Beschluss vom 30.04.2008 -
BVerwG 6 PKH 5.08ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B6PKH5.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.04.2008 - 6 PKH 5.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:300408B6PKH5.08.0]
Beschluss
BVerwG 6 PKH 5.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
- Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
1 Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Gesichtspunkt aufzeigt, den der Senat bei seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hat.
2 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Gegenvorstellung offenkundig unbegründet ist.