu seinem Grundstück gehöre (vgl. Grunderwerbsplan Unterlage Nr. 14.1 Blatt Nr. 3). Nach Aktenlage ist auch nicht offenkundig, dass ein solcher Abwägungsfehler keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis haben konnte (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG). Die gebotene Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger infolge der Herstellung eines Gehweges in seinem Eigentum befindliche Parkplätze vor seinem Haus verliert, hätte zwar möglicherweise an der straßenbaulichen Maßnahme selbst nichts geändert. In Betracht kommt jedoch, dass dem Kläger dann planerisch die Nutzung von Ersatzstellplätzen auf seinem Grundstück ermöglicht worden wäre. Ein solches Abwägungsergebnis liegt umso näher, als ausweislich der planfestgestellten Unterlagen für das Nachbargrundstück eine neue, über das Grundeigentum des Klägers führende Zufahrt geschaffen werden soll (vgl. Lageplan Unterlage Nr. 7 Blatt Nr. 3). Die Behauptung des Beklagten, über diese neue Zufahrt könne auch auf das Grundstück des Klägers gefahren werden, bedarf weiterer Klärung, da sich den vorliegenden Planunterlagen eine solche - vom Kläger in Abrede gestellte - Möglichkeit nicht ohne weiteres entnehmen lässt.